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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Eine wesentliche Neuerung im zwischen Deutschland und Österreich beschlossenen Änderungsprotokoll zum DBA vom 21. August 2023 ist die Neufassung des Artikel 15 Abs. 6 des DBA-Österreich. Ein zweiter wesentlicher Inhalt der Konsultationsvereinbarung ist die Einführung des Artikel 19 Absatz 1a des Abkommens, eine Grenzgängerregelung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte.
Wichtige Neuregelung im DBA-Österreich
Aufgrund der Neuregelung wird das vollumfängliche Besteuerungsrecht an Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, wenn der Beschäftigte in der Nähe der Grenzzone, das heißt in einer Gemeinde, deren Gebiet in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt, arbeitet und dort seinen Hauptwohnsitz, also seinen Lebensmittelpunkt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschäftigte in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates (zum Beispiel im Homeoffice oder in den Räumlichkeiten des Arbeitgebenden) tätig wird.
Die Tätigkeit darf während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen außerhalb der Grenzzone ausgeübt werden. Dabei dürfen gemäß Ziffer 8 Satz 3 des Protokolls zum Abkommen die Tage außerhalb der Grenzzone höchstens 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage im Rahmen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses während eines Kalenderjahres betragen.
Ausweitung auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
Mit Artikel 19 Absatz 1a des DBA-Österreich wurde eine Grenzgängerregelung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte eingeführt und definiert. Diese ermöglicht, dass das Besteuerungsrecht an den Vergütungen im Kassenstaat verbleibt, obwohl die Dienste einer Person mit Hauptwohnsitz in der Nähe der Grenze auch innerhalb der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates geleistet werden können, wenngleich die Person ihre Dienste üblicherweise in der Grenzzone des Kassen- oder Ansässigkeitsstaats leistet. Folglich wird im grenznahen Bereich eine Aufteilung des Besteuerungsrechts vermieden.
Darauf sollten Sie in der Praxis achten
- Es bestehen Dokumentationspflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im Hinblick auf
- die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage;
- die Anzahl der Arbeitstage außerhalb der Grenzzone in einem der beiden Vertragsstaaten oder in Drittstaaten.
- Die Konsultationsvereinbarung enthält hinsichtlich der Anwendungs- und Auslegungsfragen Beispiele sowie eine Vereinfachungsregelung.
- Des Weiteren werden in der Anlage 1 und 2 der Konsultationsvereinbarung die Gemeinden, die sich „in der Nähe der Grenze“ befinden, aufgelistet.
- Die Konsultationsvereinbarung ist für Anwendungs- und Auslegungsfragen des Artikels 15 Absatz 6 und Artikels 19 Absatz 1a des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. August 2023, anwendbar.
- Die Konsultationsvereinbarung vom 4./9. April 2019 soll weiterhin im Anwendungsbereich des Abkommens vor Wirksamwerden des Protokolls vom 21. August 2023 gelten.
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