Die geplanten Neuerungen bei Transaktionen und Umwandlungen

Am 5. Juni 2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024beschlossen. Zum Teil als Reaktion auf vorangegangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs enthält der Entwurf wichtige Neuregelungen, die den Bereich der steuerlichen Umstrukturierungen betreffen. Wir geben einen Ausblick auf die geplanten Änderungen und mögliche Auswirkungen.

Nachdem ein erster inoffizieller Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) bereits im April dieses Jahres bekannt geworden war, hat das Bundeskabinett am 5. Juni 2024 den Regierungsentwurf für das JStG 2024 beschlossen. Neben zahlreichen Anpassungen in der Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer sowie weiteren Bereichen des Steuerrechts enthält der Entwurf insbesondere auch einige relevante Neuerungen beziehungsweise Änderungen für den Bereich der steuerlichen Umstrukturierungen, die zum Teil aufgrund vorangegangener Rechtsprechung des BVerfG und des BFH für notwendig erachtet wurden.

Die geplanten Neuerungen im Überblick:

  • Als Reaktion auf die BVerfG-Entscheidung vom 28. November 2023 (Aktenzeichen: 2 BvL 8/13) sieht der Entwurf vor, dass eine unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG zwischen den Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Personengesellschaften – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – ebenfalls zum Buchwert zulässig sein soll. Die Neuregelung soll nach der Vorgabe des BVerfG in allen offenen Fällen zur Anwendung gelangen.
  • Die ursprünglich im Referentenentwurf als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 15. Juli 2021 (Aktenzeichen: IV R 36/18) vorgesehene Verschärfung der sogenannten Körperschaftsteuerklausel nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung und entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung kommt es mithin im Falle der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern nicht zu einer Sperrfristverletzung, wenn durch die Übertragung bloß ein Wechsel der Zurechnung von einem Körperschaftsteuer-Subjekt zu einem anderen Körperschaftsteuer-Subjekt erfolgt.

  • Die im Falle der Verschmelzung einer Körperschaft nach den §§ 3 ff. und §§ 11 ff. des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) erforderliche Schlussbilanz soll künftig elektronisch und spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, erfolgen.

  • Bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nach den §§ 11 ff. UmwStG soll für den Ansatz der Anteile auf Gesellschafterebene künftig der Buchwert als Status quo gelten. Die bisherige Regelung, wonach im Grundsatz der gemeine Wert Anwendung findet und nur auf gesonderten Antrag ein Ansatz zum Buch- beziehungsweise Zwischenwert zum Tragen kommt, wird mithin umgekehrt.

  • Eine Einbringung zu Buchwerten scheidet grundsätzlich aus, soweit das eingebrachte Betriebsvermögen negativ ist; in diesen Fällen ist eine zwangsweise Aufstockung vorzunehmen. Als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 7 März 2018 (Aktenzeichen: I R 12/16) soll durch das JStG 2024 klargestellt werden, dass Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind. In Folge der geplanten Neuregelung würde ein Buchwertansatz ausscheiden, soweit aufgrund von Entnahmen im Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten entstehen würden.

  • Bei einem Anteilstausch kommt es zu keiner Sperrfristverletzung und somit zu keiner rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung, soweit der Einbringende die erhaltenen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft ganz oder teilweise veräußert hat. Der aktuelle Entwurf zum JStG 2024 sieht insoweit allerdings eine gesetzliche Klarstellung vor, dass die Veräußerung der erhaltenen Anteile unter Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen muss. Im Hinblick auf die erhaltenen Anteile erfolgte buchwertneutrale Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge würden – trotz Qualifikation als veräußerungsgleicher Vorgang – künftig nicht mehr zur Anwendung der Ausnahmeregelung führen.

  • Wird ein Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft durch eine natürliche Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 UmwStG der Gewerbesteuer, auch soweit er auf das Betriebsvermögen entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft vorhanden war. Zur Vermeidung von diesbezüglichen Gestaltungen soll durch das JStG 2024 geregelt werden, dass auch bei einer mittelbaren Veräußerung oder Aufgabe von Anteilen an der übernehmenden Personengesellschaft der Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt. Hiervon betroffen sind Übertragungsvorgänge bei doppelstöckigen Personengesellschaften.

Eine Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des JStG 2024 wird für den 27. September 2024 erwartet. Bitte beachten Sie: Weitere Einzelheiten zu den geplanten Neuerungen und Beispielsfälle besprechen wir in unserem Webinar am 17. September 2024.