Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom Juli 2024 Fallgruppen für die umsatzsteuerpflichtige Lieferung von Strom an Mieter gebildet. Für alle Verträge hinsichtlich der Lieferung von Strom besteht nun Handlungsbedarf.

Die Frage, ob die Lieferung von Strom an Mieter umsatzsteuerlich eine eigene Hauptleistung ist oder eine Nebenleistung zur eigentlichen Vermietungsleistung darstellt, war rechtlich seit Langem umstritten. Die Finanzverwaltung behandelte die Lieferung von Strom als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietungsleistung, sofern nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet wurde beziehungsweise verzichtet werden konnte.

Wesentlich waren aus Sicht des BFH für die Begründung einer eigenen umsatzsteuerpflichtigen Hauptleistung folgende Punkte:

  • Möglichkeit des Mieters, den Strom von Dritten zu beziehen
  • Eigene Zusatzvereinbarung für die Lieferung von Strom
  • Vom Mietvertrag abweichende Kündigungsfrist des Strombezugsvertrags
  • Vereinbarung eines verbrauchsabhängigen Entgelts

Für die Praxis: Verträge überprüfen

Aus dem Urteil des BFH ergeben sich somit eigens zu prüfende Kriterien für die Abführung von Umsatzsteuer bei der Lieferung von Strom an Mieter, aber auch potenzielle zusätzliche abzugsfähige Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung von Blockheizkraftwerken, Photovoltaikanlagen und anderen Stromerzeugungsanlagen. Eine Überprüfung aktuell vorhandener Verträge ist daher dringend erforderlich.