Am 3. April 2025 hat das EU-Parlament den „Stop-the-Clock“-Vorschlag verabschiedet. Damit werden die verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkte für berichtspflichtige Unternehmen und Konzerne der „Second Wave“ und der „Third Wave“ um jeweils zwei Jahre verschoben. Ferner werden die Umsetzungsfrist sowie die Erstanwendung der CSDDD für die erste Gruppe von Unternehmen, die in deren Anwendungsbereich fallen, um jeweils ein Jahr verschoben.
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Was regelt der „Stop-the-Clock“-Vorschlag?

Am 3. April 2025 hat das Europäische Parlament dem Vorschlag der Europäischen Kommission zur zeitlichen Verschiebung der verpflichtenden Erstanwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD und zur CSDDD („Stop-the-Clock“) zugestimmt, nachdem bereits am 1. April 2025 ein beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren beschlossen worden war. Der im ersten Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitsberichterstattung enthaltene „Stop-the-Clock“-Vorschlag wird im nächsten Schritt an den Rat der Europäischen Union übermittelt. Da der Ausschuss der Ständigen Vertreter als Unterorgan des Rates bereits am 26. März 2025 den Inhalten zugestimmt hat, gilt dieser Akt nur noch als Formsache.

Der „Stop-the-Clock“-Vorschlag wurde am 26. Februar 2025 als einer von zwei Richtlinienvorschlägen durch die EU-Kommission als Teil des ersten Omnibus-Pakets zur Nachhaltigkeit vorgelegt (weitere Informationen zum ersten Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit finden Sie hier). Er sieht vor, den verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkt für berichtspflichtige Unternehmen und Konzerne der „Second Wave“, also große Unternehmen und Konzerne ohne Kapitalmarktorientierung, um zwei Jahre zu verschieben. Dadurch müssen diese Unternehmen und Konzerne, die ursprünglich erstmalig für das Geschäftsjahr 2025 unter den Anwendungsbereich der CSRD und der EU-Taxonomie-VO gefallen wären, nun erstmals für das Geschäftsjahr 2027 Nachhaltigkeitsberichte erstellen. Ebenso wird der verpflichtende Erstanwendungszeitpunkt für die berichtspflichtigen Unternehmen und Konzerne der „Third Wave“, also kapitalmarktorientierte KMU, um zwei Jahre verschoben, sodass diese jetzt erstmals für das Geschäftsjahr 2028 Nachhaltigkeitsberichte gemäß der CSRD erstellen müssen. 

Hintergrund: Der „Stop-the-Clock“-Vorschlag soll vermeiden, dass Unternehmen und Konzerne für das Geschäftsjahr 2025 („Second Wave“) bzw. für das Geschäftsjahr 2026 („Third Wave“) unter die Berichtspflicht gemäß der CSRD und der EU-Taxonomie-VO fallen, um von dieser durch den zweiten Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zum ersten Omnibus-Paket im Anschluss direkt wieder befreit zu werden. 

Ferner werden durch „Stop-the-Clock“ die Umsetzungsfrist der EU-Mitgliedstaaten für die CSDDD sowie die Erstanwendung dieser Richtlinie für die erste Gruppe von Unternehmen um ein Jahr verschoben.

Dieses Ergebnis ist zu begrüßen, da die betroffenen Unternehmen und Konzerne nunmehr die erforderliche Zeit haben, sich auf die künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten der CSRD und Regelungen der CSDDD vorzubereiten.

Nächste Schritte im Gesetzgebungsprozess

Aufgrund des beschleunigten Gesetzgebungsverfahrens ist nur noch die finale Zustimmung des Rates der Europäischen Union erforderlich, damit der „Stop-the-Clock“-Vorschlag im EU-Amtsblatt veröffentlicht und hierdurch in geltendes EU-Recht transformiert werden kann. Die finale Abstimmung des Rates soll bis Juni 2025 erfolgen und gilt als sicher. Um für deutsche Unternehmen Rechtswirkung zu erlangen, müssen die entsprechenden Änderungen im nächsten Schritt national umgesetzt werden.

Bereiten Sie sich sorgfältig vor

Vor allem durch die Verschiebung der verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkte der CSRD für Unternehmen und Konzerne der „Second“ und „Third Wave“ haben Sie nun die erforderliche Zeit, um die notwendigen Prozesse und internen Kontrollen für eine sachgerechte Nachhaltigkeitsberichterstattung zu etablieren. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um den Prozess der Wesentlichkeitsanalyse effizient durchzuführen und relevante Datenpunkte präzise zu ermitteln. Besonders für wachstumsstarke Unternehmen und Konzerne ist es essenziell, die starren CSRD-Berichtsgrenzen im Blick zu behalten, um sich frühzeitig auf die kommenden Berichtsanforderungen vorzubereiten.

Sollten Sie nicht mehr unter die bisherige CSRD-Berichtspflicht fallen, empfehlen wir Ihnen, die künftigen freiwilligen Berichtsstandards anzuwenden. So erfüllen Sie nicht nur Anforderungen innerhalb der Wertschöpfungskette (Value-Chain Cap) oder von Banken, sondern umgehen auch zeitaufwändige Einzelanfragen von Stakeholdern. Darüber hinaus entsprechen Sie den steigenden Markterwartungen und sichern sich wichtige Wettbewerbsvorteile. Nutzen Sie die gewonnene Zeit und bereiten Sie Ihr Unternehmen optimal auf die CSRD-Anforderungen vor! Gerne unterstützen wir Sie dabei, eine nachhaltige Berichtsstrategie zu entwickeln, Prozesse zu optimieren und Wettbewerbsvorteile zu sichern.

Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie auf dem Weg zur erfolgreichen Nachhaltigkeitsberichterstattung.