Für Plattformbetreiber wurden Meldepflichten bis zum 31. März 2024 verlängert. Plattformen, die Waren und Dienstleistungen anbieten, müssen verschiedene Angaben an das BZSt melden. Hintergrund ist das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Was zu melden ist, lesen Sie in diesem Beitrag.
INHALTE

Worum geht es?

Seit dem 1. Januar 2023 wurden für Betreiberinnen und Betreiber elektronischer Plattformen neue Meldeverpflichtungen eingeführt. Sie gelten für Personen, die auf Plattformen Waren bzw. Dienstleistungen anbieten.

Der Gesetzgeber erhebt damit bestimmte Angaben über relevante Tätigkeiten über die auf der Plattform tätigen Dritten. Die Einführung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG) erfolgt auf der Basis der europäischen DAC 7-Richtlinie.  Betreiber von elektronischen Plattformen müssen die erhobenen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.

Diese relevanten Tätigkeiten unterteilen sich in vier Kategorien:

  • Vermietung von Grundstücken und Gebäuden
  • persönliche Dienstleistungen
  • Verkauf von Waren
  • Überlassung von Verkehrsmitteln

Was ist zu melden?

Neben Stammdaten zur Plattform sowie zum jeweiligen (dritten) Anbieter, der über die Plattform handelt, möchte der Gesetzgeber eine ordnungsgemäße Besteuerung der Anbieter, die über Plattformen handeln, sicherstellen. Die den Anbietern gutgeschriebene oder ausbezahlte Vergütung stellt einen integralen Bestandteil der Meldung des Plattformbetreibers da.

Wann ist zu melden?

Das Kalenderjahr 2023 ist der erste Zeitraum der Meldung an das BZSt. Der Gesetzgeber sah zunächst eine Frist bis zum 31. Januar 2024 vor. Da die technische Testumgebung über die Massendatenschnittstelle DIP (Digitaler Posteingang) des BZSt am 18. Dezember 2023 freigeschaltet wurde, hat das BZSt am 5. Januar 2024 die Frist zur Übermittlung der erstmaligen Meldung auf den 31. März 2024 verlängert. Die Verlängerung erfolgt auf Grundlage einer Nichtbeanstandungsregelung. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt nicht nur für die Meldepflicht selbst. Sie gilt auch für weitere Pflichten nach dem PStTG, insbesondere die Informationspflicht des Plattformbetreibers an seine Anbieter, § 22 PStTG.

Was ist nun zu tun?

Betroffene Unternehmen im Retailsegment sollten die gewonnene Zeit nutzen.  Das BZSt hat am 18. Dezember 2023 eine Testumgebung der Massendatenschnittstelle DIP (Digitaler Posteingang) für die Meldung nach dem PStTG geschaffen. Betroffene Unternehmen der Retailbranche sollten sich jetzt mit den technischen Gegebenheiten vertraut machen. Weiterhin sollten die erhobenen Daten auf Plausibilität überprüft werden. So kann der Betreiber zeitnah der Informationspflicht gegenüber den Anbietern nachkommen. Den Betreibern elektronischer Plattformen drohen bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen empfindliche Bußgelder, § 25 PStTG.

Wir beantworten Ihnen gerne alle Fragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz und unterstützen Sie bei rechtlichen Fragen und bei der Erstellung und Übermittlung Ihrer Meldungen.