Der Sommer wird mit der UEFA EURO 2024 in Deutschland und den Olympischen Spielen in Paris sportlich. Unternehmen bieten die beiden Events verschiedene Möglichkeiten, für sich zu werben und geschäftliche Beziehungen zu fördern. Beispielsweise durch Einladungen in die Stadien oder zum „Public“ Viewing mit Kunden und Mitarbeitenden. Dabei sollte jedoch das Finanzamt stets im Blick gehalten werden, um unangenehme steuerliche Überraschungen zu vermeiden.
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VIP-Logen, Business Seats und sonstige Freikarten – feiern direkt im Stadion

Einladungen in VIP-Logen in Fußballarenen oder Veranstaltungshallen enthalten regelmäßig einen Geschenkanteil. Für die einladenden Unternehmen führt dies aufgrund des eingeschränkten Betriebsausgabenabzugs und der Übernahme von Pauschalsteuern zu Kosten, die die eigentlichen Ausgaben für die VIP-Loge oder Business Seats deutlich übersteigen. Die Finanzverwaltung hatte bereits im Vorfeld der Fußball-WM 2006 mit dem sogenannten VIP-Logenerlass (BMF-Schreiben vom 22. August 2005) Rahmenbedingungen und Vereinfachungsregeln hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben und der Möglichkeit von abgeltenden Pauschalsteuern vorgegeben. Die Rechtsprechung hat diese Grundsätze im Laufe der Zeit konkretisiert und Möglichkeiten aufgezeigt, die steuerlichen Belastungen in vielen Fällen zu reduzieren (lesen Sie dazu auch unseren Beitrag vom 28. März 2024 zu Leerplätzen in VIP-Logen). Entscheidende Faktoren sind beispielsweise der Nachweis des eigenbetrieblichen Interesses an der Teilnahme von firmeneigenen Arbeitnehmenden, der Wohnsitz des eingeladenen Geschäftspartners oder auch die Art der Geschäftsbeziehung. Wichtig ist in jedem Fall eine ordnungsgemäße Dokumentation. 

„Public“ Viewing – feiern im eigenen Betrieb oder mit ganz Deutschland 

Sollen Spiele gemeinsam aber außerhalb des Stadions geschaut werden, kommt es auf den Kreis der Teilnehmenden und den Rahmen der Veranstaltung an. Werden etwa alle Mitarbeitenden eingeladen, kann das Event als steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung ausgestaltet werden. Nach neuester Rechtsprechung gilt das auch, wenn das Event nur einem bestimmten Personenkreis an Mitarbeitenden zugänglich ist (lesen Sie dazu auch unseren Beitrag vom 14. Mai 2024 zur Erweiterung der ermäßigten Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen). Unter Umständen in Frage kommende lohnsteuerliche Freibeträge von 110 Euro pro Person und besondere lohnsteuerliche Pauschalierungsmöglichkeiten können die steuerlichen Belastungen minimieren.

Sind ebenfalls Kunden und Geschäftspartner zum betriebseigenen Event oder kostenpflichtigem externen „Public“ Viewing eingeladen, kann es sich um eine Incentive-Veranstaltung handeln. Deren steuerliche Folgen wiederum hängen von den einzelnen Kostenbestandteilen der Veranstaltung ab.

Auch in diesen Fällen kommt der richtigen Dokumentation der Veranstaltung besondere Bedeutung zu.

Den Fußball feiern – mit Taxes

Unabhängig davon, in welchem Rahmen Sie die sportlichen Highlights des Sommers für Marketingmaßnahmen Ihres Unternehmens nutzen wollen, gilt: In jedem Fall sollte die Steuerfunktion in die Planung eingebunden werden. Nur so bleibt das Sommermärchen – insbesondere bei entsprechendem sportlichem Erfolg – allen Beteiligten positiv in Erinnerung – vor allem dann, wenn im Nachgang Betriebsprüfer beziehungsweise Lohnsteuer-Außenprüfer zu Besuch sind.

Weitere Einzelheiten besprechen die Autoren in der Webinar-Sonderausgabe tax@web am 29. Mai 2024.