Das neue BMF-Schreiben befasst sich eingehend mit der Aufteilung des Arbeitslohns in Fällen, in denen Mitarbeitende sowohl im Inland steuerpflichtigen als auch steuerfreien Arbeitslohn beziehen. Dabei wird insbesondere die Anwendung der Tagestabelle bei Lohnzahlungszeiträumen ab 2025 thematisiert.
INHALTE

Änderungen bei der Lohnsteuer: Tagestabelle ab 2025 verpflichtend

Bereits mit der neuen Lohnsteuerrichtlinie 2023 wurde R 39b.5 Abs. 2 S. 4 LStR geändert. Demnach muss in Fällen von Arbeitslohnzahlungen innerhalb eines Lohnzahlungszeitraums, die teilweise steuerpflichtig und nach DBA oder ATE steuerfrei sind, die Lohnsteuer anhand der Tagestabelle ermittelt werden – anstelle der bislang verwendeten Monatstabelle. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun klargestellt, dass diese Methodik ab 2025 verbindlich für alle Lohnzahlungszeiträume anzuwenden ist. Dies gilt sowohl für beschränkt als auch unbeschränkt Steuerpflichtige, unabhängig vom Umfang der Einkommensteuerpflicht.

Neue Grundsätze für die Arbeitslohnaufteilung

Die neuen Regeln erlauben fünf Varianten der Arbeitslohnaufteilung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Wichtig: Innerhalb eines Dienstverhältnisses darf die gewählte Methode im laufenden Kalenderjahr nicht gewechselt werden. Eine vereinfachte Variante erlaubt die Annahme von 20 pauschalen Arbeitstagen pro Monat bei einer Vollzeitbeschäftigung mit fünf Wochenarbeitstagen. Im Verhältnis zu den 30 Kalendertagen ergibt sich ein Faktor von 1,5.

Alternativ können Steuerpflichtige die tatsächlichen Aufenthaltsorte an Tagen der Nichttätigkeit berücksichtigen lassen. In diesem Fall müssen sie glaubhaft darlegen, wo sie sich unabhängig von ihrer Tätigkeit im Kalendermonat aufgehalten haben.

Auswirkungen auf die Steuerlast

Welche der fünf Methoden zur Ermittlung der Steuertage zu einer niedrigeren Lohnsteuer führt, ist individuell zu prüfen. Die vereinfachte Methode des BMF reduziert in jedem Fall den administrativen Aufwand, da die Mitwirkungs- und Nachweispflichten minimiert werden.

Ab 2025 führt die verpflichtende Anwendung der Tagestabelle jedoch bei vielen Arbeitnehmern zu einer höheren Lohnsteuerlast im Vergleich zur Monatstabelle. Unbeschränkt Steuerpflichtige können diese Mehrbelastung in der Regel durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zeitlich begrenzt ausgleichen. Für beschränkt Steuerpflichtige gilt die Steuerpflicht hingegen mit dem Lohnsteuereinbehalt als abgegolten. EU-/EWR-Staatsangehörige oder Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz können auf Antrag eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Dabei müssen jedoch auch steuerfreie Einkünfte unter Progressionsvorbehalt deklariert werden, was die Steuerlast unter Umständen erhöht und zusätzlichen Beratungsaufwand erfordert.

Kein Lohnsteuer-Jahresausgleich bei steuerfreien Einkünften
Arbeitgeber können in Fällen steuerfreier Einkünfte keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen (§ 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG). Zudem entfällt diese Möglichkeit ab dem Jahressteuergesetz 2024, wenn der Arbeitnehmer Arbeitslohn ohne inländischen Steuerabzug bezieht.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

Das BMF-Schreiben bringt mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber bei der Anwendung der Tagestabelle im Lohnsteuerabzugsverfahren. Unternehmen sollten prüfen, ob die Tagestabelle für das Jahr 2024 bereits angewandt wurde und ob sie beibehalten oder rückwirkend auf die Monatstabelle umgestellt werden sollte. Eine Korrektur des Kalenderjahres 2023 ist jedoch nicht mehr möglich. Sollte die Tagestabelle im Jahr 2023 angewandt worden sein, bleibt in der Regel nur der Weg über eine Einkommensteuererklärung.

Fazit

Das Schreiben des BMF erleichtert Unternehmen den Umgang mit den neuen Regelungen, erfordert aber zeitnahes Handeln. Arbeitnehmer sollten die Auswirkungen auf ihre Steuerlast individuell prüfen lassen.

Beitrag von unseren Experten: Stephanie Tigges, Heike Bathke und Dominik Klyszcz.