Die Schlussabrechnungen zu Corona-Hilfen (Pakete I und II) können noch bis 30. September 2024 eingereicht werden, sofern bereits eine Fristverlängerung beantragt wurde.
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Bund und Länder haben sich laut Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 14. März 2024 im Einklang mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten gemeinsam auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der sogenannten Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen zu Corona-Hilfen (Pakete I und II) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden, sofern bereits eine Fristverlängerung beantragt wurde.

Sofern die Schlussabrechnung nicht oder nicht fristgerecht eingereicht wird, sind die vorläufig bewilligten Corona-Hilfen in voller Höhe, zuzüglich Zinsen ab dem Tag der Auszahlung, zurückzuzahlen.

Sollte die eingereichte Schlussabrechnung zu Rückzahlungen führen, wird im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist durch die Bewilligungsstelle festgesetzt.