Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 19. Dezember 2024 (Aktenzeichen VII B 27/24) zentrale Aspekte zur Einschränkung des Versorgerstatus nach § 1a Abs. 7 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) geklärt. Im Fokus stehen Betreiber von Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW, die Strom aus erneuerbaren Energien wie Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugen.

Im Stromsteuerrecht wird grundsätzlich jeder, der Strom liefert, als Versorger gemäß § 2 Nr. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) eingestuft. Damit sind umfassende steuerrechtliche Verpflichtungen verbunden, darunter die Beantragung einer Versorgererlaubnis, die Anmeldung der Stromsteuer sowie diverse Melde- und Aufzeichnungspflichten.

Gemäß § 1a StromStV gibt es für bestimmte Betreiber jedoch Ausnahmen und Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Versorgerstatus. Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW, die Strom ausschließlich an Letztverbraucher innerhalb ihrer eigenen Kundenanlage weiterleiten, gelten gemäß § 1a Abs. 6 StromStV nur für diesen Strom als "eingeschränkte" Versorger. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Beantragung einer Versorgererlaubnis; eine einfache Anzeige der Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt ist ausreichend.[GT1]  Falls zusätzlich versteuerter Strom von einem Vorlieferanten bezogen und ausschließlich innerhalb der Kundenanlage geliefert wird, genügt ebenfalls die Tätigkeitsanzeige.

Kernaussagen des BFH-Beschlusses

Gemäß § 1a Abs. 7 StromStV gelten die Erleichterungen des Absatzes 6 auch für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 MW, sofern sie Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Entscheidend ist hierbei jedoch, dass der Betreiber für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom weiterhin als Versorger eingestuft wird.

Der BFH hat nun klargestellt, dass der Verweis in § 1a Abs. 7 auf Abs. 6 als "Rechtsgrundverweis" zu verstehen ist. Das bedeutet, dass nicht nur die Voraussetzungen von Absatz 7 erfüllt sein müssen, sondern auch die des Absatzes 6. Konkret heißt das:

Betreiber von Anlagen über 2 MW gelten als Versorger für den selbst erzeugten und innerhalb der eigenen Kundenanlage verbrauchten oder an Letztverbraucher gelieferten Strom.
Bezugsstrom fällt hingegen nur dann unter den Versorgerstatus, wenn er unversteuert bezogen oder außerhalb der Kundenanlage an Letztverbraucher geliefert wird.
Diese Klarstellung hat eine wichtige Bedeutung für Betreiber großer Anlagen.[GT2] 

Fazit

Der BFH-Beschluss sorgt für eine einheitliche Anwendung der Regelungen zur Steuerbefreiung und zum Versorgerstatus gemäß § 1a Abs. 7 StromStV. Betreiber von Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW sollten daher sicherstellen, dass sie die spezifischen Anforderungen erfüllen, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie gerne bei Fragen zur Stromsteuer und deren Auswirkungen auf Ihr Unternehmen.