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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Urteil des BFH: Haartransplantationen können therapeutischen Zweck haben
Im Streitfall ging es um einen Facharzt für Chirurgie, der eine Praxis für die Behandlung von Haarausfall (Alopezie) betreibt. Der Arzt deklarierte neunzig Prozent seiner Umsätze als steuerfrei, da es sich um Heilbehandlungen im Sinne des § 14 Nr. 14 lit. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelte. Die Finanzverwaltung war jedoch der Meinung, dass nur Haarverpflanzungen bei narbiger Alopezie steuerfrei seien, da nur hier ein Krankheitswert im Sinne des § 27 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V vorliegt. Das Finanzgericht (FG) bestätigte lediglich die Steuerfreiheit der Diagnosetätigkeit, woraufhin der Arzt Revision einlegte.
Der BFH entschied, dass die Revision begründet sei. Zwar habe das FG zu Recht die Diagnosetätigkeit als steuerfrei eingestuft, doch hätte es die Haartransplantationen nicht pauschal vom therapeutischen Zweck ausschließen dürfen. Das FG habe unzureichend geprüft, ob die verschiedenen Formen des Haarausfalls behandlungsbedürftig seien. Der BFH stellte klar, dass Haartransplantationen einen therapeutischen Zweck haben können, auch wenn sie nicht die Ursache des Haarausfalls behandeln. Entscheidend sei, ob die mit der Ursache verbundenen Mängel ausgeglichen werden können.
Nicht in jedem Fall liegt eine Heilbehandlung vor
Der BFH betont, dass nicht jede ästhetische Behandlung eine Heilbehandlung darstellt. Ob eine Behandlung steuerfrei ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die subjektive Vorstellung des Patienten ist dabei nicht entscheidend. Die medizinische Beurteilung muss von qualifiziertem Fachpersonal vorgenommen werden. Der behandelnde Arzt darf diese Feststellung nicht eigenmächtig treffen, selbst wenn er dem Fachpersonal angehört. Um die sachlichen Voraussetzungen zu belegen, fordert der BFH eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, die die Grundlage der fachlichen Beurteilung und die angewandten Methoden dokumentiert.
Laut BFH stellt Haarausfall dann einen behandlungsbedürftigen Zustand dar, wenn der Verlust oder Mangel an Haaren Krankheitswert hat, objektiv entstellend wirkt oder zu Folgeerkrankungen führt. Die fehlende Schutzfunktion der Haare gegenüber Sonne, Kälte und Hitze reicht jedoch allein nicht aus, um einen Krankheitswert zu begründen.
Praxisrelevanz: Urteil gilt auch für andere Behandlungsleistungen
Mit der Formulierung ästhetische Heilbehandlungen „wie Haartransplantationen“ signalisiert der BFH, dass dieses Urteil auch auf andere ästhetische Behandlungen anwendbar ist. Die Grundsätze des BFH zur Abgrenzung von Heil- und rein ästhetischen Behandlungen sind daher allgemein relevant.
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