Nach dem Entwurf eines BMF-Schreibens vom 7. Oktober 2024 sollen neben Blockheizkraftwerken auch Wärmepumpen, hybride Photovoltaikanlagen oder Fernwärmenetze geeignet sein, die Voraussetzungen für den steuerlichen Querverbund herzustellen.

Das BMF hat auf die Vorschläge der kommunalen Spitzenverbände reagiert und am 7.Oktober 2024 den Entwurf eines Schreibens zu weiteren Grundsätzen zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 KStG vorgelegt.

Neben dem BHKW sollen danach auch Wärmepumpen, hybride Photovoltaikanlagen oder Fernwärmenetze grundsätzlich geeignet sein, die Voraussetzungen für einen Querverbund herzustellen. Im Entwurf des Schreibens werden unter anderem Vorgaben zur Gewichtigkeit der Verflechtung und zur Art des Versorgungsbetriebs, zu dem mit den vorgenannten Anlagen eine Verflechtung hergestellt werden kann, skizziert:

  • Wärmepumpe und Stromnetz-Betrieb
  • Hybride Photovoltaikanlage und Energieversorgungs-Betrieb
  • Fernwärmenetz und Fernwärmeversorgungs-Betrieb

Wichtig: Allerdings darf die Tätigkeit der genannten Versorgungssparten im Verhältnis zum gesamten Versorgungsbetrieb nicht von untergeordneter Bedeutung sein.

Ein VDI-Gutachten zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit soll bei den vorgenannten Anlagen nicht mehr erforderlich sein.

Die Vorlage des Entwurfs ist eine gute Nachricht für alle Badbetreiber, bei denen ein Neubau oder die Sanierung eines Schwimmbades geplant ist.

Wie geht es weiter?

Die kommunalen Spitzenverbände werden zu dem Entwurf eine weitere Stellungnahme abgeben. Nach Angabe des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) entspricht der Entwurf allerdings weitestgehend den Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände. Für die Branche besteht daher die Hoffnung, dass das finale Schreiben bald veröffentlicht werden könnte.