Bis zum 31. Januar 2025 müssen Betreiber von elektronischen Plattformen ihre Meldung über Händler, die auf ihrer Plattform handeln, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Was zu tun ist, lesen Sie in diesem Beitrag.
INHALTE

Worum geht es für elektronische Plattformen?

Seit dem 1. Januar 2023 wurden für Betreiberinnen und Betreiber elektronischer Plattformen neue Meldeverpflichtungen eingeführt. Sie gelten für Personen, die auf Plattformen Waren bzw. Dienstleistungen anbieten.

Der Gesetzgeber erhebt damit bestimmte Angaben über relevante Tätigkeiten über die auf der Plattform tätigen Dritten. Die Einführung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG) erfolgte auf der Basis der europäischen DAC 7-Richtlinie.  Betreiber von elektronischen Plattformen müssen die erhobenen Daten jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.

Diese relevanten Tätigkeiten unterteilen sich in vier Kategorien:

  • Vermietung von Grundstücken und Gebäuden
  • persönliche Dienstleistungen
  • Verkauf von Waren
  • Überlassung von Verkehrsmitteln


Was müssen Plattformbetreiber melden?

Neben Stammdaten zur Plattform sowie zum jeweiligen (Dritt-)Anbieter, der über die Plattform handelt, möchte der Gesetzgeber eine ordnungsgemäße Besteuerung der Anbieter, die über Plattformen handeln, sicherstellen. Die den Anbietern gutgeschriebene oder ausbezahlte Vergütung stellt einen integralen Bestandteil der Meldung des Plattformbetreibers dar.

Wann ist zu melden?

Die Frist zur Abgabe der Meldung für das Kalenderjahr 2024 endet bereits am 31. Januar 2025. Zudem sind die weiteren Pflichten nach dem PStTG zu beachten. Neben Dokumentationspflichten ist die Informationspflicht des Plattformbetreibers an seine Anbieter über die zu meldenden Angaben hervorzuheben, § 22 PStTG.

Was müssen Plattformbetreiber jetzt tun?

Betroffene Unternehmen im Retailsegment sollten schnellstmöglich prüfen, ob sie von der Meldepflicht betroffen sind. Das BZSt hat die Massendatenschnittstelle DIP (Digitaler Posteingang) für die Meldung nach dem PStTG geschaffen. Betroffene Unternehmen der Retailbranche sollten sich auch mit den technischen Gegebenheiten vertraut machen. Diese unterscheidet sich erheblich von anderen Meldungen an das BZSt. Weiterhin sollten die erhobenen Daten auf Plausibilität überprüft werden. So kann der Plattformbetreiber zeitnah der Informationspflicht gegenüber den Anbietern nachkommen. Den Betreibern elektronischer Plattformen drohen bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen empfindliche Bußgelder nach § 25 PStTG in Höhe bis zu 50.000 Euro.

Wir beantworten Ihnen gerne alle Fragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Von der Betroffenheitsanalyse über rechtliche und technische Fragen bis zur Erstellung und Übermittlung Ihrer Meldungen sind wir für Sie da. Sprechen Sie uns an.