Nach langem politischem Ringen ist das Wachstumschancengesetz nun in Kraft getreten. Für den Bereich der Unternehmensbesteuerung sind wichtige Änderungen beschlossen worden. Diese lösen Handlungsbedarf aus: Zum einen, um auf Gesetzesverschärfungen zu reagieren, zum anderen, um sich jetzt bietende Chancen zu nutzen.
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Verabschiedete Fassung bringt zahlreiche Änderungen für die Ertragsbesteuerung von Unternehmen

Nach langem politischem Ringen, bei dem es weniger um die Inhalte des Gesetzes an sich, sondern zunächst um Fragen der Finanzierung und dann um eher parteipolitische Interessen ging, ist nun das Wachstumschancengesetz in der Fassung des Kompromissvorschlags des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat in Kraft getreten. Gegenüber der vom Bundestag ursprünglich beschlossenen Fassung sind in der nunmehr verabschiedeten Fassung erhebliche Veränderungen vorgenommen worden. Insbesondere ist das Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz als wichtiges Kernelement zur Stärkung der Investitionstätigkeit komplett gestrichen worden. Dennoch sind die nun in Kraft getretenen Änderungen für die Unternehmensbesteuerung bedeutsam und in weiten Teilen auch positiv zu werten. Herauszustellen sind insbesondere folgende, nun in Kraft getretene Änderungen.

Wachstumsanreize, Investitionsförderung:

  • Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für Anschaffung/Herstellung nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025; allerdings begrenzt auf das Zweifache der linearen AfA und maximal 20 Prozent.
  • Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude, und zwar mit 5 Prozent vom Restwert, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem1.10.2029 begonnen wird.
  • Die vorgesehene Einführung der Klimaschutz-Investitionsprämie wurde insgesamt nicht umgesetzt.
  • Deutliche Verbesserungen hat die Förderung durch das Forschungszulagengesetz erfahren. Insbesondere wurde die maximale Bemessungsgrundlage dauerhaft auf 10 Millionen Euro angehoben und KMU können eine um 10 Prozentpunkte erhöhte Forschungszulage beanspruchen.

Verlustnutzung:

  • Die Nutzung von Verlustvorträgen bei Überschreiten des Sockelbetrags von 1 Million Euro (Zusammenveranlagung: 2 Millionen Euro) wird zeitlich befristet für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 von bisher 60 auf 70 Prozent angehoben. Dies gilt auch für die Körperschaftsteuer, nicht dagegen für die Gewerbesteuer.
  • Dagegen sind im Hinblick auf den Verlustrücktrag keine Änderungen umgesetzt worden. Insoweit greift vielmehr das ab 2024 wieder geltende Rücktragsvolumen von lediglich 1 Million Euro für beide Rücktragsjahre zusammen.

Finanzierungsaufwendungen:

  • Die vorgesehenen Änderungen zur Zinsschranke sind sämtlich bereits mit Wirkung ab 2024 mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt worden.
  • Im Außensteuergesetz sind deutliche Verschärfungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen umgesetzt worden, welche ab 2024 auch für alle bestehenden Finanzierungsbeziehungen gelten.

Personengesellschaften:

  • Die bisherige transparente Mitunternehmerbesteuerung unter Annahme von Gesamthandsvermögen wurde auch unter Geltung des zum 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG festgeschrieben. Daneben wurde eine auf die Jahre 2024 bis 2026 befristete Weitergeltung der §§ 5 und 6 GrEStG geregelt, sodass nach wie vor Grundstücke grunderwerbsteuerfrei zwischen Gesellschafter und Gesellschaft und umgekehrt übertragen werden können (mit zehnjähriger Behaltensfrist).
  • Die Begünstigung nicht entnommener Gewinne („Thesaurierungsbegünstigung“) ist bereits mit Wirkung ab 2024 deutlich verbessert worden.
  • Die Option zur Körperschaftsbesteuerung steht nun auch der eingetragenen GbR offen. Weiterhin kann eine neu zu gründende Personengesellschaft unmittelbar zur Körperschaftsbesteuerung optieren und der Formwechsel von der Kapitalgesellschaft in die Personengesellschaft kann durch unmittelbare Option zur Körperschaftsbesteuerung steuerlich als homogener Formwechsel erfolgen. 

Bedeutung für die Praxis der Unternehmensbesteuerung

Aus Sicht der steuerlichen Beratung von Unternehmen stehen von den zahlreichen Detailänderungen zwei Bereiche im Fokus, nämlich zum einen die Änderungen hinsichtlich des steuerlichen Abzugs von Finanzierungsaufwendungen und zum anderen die Änderungen für Personengesellschaften.

Grundsätzlich erfährt die Frage des steuerlichen Abzugs von Zinsaufwendungen aufgrund des deutlich gestiegenen Marktzinsniveaus wieder eine erhöhte Bedeutung. Die Anpassung der Stand-alone-Klausel an die Vorgabe der ATAD-Richtlinie führt gerade im Mittelstand dazu, dass diese in aller Regel als Ausnahmevorschrift von der Anwendung der Zinsschranke nicht mehr tragfähig ist. Als entscheidende Hürde für die Anwendung der Zinsschranke verbleibt in der Praxis lediglich die 3 Millionen Euro Freigrenze.

Daneben führt die „Konkretisierung“ des Fremdvergleichsgrundsatzes im Außensteuergesetz dazu, dass Finanzierungen innerhalb von grenzüberschreitend aufgestellten Unternehmensgruppen auf den Prüfstand zu stellen sind. Vielfach werden die nunmehr gesetzlich festgeschriebenen Nachweisanforderungen nicht erbracht werden können, sodass andere Finanzierungswege gefunden werden müssen.

Personengesellschaften: Aufwertung der Begünstigung nicht entnommener Gewinne 

Für Personengesellschaften hat das Wachstumschancengesetz eine ganz deutliche Aufwertung der Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG gebracht und dies bereits ab dem Jahr 2024. Damit wird eine Gleichstellung hinsichtlich der Steuerbelastung mit der Kapitalgesellschaft erreicht. Ungelöst bleibt allerdings die Problematik der streng wirtschaftsjahrbezogenen Prüfung der Nachversteuerung, welche in der Praxis nicht selten als nicht handhabbar eingestuft wird und damit ein Ausschlusskriterium für die Anwendung des § 34a EStG darstellt. Auch bei der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG erfolgen zwar punktuelle, aber wichtige Verbesserungen.

Beide Maßnahmen stärken insbesondere den Mittelstand. Damit stehen sowohl der Antrag nach § 34a EStG als auch die Option nach § 1a KStG in vielen Fällen als sinnvoll einsetzbare Strukturelemente zur Verfügung.