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Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance kannst Du bei uns sehr gut kombinieren.
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Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen (IDW ERS HFA 5 n.F.)
Mit dem zum 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde das Stiftungsprivatrecht in Teilen reformiert. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 6. Dezember 2023 einen Entwurf der Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen verabschiedet. Dieser enthält insbesondere Aussagen zur Struktur und zum Erhalt der Posten des Stiftungsvermögens sowie zu einzelnen Posten des Eigenkapitals der Stiftung. Das IDW empfiehlt, den Entwurf der Neufassung der Verlautbarung bereits anzuwenden. Nach unseren Erfahrungen im Rahmen der Prüfung von Stiftungen wird der Entwurf in der Praxis bisher nicht beziehungsweise nicht vollumfänglich angewendet. Worauf Sie dabei achten sollten.
Kapitalerhalt
IDW ERS HFA 5 n.F. unterscheidet zwischen der Darstellung des Grundstockvermögens und des sonstigen Vermögens. Das Grundstockvermögen dient der dauerhaften Verwirklichung des Stiftungszwecks. Es umfasst gewidmetes Vermögen bei Errichtung, vom Stifter oder Dritten vorgenommene Zustiftungen und vom zuständigen Stiftungsorgan zur ungeschmälerten Erhaltung bestimmtes Vermögen der Stiftung.
Der Standard weist darauf hin, dass gesetzlich nicht geregelt wird, ob es sich um eine Pflicht zur nominalen oder realen Erhaltung des Grundstockvermögens handelt. Es wird klargestellt, dass die gesetzliche Pflicht zur Erhaltung des Grundstockvermögens sich grundsätzlich nicht gegenständlich auf einzelne Vermögensgegenstände, sondern auf den Wert des Grundstockvermögens im Zeitpunkt der jeweiligen Zuführung zum Grundstockvermögen bezieht.
Sofern der Stifter keine klaren Vorgaben zur Kapitalerhaltung gemacht hat, müssen die zuständigen Stiftungsorgane aus der jeweiligen Zusammensetzung des Grundstockvermögens und den sachlichen und zeitlichen Erfordernissen des Stiftungszwecks ein Kapitalerhaltungskonzept entwickeln. Der ungeschmälerte Erhalt des Grundstockvermögens gehört zu den wesentlichen Pflichten der Stiftungsorgane, sodass der Erhalt durch eine jährliche Berechnung entsprechend dem Kapitalerhaltungskonzept erfolgen sollte.
Abbildung der steuerlichen Rücklagen bei gemeinnützigen Stiftungen
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung verlangt für gemeinnützige Stiftungen einen gesonderten Ausweis der Rücklagen nach § 62 der Abgabenordnung (AO) in der steuerlichen Rechnungslegung. Eine Empfehlung beziehungsweise Lösung zu einer „Einheitsrechnungslegung“ unter Berücksichtigung der Anforderungen der Regelungen zum Steuerrecht für gemeinnützige Stiftungen macht das IDW in seiner Stellungnahme nicht. Vielmehr wird empfohlen, den Ausweis der Rücklagen nach § 62 AO in einer Nebenrechnung für steuerliche Zwecke durchzuführen.
Eigenkapitalstruktur
Entsprechend IDW HFA ERS 5 n.F. soll das Eigenkapital wie folgt gegliedert werden:
Grundstockvermögen (dient der dauerhaften Erfüllung des Stiftungszwecks) |
I. Grundstockkapital
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Sonstiges Vermögen |
II. Verbrauchskapital III. Kapitalrücklage (§ 83b Absatz 2 BGB) IV. Ergebnisrücklagen V. Umschichtungsergebnisse VI. Ergebnisvortrag |
Die aus dem Ergebnis gebildeten Ergebnisrücklagen können weiter aufgegliedert werden. Die Bildung ist begrenzt auf den handelsrechtlichen Jahresüberschuss der Rechnungsperiode sowie einen ggf. vorhandenen Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr. Sofern für Investitionen Mittel aus den Überschüssen angespart werden, können diese als zweckgebundene Ergebnisrücklagen erfasst werden. Bei Erwerb und Aktivierung empfiehlt IDW HFA ERS 5 n.F., den Betrag innerhalb der Ergebnisrücklagen als gebundene Rücklage auszuweisen (nutzungsgebundenes Kapital).
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