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Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Worum geht es?
Seit dem 1. Januar 2023 wurden für Betreiberinnen und Betreiber elektronischer Plattformen neue Meldeverpflichtungen eingeführt. Sie gelten für Personen, die auf Plattformen Waren bzw. Dienstleistungen anbieten.
Der Gesetzgeber erhebt damit bestimmte Angaben über relevante Tätigkeiten über die auf der Plattform tätigen Dritten. Die Einführung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG) erfolgt auf der Basis der europäischen DAC 7-Richtlinie. Betreiber von elektronischen Plattformen müssen die erhobenen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
Diese relevanten Tätigkeiten unterteilen sich in vier Kategorien:
- Vermietung von Grundstücken und Gebäuden
- persönliche Dienstleistungen
- Verkauf von Waren
- Überlassung von Verkehrsmitteln
Was ist zu melden?
Neben Stammdaten zur Plattform sowie zum jeweiligen (dritten) Anbieter, der über die Plattform handelt, möchte der Gesetzgeber eine ordnungsgemäße Besteuerung der Anbieter, die über Plattformen handeln, sicherstellen. Die den Anbietern gutgeschriebene oder ausbezahlte Vergütung stellt einen integralen Bestandteil der Meldung des Plattformbetreibers da.
Wann ist zu melden?
Das Kalenderjahr 2023 ist der erste Zeitraum der Meldung an das BZSt. Der Gesetzgeber sah zunächst eine Frist bis zum 31. Januar 2024 vor. Da die technische Testumgebung über die Massendatenschnittstelle DIP (Digitaler Posteingang) des BZSt am 18. Dezember 2023 freigeschaltet wurde, hat das BZSt am 5. Januar 2024 die Frist zur Übermittlung der erstmaligen Meldung auf den 31. März 2024 verlängert. Die Verlängerung erfolgt auf Grundlage einer Nichtbeanstandungsregelung. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt nicht nur für die Meldepflicht selbst. Sie gilt auch für weitere Pflichten nach dem PStTG, insbesondere die Informationspflicht des Plattformbetreibers an seine Anbieter, § 22 PStTG.
Was ist nun zu tun?
Betroffene Unternehmen im Retailsegment sollten die gewonnene Zeit nutzen. Das BZSt hat am 18. Dezember 2023 eine Testumgebung der Massendatenschnittstelle DIP (Digitaler Posteingang) für die Meldung nach dem PStTG geschaffen. Betroffene Unternehmen der Retailbranche sollten sich jetzt mit den technischen Gegebenheiten vertraut machen. Weiterhin sollten die erhobenen Daten auf Plausibilität überprüft werden. So kann der Betreiber zeitnah der Informationspflicht gegenüber den Anbietern nachkommen. Den Betreibern elektronischer Plattformen drohen bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen empfindliche Bußgelder, § 25 PStTG.
Wir beantworten Ihnen gerne alle Fragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz und unterstützen Sie bei rechtlichen Fragen und bei der Erstellung und Übermittlung Ihrer Meldungen.
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