Der neue US-Präsident Trump hat bereits in den ersten Wochen seiner zweiten Amtszeit mit der Umsetzung von zentralen Wahlkampfversprechen begonnen. Hierzu zählt auch eine Abkehr von der Steuerpolitik seines Vorgängers. Was der steuerpolitische Kurswechsel der neuen US-Regierung für global tätige Unternehmen und insbesondere die Umsetzung der globalen Mindeststeuer bedeutet, lesen Sie in diesem Beitrag.
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Der Beitrag wurde verfasst von unseren Experten Alexander Göbel, Malte Bredick und Lukas Kawka

Auswirkungen der US-Steuerpolitik von Donald Trump auf die globale Mindestbesteuerung

Bereits am Tag seiner Amtsübernahme hat US-Präsident Trump in einem Memorandum den Ausstieg der USA aus der globalen Mindestbesteuerung angekündigt und zugleich seinen Finanzminister angewiesen, die Steuerpraktiken anderer Länder daraufhin zu überprüfen, ob sie amerikanische Unternehmen negativ beeinflussen. Im Wahlkampf hatte Trump Steuersenkungen für Unternehmen angekündigt. Zuletzt warb er in seiner Rede auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos für den Investitionsstandort USA mit den „niedrigsten Steuern der Welt“.

Die 2021 auf Ebene der OECD beschlossene Mindestbesteuerung, international auch als „Global Tax Deal“ oder „Pillar II“ bekannt, sieht eine weltweite Besteuerung in Höhe von mindestens 15 % auf Unternehmensgewinne vor. Sie basiert auf den von der OECD erarbeiteten Mustervorschriften und muss von den teilnehmenden Staaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist die Mindestbesteuerung im Mindeststeuergesetz geregelt. Erstmals wirksam wurden die Regelungen in Deutschland ab dem in 2024 beginnenden Wirtschaftsjahr. Dem Global Tax Deal der OECD haben sich 147 Staaten angeschlossen. Tatsächlich umgesetzt wurde die globale Mindestbesteuerung aber – mit Ausnahme der EU – nur in sehr wenigen Staaten.

In seinem veröffentlichten Memorandum stellt der neue US-Präsident klar, dass er die Regeln des Global Tax Deals für die USA als nicht gültig ansieht, es sei denn, der US-Kongress habe entsprechende Gesetze beschlossen. Auch die vorherige Biden-Administration hatte den Global Tax Deal tatsächlich nie in amerikanisches Recht umgesetzt, sondern lediglich eine Absichtserklärung abgegeben, dem Abkommen später beizutreten. Die Rechtslage von Pillar 2 in den USA ist folglich durch die neuesten Veröffentlichungen aus dem Weißen Haus zunächst einmal nicht betroffen. Der Funktionsmechanismus der globalen Mindeststeuer ist bei der Konzeption bewusst so gestaltet worden, dass die Wirkung unabhängig von der Umsetzung der Regelungen in einzelnen Ländern eintritt. 

Auswirkungen auf das deutsche Mindeststeuergesetz ergeben sich damit durch die Ankündigungen von Donald Trump nicht unmittelbar. Bedeutsam sind vielmehr die entsprechenden Gegenmaßnahmen der USA, die sich wiederum explizit an Unternehmen aus Pillar 2 Staaten richten sollen (siehe mehr dazu unten). Von politischer Seite hieß es hierzu nichtsdestoweniger, dass Deutschland auch weiterhin zu den OECD-Vereinbarungen stehe und an dem Konzept der Mindestbesteuerung festhalten wolle. Eine Abschaffung der globalen Mindestbesteuerung erscheint aus derzeitiger Sicht politisch unwahrscheinlich. Betroffene Unternehmen sehen sich damit unverändert mit den durch Pillar II verursachten Herausforderungen konfrontiert.

