Die Körperschaftsteuer in Frankreich (Impôt sur les sociétés) birgt Besonderheiten. Wir zeigen Ihnen zwei Beispiele von Abweichungen zwischen Ansatz in der Handelsbilanz und der Bewertung für steuerliche Zwecke!
INHALTE

Abschreibung von Geschäfts- und Firmenwerten

Handelsrechtlich besteht eine (widerlegbare) Vermutung, dass Geschäfts- oder Firmenwerte nicht abgeschrieben werden. Hat der Firmenwert eine begrenzte Nutzungsdauer, so wird eine Abschreibung vorgenommen. Sie erfolgt über die Nutzungsdauer oder über zehn Jahre. Die Nutzungsdauer richtet sich nach dem Firmenwert. Es gibt eine Vereinfachungsregel für kleine Unternehmen. Steuerlich wird grundsätzlich keine Absetzung für Abnutzung (AfA) der Geschäfts- oder Firmenwerte anerkannt. Abweichend davon können unter Umständen AfA für zwischen 2022 und 2025 erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte steuerlich geltend gemacht werden.

Drohverlustrückstellung

Erweist sich ein Geschäft, dessen Durchführung sich über mehrere Geschäftsjahre erstreckt, am Ende eines Geschäftsjahres als defizitär, wird eine Rückstellung für Verluste in der Handelsbilanz gebildet. Steuerlich sind die voraussichtlichen Verluste aus den noch zu erbringenden Leistungen regelmäßig nicht abzugsfähig.

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