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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Photovoltaikanlagen und die Umsatzsteuer
Mit Wirkung zum 01.01.2023 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 0 Prozent für Lieferungen von Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UstG).
Die Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Steuersatzes müssen komplett erfüllt sein. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Voraussetzungen und mögliche Vereinfachungen mit Schreiben vom 27. Februar und 30.November 2023 näher definiert.
Entscheidend für die Beurteilung sind
- die Lieferung /Leistung,
- der Gegenstand der Lieferung,
- der Leistungsempfänger und
- das Grundstück.
Voraussetzungen für den Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen
Das BMF geht von einer einheitlichen, dem Nullsteuersatz unterliegenden Lieferung der Photovoltaikanlagen dann aus, wenn Lieferungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen von demselben Unternehmen erbracht werden („Paketlösung“).
Nicht anwendbar ist der Nullsteuersatz auf eigenständige Dienstleistungen wie z. B. Wartungsarbeiten, Einholung behördlicher Genehmigungen und Versicherung.
Neben den Solarmodulen sind auch für den Betrieb wesentliche Komponenten und die Speicher begünstigt. Hier können insbesondere für das leistende Unternehmen, das lediglich einzelne Solarmodule verkauft, Schwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises bestehen, dass die Module auf oder in der Nähe von begünstigten Grundstücken aufgestellt werden. Hierfür hat das BMF Erleichterungen bzgl. der Nachweispflichten geschaffen.
Auch Solarmodule sind begünstigt
Begünstigt sind ebenfalls Solarmodule, die neben der Stromerzeugung weitere Nebenzwecke erfüllen, z. B. Solartische. Eigenständig begünstigt sind auch Solar-Carports und Solar-Terrassenüberdachungen.
Begünstigt ist die Aufstellung der Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen. Auch Photovoltaikanlagen auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, sind begünstigt. Durch eine Vereinfachungsregelung gilt dies auch z. B. für Bürogebäude, wenn die Leistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Zudem muss sie im Marktstammdatenregister eingetragen werden.
Photovoltaikanlagen und die Gewerbesteuer
Kleine Solaranlagenbetreiber sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 32 GewStG von der Gewerbesteuerpflicht befreit.
Daneben kann der Betrieb der Photovoltaikanlage Auswirkungen auf die „erweiterte“ Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG haben. Grund dafür ist, dass neben der begünstigten Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz keine anderen schädlichen Tätigkeiten bzw. nur gesetzlich als unschädlich definierte Tätigkeiten, z.B. die Lieferung von Strom aus Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien betrieben werden darf.
Hierbei ist die Unschädlichkeitsgrenze von derzeit 10 Prozent zu beachten.
Durch das Wachstumschancengesetz wurde ab dem Erhebungszeitraum 2023 die Unschädlichkeitsgrenze auf 20 Prozent angehoben.
Photovoltaikanlagen und die Stromsteuer
Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage gehen auch Fragen hinsichtlich der Stromsteuer einher. Grundsätzlich unterliegt die Entnahme des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms der Stromsteuer. Allerdings kann sowohl in Abhängigkeit der Größe der Anlage bei der Entnahme zum Eigenverbrauch als auch der unmittelbaren Leistung an Endverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Photovoltaikanlage eine Stromsteuerbefreiung möglich sein. Diese Stromsteuerbefreiung muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden; ohne diesen Antrag ist grundsätzlich Stromsteuer zu entrichten.
Wenn Strom durch den Betreiber der Photovoltaikanlage selbst oder durch einen anderen Endverbraucher nutzen will bzw. diesen in das öffentliche Netz einspeisen will, benötigt ggf. eine Registrierung als (eingeschränkter) Versorger oder Eigenerzeuger. Diese Registrierung hat im Rahmen der Beantragung der Stromsteuerbefreiung zu erfolgen.
Vor der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage sollte überprüft werden, ob eine Registrierung als (eingeschränkter) Versorger oder Eigenerzeuger vorzunehmen ist. Darüber hinaus ist abzuklären, ob eine Stromsteuerbefreiung beantragt werden muss. Nur bei sog. Kleinstanlagen wird unter bestimmten Umständen von den entsprechenden Formalien abgesehen.
Sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie hinsichtlich möglicher Prüfungsschritte.
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