Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Grundsatzentscheidung zum werblichen Umgang mit Umwelt-Begriffen wie „klimaneutral“ getroffen. Die Maßstäbe zur rechtskonformen Verwendung werden strenger (I ZR 98/23).
Contents

Transparente und klare Werbepraxis für Unternehmen

Die Entscheidung des BGH setzt der Werbepraxis strenge Standards für umweltbezogene Werbung. Bei der Verwendung umweltbezogener Begriffe müssen Unternehmen bereits in der Werbung selbst klar und transparent sein. Ansonsten drohen Abmahnungen durch Abmahnverbände oder Wettbewerber. Zudem müssen Unternehmen Reputations-Schäden durch negative Presse unter dem Schlagwort „Greenwashing“ fürchten.

Die Auswirkung der Entscheidung und deren Geltungsbereich sind enorm. Zum einen gelten die aufgestellten Grundsätze allgemein für mehrdeutige umweltbezogene Begriffe. Der Begriff „klimaneutral“ war Anlass der Entscheidung, stellt aber nur ein Beispiel für die Verwendung umweltbezogener Begriffe dar. Die Entscheidung gilt nicht nur für Unternehmen der Lebensmittelindustrie. Sie gilt branchenübergreifend für jedes Unternehmen, das mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie „klimaneutral“ werben will oder bereits wirbt.

Umdenken in Werbung und Marketing zwingend

Die Entscheidung wird ein Umdenken in Marketing- und Werbeabteilungen erforderlich machen. Unternehmen aller Branchen müssen ihre Werbung überprüfen und ggf. anpassen. Umweltbezogene Werbung muss neu gedacht werden. Zur Vermeidung von Irreführungen muss künftig in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung der verwendete umweltbezogene Begriff (z.B. „klimaneutral“) aus Sicht des werbenden Unternehmens hat. Hierbei hat dem BGH – anders als den beiden Instanzen davor – nicht ausgereicht, dass in der Werbeanzeige erläuternde Internetseiten angegeben/verlinkt waren (konnte im entschiedenen Fall mittels abgedruckten QR-Codes aufgerufen werden). Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung reichten dem BGH nicht.