Bei der Veräußerung mittelbarer Beteiligungen entstehen regelmäßig Beratungskosten auf Ebene der Konzernmutter. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 26. Februar 2025 (Aktenzeichen 7 K 1811/21 K) entschieden, dass diese Beratungskosten auf Ebene der Konzernmutter sofort abzugsfähig sind. Das Urteil betrifft die Veräußerung einer Enkel- durch eine Tochtergesellschaft. Die im Rahmen der Veräußerung entstandenen Rechts- und Beratungsleistungen wurden von der Konzernmutter („Mutter-AG“) in eigenem Namen in Auftrag gegeben und ihr auch in Rechnung gestellt. Die Mutter-AG war mit der Tochtergesellschaft („Tochter-GmbH“) durch ein körperschaft- und gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis verbunden. Unter den Parteien war die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen auf Ebene der Mutter-AG streitig.
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FG Düsseldorf: Beratungskosten bei Veräußerung einer Enkelgesellschaft sofort abzugsfähig

Nach Ansicht des FG Düsseldorf handelt es sich bei den von der Mutter-AG in Auftrag gegebenen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkel-GmbH um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben der Mutter-AG, da sie den Aufwendungstatbestand selbst verwirklicht und die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, wodurch ihre Leistungsfähigkeit gemindert wurde.

Die Beratungsleistungen sind – entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung – nicht als verdeckte Einlage der Mutter-AG in die Tochter-GmbH im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG zu qualifizieren, da es an einem einlagefähigem Vermögensvorteil fehlt. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sowie der herrschenden Literaturmeinung stufte das FG Düsseldorf die Dienstleistungen als nicht einlagefähiges Wirtschaftsgut ein.

Nach Ansicht des FG Düsseldorf unterfallen die Beratungsaufwendungen der Mutter-AG nicht als Veräußerungskosten dem § 8b Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), weil die Mutter-AG selbst keinen Veräußerungsvorgang realisiert hat. Veräußert hat die Tochter-GmbH ihre Beteiligung an der Enkel-GmbH.

Ein Abzugsverbot ergibt sich bei der Mutter-AG auch nicht aus § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG, weil die Beratungsaufwendungen keinen substanzbezogenen Aufwand im Sinne vorstehender Norm darstellen.

An der sofortigen Abzugsfähigkeit der Beratungskosten ändert nach Ansicht des FG Düsseldorf auch die körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen der Mutter-AG und der Tochter-GmbH nichts.

Zwar bestimmt § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG für die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft den Ausschluss der Anwendung der Regelungen in § 8b Abs. 1 bis 6 KStG und verlagert die Anwendung der vorgenannten Regelungen auf die Ebene des Organträgers (sogenannte Bruttomethode). Voraussetzung für die Anwendung des § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG ist jedoch, dass die Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen enthalten sind.

Veräußerungskosten der Tochter-GmbH durch Begründung einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber externen Beratern, die auf Ebene der Mutter-AG nach § 15 KStG der Abzugsbeschränkung des § 8b Abs. 2 KStG unterlegen hätten, waren im Streitfall nicht entstanden. Dies deshalb, weil die Beratungsaufträge von der Mutter-AG in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (mithin nicht für Rechnung der Tochter-GmbH) erteilt worden sind. Insoweit waren die Grundsätze der Rechtsfigur des sogenannten abgekürzten Zahlungswegs im Streitfall nicht anzuwenden.

Keine Ersatzpflicht der Tochtergesellschaft – Grundsätze zur GoA nicht anwendbar

Nach Ansicht des FG ergab sich auch keine Verpflichtung der Tochter-GmbH gegenüber der Mutter-AG zum Ersatz des Beratungsaufwands aus den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere konnte ein Aufwendungsersatzanspruch entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung nicht aus den Regelungen der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB hergeleitet werden. Im Streitfall scheiterte der Aufwendungsersatzanspruch nach obigen Normen einerseits am fehlenden Fremdgeschäftsführungswillen der Mutter-AG sowie an § 685 BGB. Nach der zuletzt genannten Norm entsteht ein Aufwendungsersatzanspruch erst gar nicht, wenn von Anfang an keine Absicht besteht, Aufwendungsersatz zu verlangen (sogenannte rechtshindernde Einwendung).

Veräußerungskosten der Tochter-GmbH konnten schließlich auch nicht mithilfe der Rechtsfigur des abgekürzten Vertragswegs begründet werden, da die Mutter-AG die Aufwendungen im eigenen Namen und im eigenen Interesse selbst getragen hat und nicht im Interesse ihrer Tochter-GmbH.

Bedeutung des Urteils für die Praxis

Für die M&A-Praxis ist das Urteil des FG Düsseldorf vom 26. Februar 2025 von erheblicher Bedeutung. Die oben gemachten Ausführungen gelten nicht nur für die Veräußerung, sondern entsprechend wohl auch für den Erwerb von nachgelagerten Enkelgesellschaften im Konzernverbund, sofern die Konzernmutter aufgrund ihrer Führungs- und Managementfunktion externe Berater beauftragt und die Kosten hierfür übernommen hat.

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 26. Februar 2025 (Aktenzeichen 7 K 1811/21 K) Revision beim BFH eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 7/25 geführt. Gleichgelagerte Fälle sollten offengehalten und unter Hinweis auf das Verfahren beim BFH ggf. ruhend gestellt werden.

Aktuelle Beratungshinweise – kurz notiert

Organschaft und atypisch stille Beteiligung

Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie gemäß BFH-Urteil vom 11. Dezember 2024 (Aktenzeichen: I R 33/22) dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren – unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten – handelsrechtlichen Jahresüberschuss als „ganzen Gewinn“ im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG an den Organträger abführen kann.

Formwechsel als Veräußerung im Rahmen des Einbringungsgewinns II

Gemäß BFH-Urteil vom 27. November 2024 (Aktenzeichen: X R 26/22) liegt eine Veräußerung, die zur Entstehung eines Einbringungsgewinns II nach § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG führt, auch dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Rahmen eines qualifizierten Anteilstausches in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht worden sind, innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt in eine Personengesellschaft formgewechselt wird.

Neues BMF- Schreiben zur Zinsschranke

Mit Datum vom 24. März 2025 hat die Finanzverwaltung ein neues BMF-Schreiben zur Zinsschranke gemäß § 4h EStG, § 8a KStG veröffentlicht. Das neue Schreiben betrifft Anwendungsfragen zu § 4h EStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungs-gesetzes, der erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem 01. Januar 2024 enden. In dem BMF-Schreiben nimmt die Finanzverwaltung insbesondere Stellung zu dem im Rahmen der Neuregelung erweiterten Zinsbegriff.

Entwurf BMF-Schreiben zur Sanierungsklausel gemäß § 8c Abs. 1a KStG 

Mit Datum vom 24. März 2025 hat die Finanzverwaltung den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel gemäß § 8c Abs. 1a KStG an die Verbände versandt und diesen die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05. Mai 2025 gegeben.