Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat im Vorjahr einen Entwurf der Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen verabschiedet. Dieser sollte in der Praxis vollumfänglich angewendet werden. Wir zeigen auf, worauf Sie dabei achten sollten.
INHALTE

Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen (IDW ERS HFA 5 n.F.)

Mit dem zum 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde das Stiftungsprivatrecht in Teilen reformiert. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 6. Dezember 2023 einen Entwurf der Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen verabschiedet. Dieser enthält insbesondere Aussagen zur Struktur und zum Erhalt der Posten des Stiftungsvermögens sowie zu einzelnen Posten des Eigenkapitals der Stiftung. Das IDW empfiehlt, den Entwurf der Neufassung der Verlautbarung bereits anzuwenden. Nach unseren Erfahrungen im Rahmen der Prüfung von Stiftungen wird der Entwurf in der Praxis bisher nicht beziehungsweise nicht vollumfänglich angewendet. Worauf Sie dabei achten sollten.

Kapitalerhalt

IDW ERS HFA 5 n.F. unterscheidet zwischen der Darstellung des Grundstockvermögens und des sonstigen Vermögens. Das Grundstockvermögen dient der dauerhaften Verwirklichung des Stiftungszwecks. Es umfasst gewidmetes Vermögen bei Errichtung, vom Stifter oder Dritten vorgenommene Zustiftungen und vom zuständigen Stiftungsorgan zur ungeschmälerten Erhaltung bestimmtes Vermögen der Stiftung.

Der Standard weist darauf hin, dass gesetzlich nicht geregelt wird, ob es sich um eine Pflicht zur nominalen oder realen Erhaltung des Grundstockvermögens handelt. Es wird klargestellt, dass die gesetzliche Pflicht zur Erhaltung des Grundstockvermögens sich grundsätzlich nicht gegenständlich auf einzelne Vermögensgegenstände, sondern auf den Wert des Grundstockvermögens im Zeitpunkt der jeweiligen Zuführung zum Grundstockvermögen bezieht.

Sofern der Stifter keine klaren Vorgaben zur Kapitalerhaltung gemacht hat, müssen die zuständigen Stiftungsorgane aus der jeweiligen Zusammensetzung des Grundstockvermögens und den sachlichen und zeitlichen Erfordernissen des Stiftungszwecks ein Kapitalerhaltungskonzept entwickeln. Der ungeschmälerte Erhalt des Grundstockvermögens gehört zu den wesentlichen Pflichten der Stiftungsorgane, sodass der Erhalt durch eine jährliche Berechnung entsprechend dem Kapitalerhaltungskonzept erfolgen sollte.

Abbildung der steuerlichen Rücklagen bei gemeinnützigen Stiftungen

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung verlangt für gemeinnützige Stiftungen einen gesonderten Ausweis der Rücklagen nach § 62 der Abgabenordnung (AO) in der steuerlichen Rechnungslegung. Eine Empfehlung beziehungsweise Lösung zu einer „Einheitsrechnungslegung“ unter Berücksichtigung der Anforderungen der Regelungen zum Steuerrecht für gemeinnützige Stiftungen macht das IDW in seiner Stellungnahme nicht. Vielmehr wird empfohlen, den Ausweis der Rücklagen nach § 62 AO in einer Nebenrechnung für steuerliche Zwecke durchzuführen. 

Eigenkapitalstruktur

Entsprechend IDW HFA ERS 5 n.F. soll das Eigenkapital wie folgt gegliedert werden:

Grundstockvermögen
(dient der dauerhaften Erfüllung des Stiftungszwecks) 

I. Grundstockkapital 

  1. Errichtungskapital
  2. Zustiftungskapital
  3. Zuführungskapital
Sonstiges Vermögen

II.     Verbrauchskapital 

III.     Kapitalrücklage (§ 83b Absatz 2 BGB)

IV.    Ergebnisrücklagen

V.     Umschichtungsergebnisse

VI.    Ergebnisvortrag

Die aus dem Ergebnis gebildeten Ergebnisrücklagen können weiter aufgegliedert werden. Die Bildung ist begrenzt auf den handelsrechtlichen Jahresüberschuss der Rechnungsperiode sowie einen ggf. vorhandenen Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr. Sofern für Investitionen Mittel aus den Überschüssen angespart werden, können diese als zweckgebundene Ergebnisrücklagen erfasst werden. Bei Erwerb und Aktivierung empfiehlt IDW HFA ERS 5 n.F., den Betrag innerhalb der Ergebnisrücklagen als gebundene Rücklage auszuweisen (nutzungsgebundenes Kapital).