Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Entwurf für ein Ergänzungsschreiben zu Kryptowährungen vorgelegt. Der Schwerpunkt des Schreibens liegt auf den steuerlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Anlage in Kryptowährungen. Wir informieren Sie über die Einzelheiten.
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Der Beitrag wurde verfasst von unseren Experten Dr. Marcus Helios und Tobias Frambach.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. März 2024 einen Entwurf für ein Ergänzungsschreiben zu Kryptowährungen vorgelegt. Der Schwerpunkt des Schreibens liegt auf den steuerlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Anlage in Kryptowährungen. Das Entwurfsschreiben soll das bestehende BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 über Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token ergänzen. Es soll in allen offenen Fällen anzuwenden sein.

Allgemeine Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflichten ist hervorzuheben, dass sowohl bei dezentralen als auch bei zentralen Handelsplattformen die Informationen in den Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen fallen. Die bloße Bereitstellung des öffentlichen Schlüssels reicht für den Nachweis nicht aus. Dabei kann das Finanzamt die zur Erstellung von Steuerreports genutzten Unterlagen und Daten wie CSV-Dateien und Transaktionsübersichten anfordern. Zur Überprüfung von einzelnen Angaben können auch Screenshots aus einer Wallet oder dem Account einer Handelsplattform eingeholt werden. Sofern der Handel über einen ausländischen Betreiber erfolgt, hat der Steuerpflichtige erweiterte Mitwirkungspflichten zu beachten. Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste gehen zulasten des Steuerpflichtigen und können zu Schätzungen durch das Finanzamt führen. Die Schätzungen dürfen jedoch nicht der Sanktionierung des Steuerpflichtigen dienen. Der Entwurf endet mit einem umfangreichen Katalog an Angaben, die von den Finanzämtern angefordert werden können, wie genutzte Wallet-Adressen, Transaktions-Hashwerte oder Account Angaben zu den genutzten Börsen beziehungsweise Handelsplattformen.

Steuerliche Pflichten im Betriebsvermögen

Sofern die Anlage in Kryptowährungen im Betriebsvermögen erfolgt, sind die allgemeinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie Aufbewahrungspflichten der §§ 145 bis 147 der Abgabenordnung (AO) zu beachten. In diesem Zusammenhang wird auf das BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (BStBl. I, 1269) zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff verwiesen. Darüber hinaus fordert die Finanzverwaltung eine entsprechende Verfahrensdokumentation.

Steuerliche Pflichten im Privatvermögen

Erfolgt die Anlage in Kryptowährungen im Privatvermögen, sind grundsätzlich die allgemeinen Mitwirkungspflichten zu beachten. Hat der Steuerpflichtige besondere Aufbewahrungspflichten nach § 147a AO zu beachten (Überschusseinkünfte größer 500.000 Euro), sind diese auch im Zusammenhang mit Kryptowährungen zu berücksichtigen. Danach sind die entsprechenden Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.

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