Bis zum 31. Dezember 2024 müssen Hersteller von Einwegkunststoffprodukten auf der DIVID-Plattform des Umweltbundesamtes registriert sein – Hintergrund ist das anstehende erste Meldejahr 2024. Was zu tun ist, lesen Sie in diesem Beitrag.
INHALTE

Inhalt des Gesetzes

Meldepflichtig sind die Grundangaben des abgabeverpflichteten Unternehmens gegenüber dem Umweltbundesamt (UBA). Daneben müssen für das Vorjahr (erstmalig: 2024) folgende Bewegungsdaten bereitgestellt werden. Sie beziehen sich auf erstmalig am Markt bereitgestellte oder verkaufte Einwegkunststoffprodukte (aufgeschlüsselt nach Art und Masse in Kilogramm). Die von der Abgabeverpflichtung umfassten Produkte sind in Anlage 1 zum EWKFondsG aufgelistet. Vorgesehen sind folgende Abgabensätze je Kilogramm (in EUR):

  • Lebensmittelbehälter: 0,177,
  • Tüten und Folienverpackungen: 0,876,
  • nicht bepfandete Getränkebehälter: 0,181,
  • bepfandete Getränkebehälter: 0,001,
  • Getränkebecher: 1,236,
  • leichte Kunststofftragetaschen: 3,801,
  • Feuchttücher: 0,061,
  • Luftballons: 4,340,
  • Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte: 8,972.

Die Meldung muss durch einen registrierten Sachverständigen (§ 3 Absatz 15 Verpackungsgesetz) oder einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer (§ 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetz) geprüft und bestätigt werden.

Anspruchsberechtigte Entsorgungsträger müssen sich ebenfalls beim UBA registrieren. Neben ihren Grundangaben sind auch Angaben zur Höhe der folgenden entstandenen Kosten im Zusammenhang mit Leistungen zu Einwegplastik zu deklarieren. Konkret betrifft das Angaben zu Leistungen, die

  • Sammlungskosten,
  • Reinigungskosten,
  • Sensibilisierungskosten sowie
  • Datenerhebungs- und -übermittlungskosten verursachen.

Wann ist zu melden?

Zur Erfüllung der Abgabepflichten müssen Hersteller sich bis zum 31. Dezember 2024 über das DIVID-Portal (DIVID – Einwegkunststofffonds-Plattform) beim UBA registrieren. Die Registrierung darf für Hersteller, die im Inland niedergelassen sind, nur durch einen unternehmenseigenen Elster-Account eingerichtet werden. Eine Registrierung durch einen Bevollmächtigten ist nur für Hersteller vorgesehen, die nicht im Sinne des EWKFondsG niedergelassen sind. Die gleichen Fristen gelten für die Anspruchsberechtigten (öffentlich-rechtlichen) Entsorgungsträger aus dem Fonds.

Die erste Meldung ist bis zum 15. Mai 2025 für das Kalenderjahr 2024 ans UBA zu übermitteln. Sie ist jährlich einzureichen. Auf dieser Basis erlässt das UBA einen Bescheid, der als Grundlage für die Zahlung der Abgabe seitens der Hersteller im Sinne des EWKFondsG herangezogen wird. Die Abgabe wird einen Monat nach Zugang des Abgabenbescheides zur Zahlung fällig.

Was geschieht bei Missachtung der Abgabeverpflichtungen?

Registrieren abgabeverpflichtete Unternehmen sich nicht, sieht das EWKFondsG Bußgelder bis zu EUR 100.000 vor. Darüber hinaus dürfen Hersteller Einwegkunststoffprodukte bei unterlassener Registrierung nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen.

Reichen Anspruchsberechtigte ihre Meldung nicht rechtzeitig ein, ist eine Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds ausgeschlossen.

Welche Optionen bestehen, wenn Unsicherheit besteht, ob man betroffen ist?

In Zweifelsfragen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung beim UBA im Hinblick auf die folgenden Themen einzureichen:

  • Wird die Herstellereigenschaft i. S. d. Gesetzes erfüllt?
  • Liegt ein Einwegkunststoffprodukt i. S. d. Gesetzes vor?
  • Welcher Produktart ist das Einwegkunststoffprodukt zuzuordnen?

Aus praktischen Erfahrungen kann die Bearbeitungsdauer der Anträge bis zu zwölf Monate in Anspruch nehmen.

Ausblick und Praxishinweis

Ab dem 1. Januar 2025 werden zusätzlich Betreiber elektronischer Marktplätze sowie Fulfilment-Dienstleister in das Gesetz einbezogen. Sie dürfen Einwegkunststoffprodukte nur dann veräußern, vermitteln bzw. transportieren, wenn die Hersteller dieser Produkte registriert sind.

Unternehmen sollten den verbleibenden Monat unbedingt dazu nutzen, mögliche Registrierungs- und Meldepflichten nach dem EWKFondsG zu identifizieren. Betroffene müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 mittels eines Elster-Zertifikats über das DIVID-Portal registrieren. Besteht eine Meldepflicht, ist sicherzustellen, dass auf Basis der vorhandenen Datenlage Art und Gewicht der meldepflichtigen Produkte bereitgestellt werden können. Dazu sollten betroffene Unternehmen ihre internen Prozesse gegebenenfalls anpassen. Diesbezüglich besteht ein vergleichsweise kurzes Zeitfenster. Der meldepflichtige Zeitraum beginnt am 1. Januar 2024.

Besteht Unsicherheit darüber, ob eine Registrierungs- und Meldepflicht besteht, kann zwar ggü. dem UBA ein verbindlicher Antrag gestellt werden. Dieser wird aller Voraussicht nach jedoch nicht mehr dieses Jahr beschieden. Deshalb sollten betroffene Unternehmen sich dennoch registrieren, um den empfindlichen monetären und nicht monetären Strafen zu entgehen.

Auch anspruchsberechtigte Entsorgungsträger sollten sicherstellen, dass die vorhandene Datenlage alle erforderlichen Angaben für Zwecke der Erstattung aus dem Einwegkunststofffonds enthält.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Betroffenheitsanalyse, der Stellung von Anträgen, der Registrierung sowie den Meldungen gegenüber dem UBA.