Das erste Omnibus-Paket intendiert eine umfassende Erleichterung der Berichtspflichten und mindert den Kreis der verpflichteten Unternehmen. Auch die Inhalte der verschiedenen gesetzlichen Vorgaben sind von den weitreichenden Änderungsvorschlägen der EU-Kommission betroffen. Eine Anhebung der Prüfungsintensität auf eine hinreichende Sicherheit ist nicht mehr beabsichtigt. Es bleibt bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit.
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Was ist die Omnibus Initiative?

Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zu Änderungen an verschiedenen europäischen Rechtsakten veröffentlicht, die insbesondere die Nachhaltigkeitsberichterstattung betreffen. Hierbei handelt es sich um das erste mehrerer Omnibus-Pakete zur Entlastung von Unternehmen sowie zur Vereinfachung regulatorischer Vorgaben. Konkret sieht die Entlastungsinitiative insb. Änderungen an der CSRD, der CSDDD und der EU-Taxonomie-VO vor, die im Folgenden dargestellt werden.

Vorgeschlagene Änderungen der CSRD

  • Beschränkung des Anwenderkreises auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern und entweder einem jährlichen Umsatz von über 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR unabhängig jedweder Kapitalmarktorientierung. Kapitalmarktorientierte KMU und Unternehmen mit weniger als 1.000 Arbeitnehmern unterliegen mithin nicht mehr den CSRD-Berichtspflichten.
  • Zeitliche Verschiebung der erstmaligen Berichtspflicht um zwei Jahre für Unternehmen der „Second Wave“, also Unternehmen ohne Kapitalmarktorientierung, die erstmals für das GJ 2025 berichtspflichtig gewesen wären.
  • Vereinfachung der ESRS zur Reduzierung der Datenpunkte in den nächsten sechs Monaten sowie Schärfung der Anforderungen und Schaffung von Kohärenz zu anderen EU-Rechtsakten.
  • Streichung sektorspezifischer ESRS und somit keine Veröffentlichung branchenspezifischer Berichtsanforderungen.
  • Erarbeitung eines freiwilligen Berichtsstandards basierend auf den Voluntary SME Standards (VSME-Standards) der EFRAG für Unternehmen, die nicht (länger) in den Anwenderkreis der CSRD fallen.
  • Einführung eines Value-Chain-Cap zur Verhinderung von sog. Trickle-Down-Effekten: Begrenzung der Informationsbeschaffung von berichtspflichtigen Unternehmen auf solche Informationen von Unternehmen der Wertschöpfungskette mit weniger als 1.000 Arbeitnehmern, die von den noch zu erarbeitenden freiwilligen Standards gefordert werden.
  • Keine Prüfung mit hinreichender, sondern weiterhin mit begrenzter Sicherheit.

Vorgeschlagene Änderungen der EU-Taxonomie-VO

  • Beschränkung der Verpflichtung auf Unternehmen, die in den künftigen Anwenderkreis der CSRD fallen und zudem einen jährlichen Umsatz von mehr als 450 Mio. EUR erzielen. Unternehmen mit weniger als 450 Mio. EUR können freiwillig berichten.
  • Einführung einer finanziellen Wesentlichkeitsschwelle: Unternehmen müssen nur über Wirtschaftstätigkeiten berichten, die für ihre Geschäftstätigkeit finanziell wesentlich sind. Es wird angenommen, dass dies bei solchen Tätigkeiten der Fall ist, die mehr als 10% des betroffenen KPIs (d.h. Umsatz, CapEx oder OpEx) ausmachen.
  • Deutliche Reduzierung des Berichtsumfangs und Vereinfachungen der DNSH-Kriterien.

Vorgeschlagene Änderungen der CSDDD

  • Verschiebung der Erstanwendung um ein Jahr (26. Juli 2028).
  • Vereinfachung der Anforderungen und Konzentration der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner sowie eine nur noch alle fünf Jahre durchzuführende Überwachung (vormals: jährlich).
  • Abschaffung der zivilrechtlichen Haftung.
  • Verhinderung von Trickle-Down-Effekten.

Nächste Schritte im Gesetzgebungsprozess

Bis zur Verabschiedung der vorgestellten Änderungen müssen die durch die EU-Kommission veröffentlichten Vorschläge den weiteren EU-Gesetzgebungsprozess unter Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rats der EU (Ministerrat) durchlaufen. Um für deutsche Unternehmen Rechtswirkung zu erlangen, müssen die Regelungen und die entsprechenden Änderungen durch die Omnibus-Initiativen zunächst in nationale Gesetze umgesetzt werden.

Bereiten Sie sich sorgfältig vor

Durch die Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts der CSRD für Unternehmen der „Second Wave“ haben Sie nun die erforderliche Zeit, um die notwendigen Prozesse und internen Kontrollen für eine solide Nachhaltigkeitsberichterstattung zu etablieren. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um den Prozess der Wesentlichkeitsanalyse effizient durchzuführen und relevante Datenpunkte präzise zu ermitteln. Besonders für wachstumsstarke Unternehmen ist es essenziell, die starren CSRD-Berichtsgrenzen im Blick zu behalten, um sich frühzeitig auf die kommenden Berichtsanforderungen vorzubereiten.

Sollten Sie nicht mehr unter die bisherige CSRD-Berichtspflicht fallen, empfehlen wir Ihnen dennoch, die künftigen freiwilligen Berichtsstandards anzuwenden. So erfüllen Sie nicht nur Anforderungen innerhalb der Wertschöpfungskette (Value-Chain Cap) oder von Banken, sondern umgehen auch zeitaufwendige Einzelanfragen von Stakeholdern. Darüber hinaus entsprechen Sie den steigenden Markterwartungen und sichern sich wichtige Wettbewerbsvorteile. Ein weiterer Pluspunkt: Implementierte Prozesse lassen sich oft leichter nach ISO-Standards zertifizieren. Zudem stärken Sie mit freiwilliger Berichterstattung Ihre Glaubwürdigkeit und Transparenz am Markt.

Nutzen Sie jetzt den zeitlichen Vorsprung und bereiten Sie Ihr Unternehmen optimal auf die CSRD-Anforderungen vor! Gerne unterstützen wir Sie dabei, eine nachhaltige Berichtsstrategie zu entwickeln, Prozesse zu optimieren und Wettbewerbsvorteile zu sichern.

Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie auf dem Weg zur erfolgreichen Nachhaltigkeitsberichterstattung.