Nach § 17 des im November 2023 in Kraft getretenen Energieeffizienzgesetzes sind Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch in Höhe von mehr als 2,5 GWh/a verpflichtet, jährlich auf der Plattform für Abwärme eine Meldung über zur Verfügung stehende Abwärmepotentiale einzureichen. Anfang August wurden neue Merkblätter veröffentlicht, die insbesondere Bagatellgrenzen konkret definieren.
INHALTE

Voraussetzungen für die Abwärmemeldung

Im November 2023 wurde das Energieeffizienzgesetz (EnEFG) verabschiedet. Sein Ziel ist, den Energieverbrauch in Deutschland zu senken und damit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Vorhandene Energiequellen sollen effizienter genutzt, der Verbrauch fossiler Brennstoffe reduziert und damit CO2-Emissionen gesenkt werden. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Meldung bestehender Abwärmepotentiale. Dafür wurde von der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) eigens eine Plattform ins Leben gerufen.

Was ist die Plattform für Abwärme? 

Die Plattform für Abwärme ist seit April 2024 aktiv, seit Anfang November des Jahres können Meldungen dort freigeschaltet werden. Anhand der Plattform wird erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen geschaffen. Die deutsche Wirtschaft soll dadurch energieeffizienter gemacht werden. Das konkrete Ziel ist, den Austausch zwischen regionalen Wärmeproduzenten und -abnehmern zu fördern und Abwärme nutzbar zu machen.

Die Meldung über die Plattform für Abwärme muss jährlich zum 31.03. eingereicht werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Frist zur erstmaligen Meldung bis zum 01.01.2025 ausgesetzt. Gemeldet werden müssen unter anderem

  • die jährlich zu Verfügung stehende Wärmemenge,
  • die maximale thermische Leistung,
  • das durchschnittliche Temperaturniveau sowie
  • Leistungsprofile.

Durch die Öffentlichmachung und Bereitstellung dieser Daten auf der Plattform für Abwärme sollen Synergien sichtbar gemacht und Transparenz geschaffen werden. Welche Unternehmen über die Plattform für Abwärme Meldung einreichen müssen, ist klar geregelt: Die Registrierung und Bereitstellung von Informationen sind verpflichtend für alle Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a. Dabei ist die Rechtsform nicht entscheidend, sondern lediglich, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Unternehmensgruppen können ihre Meldung für alle Einzelunternehmen gesammelt einreichen, verantwortlich bleibt allerdings das jeweilige Unternehmen.

Konkretisierung von Bagatellgrenzen 

Das BfEE veröffentlichte am 09.08.2024 ein aktualisiertes Merkblatt, in dem Bagatellschwellen definiert wurden. Für die erstmalige Meldung gibt es die Vereinfachung, dass lediglich wesentliche und geführte Abwärmemengen aufgeführt werden müssen. Als unwesentlich ist eine Abwärmemenge von unter 200 MWh/a festgelegt, bezogen auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate. Von der Meldepflicht befreit wird außerdem die Abwärme aus einer Anlage, die

  • weniger als 1.500 Betriebsstunden im Jahr zur Verfügung steht oder
  • im Jahresdurchschnitt eine Abwärmetemperatur von unter 25 °C aufweist.

Darüber hinaus sind ganze Standorte von der Meldepflicht ausgenommen, wenn die Summe der Abwärmemengen aller Abwärmepotentiale unter 800 MWh/a liegt.

Sollten die Meldepflichten nicht eingehalten werden, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 €.

Ist auch Ihr Unternehmen von der anstehenden Meldepflicht betroffen? Benötigen Sie weitere Informationen rund um die Anforderungen aus dem Energieeffizienzgesetz?

Kontaktieren Sie gerne unsere Experten.