Bei der Prüfung der Anerkennung von Finanzierungsaufwendungen gelten trotz des Jahressteuergesetzes 2024 verschärfte Voraussetzungen – auch bei Altdarlehen. Was Unternehmen jetzt beachten sollten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
INHALTE

Durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurden die Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen aus grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen deutlich verschärft. Der Dokumentationsaufwand ist dadurch erheblich gestiegen. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 wurde jetzt klargestellt: Einen echten Bestandsschutz für Altdarlehen wird es nicht geben. Stattdessen ist lediglich eine Übergangsregelung für das Jahr 2024 vorgesehen.

Überblick über die verschärften Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug aus Finanzierungsbeziehungen

Mit der Einführung des § 1 Absatz 3d AStG durch das Wachstumschancengesetz ergeben sich strengere Voraussetzungen für die Prüfung grenzüberschreitender Finanzierungsbeziehungen innerhalb von Unternehmensgruppen. Für die Anerkennung der Finanzierungsaufwendungen muss der Steuerpflichtige demnach glaubhaft machen, dass er

a)     den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit dieser Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbringen können,

b)     die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und

c)     die Finanzierung für den Unternehmenszweck verwendet.

Darüber hinaus ist der zu entrichtende Zinssatz für eine grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehung mit einer ihm nahestehenden Person relevant: Übersteigt dieser den Zinssatz, zu dem sich das Unternehmen – unter Zugrundelegung des Kreditratings für die Unternehmensgruppe – gegenüber fremden Dritten finanzieren könnte, entspricht dies laut § 1 Abs. 3d AStG grundsätzlich nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz. Nur wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass ein aus dem Unternehmensgruppenrating abgeleitetes Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, ist dieses bei der Bemessung des Zinssatzes zu berücksichtigen.

Die Neuregelung führt somit für inländische Steuerpflichtige zu einem deutlich erhöhten Dokumentationsaufwand. Neben der Erweiterung der Dokumentationspflichten wird auch die Anwendung auf Bestandsdarlehen erheblich kritisiert. Daher bestand bis zuletzt die Hoffnung auf einen Bestandsschutz für Altdarlehen durch das Jahressteuergesetz 2024.

Kein echter Bestandsschutz durch das Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz 2024 enthält keinen echten Bestandsschutz für Altdarlehen. Von der Neuregelung des § 1 Abs. 3d AStG ausgenommen sind lediglich im Jahr 2024 angefallene Aufwendungen aus Finanzierungsbeziehungen, die vor dem 1. Januar 2024 zivilrechtlich vereinbart wurden und deren tatsächliche Durchführung vor dem 1. Januar 2024 begonnen hat. Zudem gilt die Ausnahme nur insoweit, als die Finanzierungsbeziehungen nicht nach dem 1. Januar 2024 wesentlich geändert wurden.

Handlungsbedarf für Altdarlehen 

Folglich gelten die verschärften Anforderungen für den Abzug von Finanzierungsaufwendungen spätestens ab dem Jahr 2025 vollumfänglich. Somit sollte die Fremdüblichkeit – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach – spätestens jetzt auch für Altdarlehen dokumentiert werden. Auf eine zukünftige Betriebsprüfung sollte man damit nicht warten. Erfahrungsgemäß verlassen Entscheidungs- und Informationsträger in der Zwischenzeit das Unternehmen. Eine nachträgliche Dokumentation fällt dann erheblich schwerer.

Bei der Dokumentation kann regelmäßig auf bereits im Unternehmen vorhandene Dokumente und Informationen zurückgegriffen werden. Diese müssen lediglich richtig eingeordnet werden. Dabei – sowie bei der Erstellung eines Templates für die Dokumentation zukünftiger Darlehensbeziehungen – unterstützen wir Sie gerne.