Mögliche Gegenreaktionen der USA und Zugeständnisse der OECD im Pillar 2 System

An die internationale Staatengemeinschaft gerichtet droht Trump mit „Schutzmaßnahmen“, sofern andere Länder „diskriminierende“ und „extraterritoriale“ Steuerregelungen zuungunsten amerikanischer Unternehmen in Kraft gesetzt haben. Damit wird, neben Quellensteuern, vor allem der Fall gemeint sein, in dem andere Staaten aufgrund der Mindestbesteuerung zusätzliche Steuern von US-Unternehmen erheben, soweit diese ihre Gewinne ansonsten mit weniger als 15 % besteuern müssten. 

Denkbare Maßnahmen wären zum Beispiel die am 22. Januar 2025 durch das „House Committee on Ways and Means“ vorgestellte stufenweise Erhöhung der US-Körperschaftsteuer sowie eine Versagung von abkommensrechtlichen Quellensteuerbegünstigungen für Unternehmen, die aus Pillar II Staaten stammen. Dies würde im Extremfall für deutsche Unternehmen eine Ertragssteuerbelastung von jährlich zusätzlich 5 % auf bis maximal zusätzlich 20 % sowie eine Quellensteuerbelastung auf Gewinnausschüttungen von 30 % bedeuten.

Nach vorne heraus ist daher eine Modifizierung der Pillar 2 Regelungen zugunsten von Unternehmen aus den USA nicht unwahrscheinlich. Da es nach der aktuellen Gesetzessystematik in gewissen Konstellationen tatsächlich zu einer Doppelbesteuerung von niedrig besteuerten Einkünften von US-Konzernen durch die parallele Anwendung von Pillar 2 und den gemischten Hinzurechnungsbesteuerungssystemen der USA kommen kann, wurden für letztere bereits unter dem früheren US-Präsidenten Joe Biden gewisse Übergangsregelungen eingeführt. Ein Kompromiss könnte nach unserer Einschätzung daher unter anderem folgende Elemente umfassen:

  • Die übergangsweisen Vereinfachungsregelungen zur Allokation von Steuern aus gemischten Hinzurechnungsbesteuerungssystemen könnten zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen permanent angewendet werden.
  • Der UTPR Safe Harbour für oberste Muttergesellschaften, die aus einem Staat stammen, in dem die nominelle Körperschaftsteuerbelastung bei 20 % liegt, könnte permanent eingeführt und in der Steuersatzschwelle auf z.B. 15 % herabgesetzt werden.
  • Amerikanische Steuergutschriften auf Forschung und Entwicklung könnten im Mindestbesteuerungskonzept als „anerkannte“ steuerliche Zulage qualifiziert und damit nicht von den gezahlten Steuern bei der Berechnung der effektiven Steuerquote abgezogen werden.

Wie sind deutsche Unternehmen betroffen?

Wie die „Schutzmaßnahmen“ der USA konkret aussehen werden, soll nach dem Willen von Trump in den nächsten Wochen im US-Finanzministerium erarbeitet werden. Erst nach Vorlage der konkreten Maßnahmen wird eine genauere Abschätzung von deren Auswirkungen und möglichen Gegenmaßnahmen oder Zugeständnissen der Pillar II-Staaten möglich sein.

Wir warnen indes vor einer drohenden einseitigen Aufweichung der globalen Mindeststeuer zugunsten der USA: Werden US-Konzerne z.B. von den Regelungen faktisch ausgenommen, käme es zu einer weiteren Benachteiligung für europäische Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Diese müssten einen unverändert hohen Verwaltungsaufwand aufgrund von Pillar 2 bewältigen – während dies möglicherweise nicht (in gleichem Umfang) für ausländische Unternehmensgruppen gilt. Ein wichtiger Baustein in der weiteren Gesetzesentwicklung von Pillar 2 könnten unseres Erachtens daher auch die permanenten Safe Harbour Regelungen sein, zu denen die OECD zeitnah einen ersten Entwurf veröffentlichen möchte.

Betroffene Unternehmen sollten diese Entwicklung entsprechend im Auge behalten. Wir halten Sie auf dem Laufenden und unterstützen Sie gerne pragmatisch mit der Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen.