Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (EU-Blacklist) wurde am 8. Oktober 2024 aktualisiert. Daraus ergeben sich für die betreffenden Länder Auswirkungen für die Anwendung des Steueroasenabwehrgesetzes. Für einige auf der Liste verbleibende Steueroasen gelten ab 2025 zudem erweiterte Abwehrmaßnahmen.
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Was ist die EU-Blacklist?

Bei der EU-Blacklist handelt es sich um eine Liste der Länder, die bezüglich Steuerfragen nicht mit der EU kooperieren, also als Steueroasen gelten. Sie wird zweimal jährlich aktualisiert, wozu internationale Steuerstandards herangezogen werden. Werden Länder als nicht kooperativ identifiziert, findet eine Kontaktaufnahme statt, um auf Missstände und Ausstände aufmerksam zu machen. Darüber hinaus unterliegen die betreffenden Länder in den EU-Mitgliedstaaten steuerlichen wie auch außersteuerlichen Abwehrmaßnahmen. In Deutschland werden die steuerlichen Abwehrmaßnahmen im Steueroasenabwehrgesetz geregelt.

Was ist das Steueroasenabwehrgesetz?

Das Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG) soll Steuervermeidung und den unfairen Steuerwettbewerb zwischen Unternehmen einschränken. Durch die Gesetzgebung werden wirtschaftliche Beziehungen zu Steueroasen erschwert. Entsprechende Maßnahmen sind beispielsweise erhöhte Steuerpflichten und Dokumentationspflichten für Transaktionen mit nicht kooperativen Ländern.

Änderung der EU-Blacklist

Am 8. Oktober 2024 hat der Rat der Europäischen Union die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete (sog. Steueroasen) für Steuerzwecke aktualisiert. Nachdem bereits im Februar vier Länder von der EU-Blacklist gestrichen wurden, erfolgte nun auch die Streichung des Staates Antigua und Barbuda.

Diese Streichungen sollten bis Ende des Jahres in die Steueroasenabwehrverordnung übernommen werden, wodurch die betreffenden Länder aus dem Anwendungsbereich des Steueroasenabwehrgesetzes StAbwG ausscheiden.

Eine Aufnahme neuer Länder erfolgte nicht. Damit umfasst die EU-Blacklist aktuell folgende elf Länder und Gebiete:

  1. Amerikanisch-Samoa,
  2. Anguilla,
  3. Fidschi,
  4. Guam,
  5. Palau,
  6. Panama,
  7. Russland,
  8. Samoa,
  9. Trinidad und Tobago,
  10. Amerikanische Jungferninseln und
  11. Vanuatu.

Erweiterte Abwehrmaßnahmen ab 2025

Die verbleibenden Länder auf der EU-Blacklist unterliegen unverändert dem StAbwG. Für Geschäftsbeziehungen mit Partnern, die in diesen Staaten ansässig sind, gelten auch weiterhin die allgemeinen Abwehrmaßnahmen: also die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 StAbwG) und die besonderen Quellensteuermaßnahmen (§ 10 StAbwG).

Ab 2025 treten - je nach Dauer der Listung eines Landes auf der EU-Blacklist - folgende zusätzliche Maßnahmen in Kraft.

  • Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen (§ 11 StAbwG)
    Ab dem 3. Jahr nach der Listung werden die gesetzlichen Steuerbefreiungen für Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Körperschaften, die in einer Steueroase ansässig sind, unter bestimmten Ausnahmen ausgeschlossen (z. B. § 8b KStG). Betroffen sind ab 2025 erstmals Körperschaften aus Anguilla.
  • Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot (§ 8 StAbwG)
    Ab dem 4. Jahr nach der Listung unterliegen Betriebsausgaben und Werbungskosten aus Geschäftsvorfällen mit Steueroasen einem steuerlichen Abzugsverbot. Ausgenommen hiervon sind Aufwendungen, bei denen die korrespondierenden Einnahmen einer Besteuerung in Deutschland unterliegen.

Das Abzugsverbot kommt erstmalig ab 2025 zur Anwendung und betrifft die folgenden Staaten:

Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, Vanuatu.

Im Zusammenhang mit dem Abzugsverbot stellt sich die Frage, wie mit Aufwendungen auf globalverwahrte Inhaberschuldverschreibungen und ähnliche Schuldtitel zu verfahren ist. In diesen Fällen hat der Steuerpflichtige keine Kenntnis über die Person des Gläubigers. Daher kann er nicht feststellen, ob dieser in einer Steueroase ansässig ist und ob das Abzugsverbot greift.

Der Gesetzgeber hat das Abzugsverbot in diesen Fällen als nicht sachgerecht angesehen und eine Ausnahmeregelung in den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 aufgenommen. Eine entsprechende Ausnahmeregelung soll auch für (Rück-)Versicherungsleistungen gelten. Der Bundestag hat den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 am 18. Oktober 2024 angenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese erfreuliche Klarstellung nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Kraft treten wird.

Praxishinweis zum Steueroasenabwehrgesetz

Wir empfehlen Ihnen, zeitnah zu prüfen, ob Sie Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaften in den genannten Ländern unterhalten und ob Gewinnausschüttungen oder Anteilsveräußerungen von Körperschaften mit Sitz in einer Steueroase geplant sind. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um mögliche Steuerfolgen zu ermitteln und Sie entsprechend zu beraten.