Wichtige Praxisfrage geklärt 

Parkhaus bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt

Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass Parkhäuser und Hotels im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen zum sogenannten nicht begünstigten Verwaltungsvermögen zählen. Wir beleuchten die Entscheidung und ihre Auswirkungen. 

Inhaltsverzeichnis

Ein mit Spannung erwartetes Urteil

Die Abgrenzung von betrieblichem Vermögen von Verwaltungsvermögen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer bleibt in der Diskussion. Nach dem sogenannten Parkhausurteil des Bundesfinanzhofes (BFH) führt jede Form der Grundstücksüberlassung an Dritte, sofern keine der gesetzlich normierten Ausnahmen vorliegt, zur Annahme von nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen.

Das Urteil wurde mit Spannung erwartet, da der BFH damit die Gelegenheit hatte, die für die Praxis wichtige Frage zu klären, ob an Dritte zur Nutzung überlassene Flächen, mit denen ein Gewerbe betrieben wird, kein Verwaltungsvermögen darstellen. 

Diese Fragestellung resultiert insbesondere daraus, dass der Gesetzgeber ohne erkennbares Konzept einzelne Unternehmenszweige privilegiert hat, wie zum Beispiel Wohnungsunternehmen oder Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe. An Dritte vermietete Flächen stellen nur bei diesen Unternehmen kein erbschaftsteuerlich schädliches Verwaltungsvermögen dar. 

Finanzverwaltung erkennt Begünstigungsbedarf

Die Finanzverwaltung hatte diese Ungleichbehandlung erkannt und den Gesetzeswortlaut bisher so ausgelegt, dass an Dritte überlassene Flächen dann als begünstigtes Vermögen anzusehen sind, wenn zu der Nutzungsüberlassung ein gewerbliches Leistungsbündel hinzutritt wie es zum Beispielbei Parkhäusern und Hotels regelmäßig der Fall.

Urteil ist keine große Überraschung

Zuletzt war mit dem Urteil zum sogenannten 90-Prozent-Test etwas Hoffnung aufgekeimt, dass der BFH nun auch seine Rechtsprechung zum Verwaltungsvermögen etwas lockern könnte. (Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag vom 7. August 2024). Insoweit erstaunt es schon, dass der BFH in der willkürlichen Begünstigung von einzelnen Unternehmenszweigen keine Ungleichbehandlung sieht. Auf den zweiten Blick überrascht das Urteil aber eher wenig. Denn die Entscheidung liegt auf Linie der neueren Rechtsprechung des BFH zum Verwaltungsvermögen, welche sich streng am Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift orientiert und wenig bis keine anderweitigen Auslegungen zulässt.

Klarheit für viele weitere Fälle – Einkaufszentren, Lagerflächen, Büroflächen uvm.

Die Sichtweise des höchsten deutschen Finanzgerichts schafft zugleich Klarheit für eine Vielzahl von ähnlichen Fällen, in denen es zu einer „Nutzungsüberlassung an Dritte“ kommt. So dürfte der BFH künftig Dritten zur Nutzung überlassene Flächen in Einkaufszentren oder Freizeitparks, sowie Parkplätze, Büroflächen oder Lagerflächen grundsätzlich ebenfalls als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen einstufen.

Abwarten auf Verwaltung und Gesetzgeber

Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung dieses Urteil über den Einzelfall hinaus anwenden wird oder ob sie es – wie im Falle der Wohnungsunternehmen – nicht generell anwendet. Mittelfristig dürfte allerdings der Gesetzgeber berufen sein, für eine gleichheitsgerechte Besteuerung zu sorgen. 

Für die Praxis: Optionen wie Leerstandsschenkungen prüfen!

Es bleibt also weiterhin bei der Empfehlung, in den relevanten Fällen eine Übertragung zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem diese Flächen, etwa aufgrund von Sanierungs- oder Renovierungsphasen, leer stehen. Denn in diesem Zeitpunkt werden die Flächen gerade nicht an Dritte zur Nutzung überlassen. 

Sie haben Fragen zu der Thematik? Gerne beraten wir Sie zum Parkhaus-Urteil und seinen Auswirkungen im Hinblick auf geplante Übertragungen.

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