-
Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
-
Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
-
Technology Consulting
Erhalten Sie maßgeschneiderte Technologieberatung
-
Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
-
Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
-
Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
-
Öffentlicher Sektor
Digitalisierung, Prozesse & Projekte
-
Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
-
Vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
-
Finanzprozesse & Reporting
Unternehmensdaten messen und nutzbar machen
-
Immobilienwirtschaft
Beratung immobiliensteuerrechtlicher Spezialfragen
-
Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
-
Tax im öffentlichen Sektor
Beratung und Services für die öffentliche Hand und Non-Profit-Organisationen
-
Arbeitsrecht
Vertretung für Unternehmen.
-
Commercial & Distribution
Einkauf und Vertrieb rechtssicher gestalten.
-
Compliance & Managerhaftung
Haftung für Ihr Unternehmen vermeiden.
-
Erben & Nachfolge
Überlassen Sie die Zukunft nicht dem Zufall.
-
Financial Services | Legal
Your Growth, Our Commitment.
-
Gesellschaftsrecht
Erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit durch optimal gestaltete Gesellschaftsstrukturen.
-
Immobilienrecht
Alles über Immobilienwirtschaft, Hotellerie, Bau- und Architektenrecht, WEG und Mietrecht.
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Litigation | Dispute Resolution
Konflikte lösen.
-
Mergers & Acquisitions (M&A)
Ihr One-Stop-Dienstleister mit Fokus auf M&A-Transaktionen.
-
Restrukturierung & Insolvenz
Zukunft sichern in der Krise.
-
Technology Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
-
Tax Technology
Ihre Steuerabteilung – zukunftsfähig und leistungsstark!
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Öffentlicher Sektor
Digitalisierung, Prozesse & Projekte
-
Cyber Security
Beratung und Services für den Mittelstand in Deutschland
-
Data Engineering, Data Analytics und Künstliche Intelligenz
Datenbasierte Entscheidungen treffen und das Potenzial der Daten nutzen!
-
Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
-
Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
-
Sustainability Legal
Rechtliche Anforderungen an die nachhaltige Unternehmensführung
-
Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
-
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
-
Grant Thornton B2B ESG-Studie
Grant Thornton B2B ESG-Studie
-
Expansion ins Ausland
Unsere Länderexpertise
-
Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
-
GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
-
Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
-
Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
-
Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
-
Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance kannst Du bei uns sehr gut kombinieren.
-
Entwicklung
Wir bieten Dir ein vielfältiges Portfolio und lebendiges Wachstum in einem starken Team. Deine Entwicklung ist unser Antrieb.
-
International Arbeiten
Unser internationales Netzwerk eröffnet Dir die Chance international zu arbeiten und interkulturelle Erfahrungen zu sammeln.
-
Diversity
Vielfalt ist Teil unserer DNA. Wir vereinen unterschiedlichste Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Der Bundestag hat am Freitag, den 28. Juni 2024 einstimmig die neuen Regelungen zur Vergütung von Betriebsräten beschlossen. Am 24. Juli 2024 wurde die gesetzliche Neuregelung verkündet und trat am 25. Juli 2024 in Kraft. Die Neuregelung ist eine gesetzliche Klarstellung der bisherigen Regelungen zur Betriebsratsvergütung.
Hintergrund der Neuregelung der Betriebsratsvergütung
Endgültiger Auslöser für die Debatte rund um die Vergütung von Betriebsräten war das sog. „Volkswagen-Urteil“ des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2023
(Az. 6 Str. 133/22). Der BGH entschied, dass der objektive Tatbestand der Untreue erfüllt sein kann, wenn ein Mitglied des Betriebsrates ein überhöhtes Entgelt bekommt. Das kann einen Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot bedeuten. Die Folgen des Urteils waren neben Verunsicherungen auf Seiten der Unternehmen auch vorsorgliche Kürzungen der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern. So wollte man strafrechtlichen Konsequenzen entgehen. Mit der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes sollen diese Rechtsunsicherheiten der Vergangenheit angehören.
Grundsätze der Betriebsratsvergütung
Für die Bemessung der Betriebsratsvergütung sind verschiedene Prinzipien maßgebend.
Gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrates ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Für die Betriebsratstätigkeit selbst erhalten sie also keine Bezahlung. Hintergrund dieses Ehrenamtsprinzips ist es, die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder zu sichern.
