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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Mindeststeuer-Bericht (GIR): Pflichten nach dem Mindeststeuergesetz
Die Ende 2022 in Kraft getretene EU-Richtlinie zu Pillar 2 verpflichtet große Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro zur Einhaltung einer effektiven Mindestbesteuerung von 15 %. In Deutschland wurde diese Regelung mit dem Mindeststeuergesetz (MinStG) umgesetzt.
Gemäß § 75 Abs. 1 MinStG ist jede steuerpflichtige Geschäftseinheit verpflichtet, einen sogenannten Mindeststeuer-Bericht („GloBE Information Return“, GIR) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln – auf Grundlage eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.
Der GIR verlangt eine umfassende Offenlegung steuerlich relevanter Informationen auf Gruppenebene. Folgende Angaben sind erforderlich (§ 76 MinStG):
- Eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Geschäftseinheiten, deren Steuernummern sowie deren Qualifikation im Sinne der Regelung (§ 76 Nr. 1 MinStG)
- Eine Übersicht über die Konzernstruktur der Unternehmensgruppe, insbesondere Beteiligungen an Geschäftseinheiten untereinander (§ 76 Nr. 2 MinStG)
- Angaben zur Berechnung des effektiven Steuersatzes sowie potenzieller Ergänzungssteuer- und Steuererhöhungsbeträge – je Steuerhoheitsgebiet (§ 76 Nr. 3 MinStG)
- Eine Aufstellung sämtlicher ausgeübter Wahlrechte (§ 76 Nr. 4 MinStG)
Die Pflicht zur GIR-Einreichung bedeutet für betroffene Unternehmen erhöhte Anforderungen an Datenkonsistenz, steuerliche Transparenz und konzernweite Steuerberichterstattung.
DAC 9: Einreichung des GIR künftig nur noch in einem EU-Mitgliedstaat
Die Abgabepflicht für den GIR entfällt gemäß § 75 Abs. 2 MinStG (bzw. Art. 44 Abs. 3 der EU-Richtlinie), wenn die oberste Muttergesellschaft oder eine beauftragte Geschäftseinheit den Bericht im Staat ihrer Ansässigkeit einreicht – vorausgesetzt, es besteht eine wirksame völkerrechtliche Vereinbarung, die den automatischen Austausch des GIR zwischen den Steuerbehörden sicherstellt.
Genau hier setzt DAC 9 an: Die Richtlinienänderung soll einen unionsweiten Informationsaustausch über GIRs ermöglichen und damit die Befreiungsvorschrift operativ nutzbar machen. Unternehmen müssten dann den GIR nicht mehr mehrfach, sondern nur noch einmal pro Konzern und Jahr innerhalb der EU einreichen – bei gleichzeitiger Weiterleitung an alle relevanten Behörden.
Für multinationale Konzerne mit vielen inländischen und ausländischen Einheiten bedeutet dies eine signifikante Entlastung bei den Compliance-Anforderungen und eine Verschlankung der Reportingprozesse.
Ausblick: Nationale Umsetzung & internationale Anschlussfragen
Die DAC 9 Richtlinie muss zunächst von allen 27 EU-Mitgliedstaaten einstimmig angenommen werden. Im Anschluss ist sie bis spätestens zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen. Erst danach können Unternehmen rechtssicher von der GIR-Befreiung Gebrauch machen – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der automatische Austausch mit Drittstaaten ist nicht Gegenstand der DAC 9 Änderungsrichtlinie. Hierzu bedarf es gesonderter internationaler Abkommen. Ob Unternehmen bereits im ersten Anwendungsjahr umfassend entlastet werden, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit entsprechende Abkommen auch über die EU-Grenzen hinaus rechtzeitig abgeschlossen werden können.
Betroffene Unternehmensgruppen sollten daher frühzeitig prüfen, in welchen Ländern sie zur Abgabe des GIR verpflichtet sind, wo Befreiungsmöglichkeiten genutzt werden können und welche Prozesse ggf. angepasst werden müssen, um Compliance-Risiken zu vermeiden.
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