Ein Wegzug bzw. Umzug ins Ausland kann steuerliche Konsequenzen haben, die oft unterschätzt werden. Besonders oft unerkannt bleiben bei einem Wegzug in eine Steueroase bzw. in ein Niedrigsteuerland die sogenannten erweiterten beschränkten Steuerpflichten für die Einkommensteuer sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer. In diesem Zusammenhang sollte eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) unbedingt beachtet werden. Wir beleuchten, was „Wegzügler“ zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht wissen müssen.
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Der BFH hat in seinem Urteil vom 14. Januar 2025 (Aktenzeichen IX R 37/21) unter anderem die Maßstäbe für eine „Vorzugsbesteuerung“ näher definiert und entscheiden, dass grundsätzlich auch Wegzügler in das Vereinigte Königreich bei Inanspruchnahme der (am 5. April 2025 auslaufenden) „remittance base taxation“ von den erweitert beschränkten Steuerpflichten betroffen sein können. 

Wann findet die erweitert beschränkte Steuerpflicht Anwendung? 

Die erweiterten beschränkten Steuerpflichten betreffen deutsche Staatsangehörige, die

  • in den letzten zehn Jahren vor Beendigung ihrer unbeschränkten Steuerpflicht mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren,
  • in einem Niedrigsteuerland ansässig werden bzw. sind und
  • wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben.

Was ist ein Niedrigsteuerland? 

Ein Niedrigsteuerland ist ein Staat, dessen Einkommensbesteuerung weniger als zwei Drittel der deutschen Besteuerung beträgt (also 2025 weniger als ca. 18,55 %) oder eine sogenannte Vorzugsbesteuerung in Anspruch genommen wird. Hier hat der BFH in seinem aktuellen Urteil klarer präzisiert, was unter einer „Vorzugsbesteuerung“ zu verstehen ist. An den vom BFH aufgestellten Maßstäben sollten sich nun auch andere Steuervergünstigungen messen lassen müssen, die Zuzügler „typischerweise“ in Anspruch nehmen können.

Beispiele für Niedrigsteuerländer sind

  • Nullsteuerländer wie Vereinigte Arabische Emirate (inklusive Dubai), Katar, Monaco sowie diverse karibische Inseln
  • Bestimmte Kantone in der Schweiz
  • Teile Asiens wie z.B. Singapur und Hongkong
  • Teile Südamerikas wie z.B. Paraguay oder Bolivien
  • Teile Osteuropas, z. B. Bulgarien oder Ungarn

Beispiele für Vorzugsbesteuerungen:

  • Die (ehemalige und inzwischen eingeschränkte) "remittance-base taxation" im Vereinigten Königreich, wie der BFH im aktuellen Urteil festgestellt hat, oder vergleichbare Systeme. Bitte beachten Sie: Die "remittance-base taxation" wird nicht angepasst und läuft am 5. April 2025 aus.
  • Pauschalbesteuerungen in der Schweiz oder Italien
  • Sonderregime wie das portugiesische NHR-System oder die "Lex Beckham" in Spanien

Was sind wesentliche wirtschaftliche Interessen? 

Wesentliche wirtschaftliche Interessen liegen u.a. vor, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Beteiligung von mehr als 1 % an einer deutschen Kapitalgesellschaft
  • Beteiligung an einer deutschen Personengesellschaft
  • Inländische Einkünfte von mehr als 30 % der Gesamteinkünfte oder mehr als 62.000 Euro
  • Deutsches Vermögen von mehr als 30 % des Gesamtvermögens oder mehr als 154.000 Euro 
     

Folgen einer erweitert beschränkten Steuerpflicht für Einkünfte 

Nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht bleibt der Steuerpflichtige für weitere zehn Jahre mit bestimmten - grundsätzlich nicht bereits beschränkt einkommensteuerpflichtigen - Einkünften in Deutschland steuerpflichtig (sogenannte erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht). Dies ist besonders relevant, wenn kein vorrangig anzuwendendes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht oder Sonderregelungen zur Nichtansässigkeit im anderen Staat führen. In anderen Fällen regelt ein DBA das Besteuerungsrecht, sodass die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht primär Auswirkungen auf die steuerlichen Deklarationspflichten hat.  

Von der erweitert beschränkten Steuerpflicht werden z.B. erfasst:  

  • Zinsen auf Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten in Deutschland
  • Zinsen aus an deutsche Schuldner vergebenen Darlehen.
  • Gewinne aus der Veräußerung von deutschen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen 

Folgen einer erweitert beschränkten Steuerpflicht für Erbschaften- und Schenkungen 

Oft übersehen wird, dass – neben der für deutsche Staatsbürger grundsätzlich schon 5 Jahre lang weiter bestehenden unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Deutschland – für 10 Jahre nach dem Wegzug bestimmte - nicht bereits von der beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht erfassten - Vermögensgegenstände weiterhin der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. Hierzu zählen z.B. 

  • Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten in Deutschland
  • Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften in Deutschland
  • Anteile an Investmentfonds in Deutschland
  • Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an inländischen Vermögensgegenständen
  • Urheberrechte, die in Deutschland verwertet werden
  • Bewegliche Wirtschaftsgüter mit Standort in Deutschland 

Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein DBA (auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer bestehen lediglich DBA mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA) das Besteuerungsrecht regelt oder nachgewiesen wird, dass im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer von mindestens 30 % erhoben wird.

Haben Sie Fragen zu den steuerlichen Konsequenzen eines Wegzugs? Oder haben Sie die remittance-base Besteuerung im Vereinigten Königreich in den vergangenen Jahren in Anspruch genommen oder fragen sich, ob die von Ihnen in Anspruch genommenen steuerlichen Vergünstigungen bei Ihrem Zuzug zu einer erweitert beschränkten Steuerpflicht in Deutschland führen? 

Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise und unserem internationalen Netzwerk gerne beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!