Damit Betriebsratsmitglieder aber nicht leer ausgehen, gilt das Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass Betriebsratsmitglieder für ihre Betriebsratstätigkeit von ihrer beruflichen Tätigkeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes freigestellt werden. Sie erhalten während der Freistellung also das Arbeitsentgelt, das sie erhalten hätten, wenn sie regulär gearbeitet hätten.
Weiterhin gilt, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürften. Eine Benachteiligung bzw. Begünstigung liegt dann vor, wenn ein Betriebsratsmitglied aufgrund der Betriebsratstätigkeit im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund schlechter bzw. bessergestellt wird.
Es soll sichergestellt werden, dass Betriebsratsmitglieder durch die Übernahme des Amtes keine finanziellen Nachteile erleiden. Deshalb gewährt das Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsratsmitgliedern einen Mindestvergütungsanspruch. Danach darf das Arbeitsentgelt einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dieser Mindestentgeltschutz sichert das Betriebsratsmitglied für den Fall ab, dass es aufgrund der Ausübung des Amtes und der damit einhergehenden Freistellung nicht die übliche berufliche Entwicklung nimmt wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer.
Für die Bestimmung der Höhe des Arbeitsentgelts ist eine Vergleichsgruppe zu bilden.
Neuregelung der Betriebsratsvergütung
Ausgehend von diesen Grundsätzen dienen die Neuregelungen der Klarstellung der aktuellen Rechtslage. Sie schreiben die Regelungen im Sinne des Ehrenamtsprinzips fort. Neue und zusätzliche Entgeltansprüche werden nicht geschaffen. Im Detail bedeutet das folgende Änderungen:
1. § 37 Abs. 4 BetrVG wird um die neuen Sätze 3 bis 5 ergänzt.
Mit dieser Neuregelung wird der Zeitpunkt für die Bestimmung der Vergleichsgruppe konkretisiert. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen. Das gilt dann, wenn nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Wann ein solcher sachlicher Grund vorliegt, sieht das neue Gesetz nicht vor. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel, dass das Betriebsratsmitglied die Anforderungen einer höherdotierten Stelle erfüllt und einen Änderungsvertrag mit dem Arbeitgeber schließt. Fehlen in dem betreffenden Betrieb Vergleichspersonen, sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines anderen Betriebs heranzuziehen. Sofern auch dort keine Vergleichspersonen existieren, ist auf die nächstvergleichbare Arbeitnehmergruppe abzustellen und das Mindestentgelt zu schätzen.
Mit der Neuregelung wird darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, in Betriebsvereinbarungen ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu regeln. Konkrete Kriterien für die Bestimmung der Vergleichbarkeit werden nicht vorgegeben. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass dahingehend eine Orientierung an der Rechtsprechung erfolgen soll. Danach sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben und dafür in gleicher Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert waren. Wird diese neu eröffnete Möglichkeit angewendet, kann dies von den Gerichten nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
2. § 78 BetrVG wird um einen neuen Satz 3 ergänzt.
Hiermit gibt der Gesetzgeber Kriterien vor, an denen sich eine benachteiligungs- und begünstigungsfreie Entgeltgewährung orientieren kann. Nach der Gesetzesbegründung ist es zulässig, bei einer Stellenbesetzung auch die durch und während der Amtstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass diese im Unternehmen auch außerhalb des Betriebsratsamtes für die jeweilige Stelle karriere- und vergütungsrelevant sind. Fähigkeiten, die unzulässigerweise an die Betriebsratstätigkeit anknüpfen, dürfen nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise das Verhandeln mit Vorständen und Managern auf Augenhöhe oder die Einbindung in unternehmerische Entscheidungskomplexe.
Konsequenzen der Neuregelung der Betriebsratsvergütung
Ob durch die Neuregelungen alle Rechtsunsicherheiten beseitigt werden können, ist zweifelhaft. Die Überprüfung der Betriebsratsvergütung sollte in Unternehmen sehr genau passieren. Immerhin stehen strafrechtliche Konsequenzen für das Management im Raum. Im Einzelfall empfehlen wir, in Betriebsvereinbarungen ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu regeln. Sollten Sie Fragen dazu haben oder Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
Gestalten Sie Ihren individuellen Informationsbedarf: Abonnieren Sie hier unsere kostenlosen Newsletter.