Mit Wirkung seit dem 1. Januar 2024 finden allein die geänderten Regelungen von sechs Doppelbesteuerungsabkommen), die Deutschland abgeschlossen hat, erstmals Anwendung. Darüber hinaus hat sich die Finanzverwaltung zur Thematik der Begründung einer Betriebsstätte klarstellend geäußert. Wir erläutern, was dies für die Praxis bedeutet.
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Hintergrund

Mit Wirkung seit dem 1. Januar 2024 sind die Änderungen von sechs Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Deutschland abgeschlossen hat, anzuwenden (darunter Litauen, Luxemburg, Österreich, Schweden). Dies setzt einen Trend fort, nachdem seit 2021 bereits 17 DBA mit Deutschland geändert wurden. Darunter die DBAs mit wichtigen Handelspartnern wie zum Beispiel die Niederlande und Großbritannien. Zurückzuführen ist die Welle an geänderten DBAs auf die Umsetzung von Änderungen, die im Multilateralen Instrument (MLI) bereits 2017 festgelegt wurden. Seitdem verhandelt Deutschland zahlreiche seiner DBAs neu und nimmt verschiedene der Änderungen darin auf. 

Weiter kein einheitliches Bild beim Begriff der Betriebsstätte

Ein für die Praxis wichtiger Bereich ist die Definition der Betriebsstätte. So wurde im MLI die Definition des Betriebsstättenbegriffs grundsätzlich erweitert. Die Änderungen beziehen sich auf die Bereiche des unabhängigen Vertreters, der Beschränkung der Ausnahmen und die sogenannte Anti-Fragmentierung (Vermeidung von Betriebstätten durch Aufteilung der Tätigkeit auf mehrere Teil-Tätigkeiten).

Deutschland hatte jedoch bereits bei der Unterzeichnung des MLI Änderungen an der Definition des unabhängigen Vertreters ausgeschlossen und ist diesem Vorsatz auch treu geblieben. Keines der seit 2020 abgeschlossenen bzw. geänderten DBAs beinhaltet den seit 2017 angepassten Text des OECD-Musterabkommens. 

Auch bei den beiden anderen Bereichen (Anti-Fragmentierung und Beschränkung der Ausnahmen) werden in der Mehrzahl der geänderten DBAs die Vorschläge des MLI nicht umgesetzt. Lediglich die DBAs mit Irland, Großbritannien und Litauen setzen die Anti-Fragmentierung um. Demgegenüber wurde in den neuen DBAs mit Mexiko, Österreich und den Niederlanden die Beschränkung der Ausnahmen umgesetzt. Ein einheitliches Bild, welche Regelungen zum Betriebsstättenbegriff des MLI von Deutschland umgesetzt werden, ergibt sich damit nicht. 

Homeoffice begründet in der Regel keine Betriebsstätte

Auch im nationalen Kontext bleibt die deutsche Finanzverwaltung ihrer grundsätzlichen Linie treu. So bleibt Frage der sogenannten Verfügungsmacht über eine feste Geschäftseinrichtung nach deutscher Lesart weiterhin relevant.In diesem Kontext hat die Finanzverwaltung in der Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) einige klarstellende Erläuterungen aufgenommen. Insbesondere wird klargestellt, dass ein Homeoffice in der Regel keine Betriebsstätte begründet. Dies wird in anderen Staaten häufig anders gesehen, sodass die Klarstellung einerseits begrüßenswert ist, andererseits einen Qualifikationskonflikt auslösen kann. Vor dem Hintergrund einer zunehmend mobilen Arbeitswelt führt dies regelmäßig zu Abgrenzungsschwierigkeiten.

Für die Praxis: Einzelfallprüfung unbedingt erforderlich

Gerade im Bereich der Betriebsstättenbegründung ist eine Einzelfallanalyse unabdingbar. Da eine Vielzahl von DBAs in relativ kurzer Zeit mit unterschiedlichen Regelungen abgeschlossen wurde, muss mehr denn je auf die Regelung des einzelnen anwendbaren DBAs geachtet werden. Ein Trend zur Vereinheitlichung ist hierbei nicht erkennbar, sodass die Frage, ob eine Betriebsstätte im Einzelfall vorliegt, weiterhin Konfliktpotenzial bergen wird. 

Weitere Änderungen von DBAs im Auge behalten

Es ist davon auszugehen, dass auch in diesem Jahr weitere DBAs geändert werden. Die jeweiligen Anpassungen müssen hier genau beobachtet und in ihrer Wirkung auf den jeweiligen Einzelfall geprüft werden.