Das FG Münster hat entschieden, dass Gebäude im Zustand der Bebauung bei erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen kein Verwaltungsvermögen sind. Das Kriterium „an Dritte zur Nutzung überlassen“ wird dabei nicht erfüllt.
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Steuerliche Auswirkungen des FG-Münster-Urteils für Unternehmen

Das FG Münster hat am 14.11.2024 mit zwei Urteilen (Az. 3 K 906/23 und 3 K 908/23) für Klarheit bei der Übertragung von Betriebsimmobilien im Bebauungszustand und den entsprechenden erbschaftsteuerlichen Auswirkungen gesorgt. Unternehmen können durch die Urteile von erweiterten Gestaltungsspielräumen bei der Unternehmensnachfolge profitieren. Gebäude im Zustand der Bebauung sind nicht als Verwaltungsvermögen einzustufen, was steuerliche Begünstigungen bei Erbschaft und Schenkung vereinfacht.

FG Münster-Urteil: Wortlaut und Normzweck der Erbschaftsteuerregelung

Das FG Münster hebt hervor, dass es auf die tatsächlichen Verhältnisse am Übertragungsstichtag ankommt. Eine geplante spätere Nutzungsüberlassung sei irrelevant, da laut § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG die Überlassung an Dritte bereits dann erfolgen müsse, wenn die Steuer entstehe. 

§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG analog anzuwenden, scheide aus, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Eine solche Auslegung würde eine unzulässige Benachteiligung des Steuerpflichtigen darstellen.

Unklare Einzelfälle: Abschluss von Mietverträgen vor Überlassung

Das FG Münster hatte in seinem Sachverhalt nicht zu entscheiden, ob Verwaltungsvermögen ausnahmsweise dann vorliegt, wenn zum Zeitpunkt der Steuerentstehung bereits ein Mietvertrag mit dem zukünftigen Mieter geschlossen wurde. Im Urteilssachverhalt waren noch keinerlei Verträge geschlossen. Erwähnt wird jedoch, dass keine Person ein Recht zum Besitz auf Grundlage einer mit dem Grundstückseigentümer getroffenen Vereinbarung hatte. Aufgrund äußerster Vorsicht raten wir dazu, bei einer geplanten Übertragung noch keine Verträge für die Zukunft zu schließen, auch wenn in diesen Fällen noch keine Überlassung an Dritte vorliegt. Ob auch bei gezielter temporärer Entmietung (Leerstandsschenkung) kein Verwaltungsvermögen vorliegt, bleibt offen. 

Revision beim BFH: Das FG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, die von der Finanzverwaltung auch eingelegt wurde. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen 2 R 37/24 bearbeitet.

Mehr Gestaltungsspielraum für Immobilienübertragungen bei Unternehmensnachfolgen

Das FG-Münster-Urteil eröffnet neue Gestaltungsspielräume für Unternehmen bei der steuerlichen Optimierung der Unternehmensnachfolge. Betriebsimmobilien im Zustand der Bebauung oder während Renovierungsphasen gelten nicht als Verwaltungsvermögen, was steuerliche Vorteile bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer schafft. Übertragungen können hinsichtlich schenkungsteuerlicher Begünstigungsvorschriften zuverlässiger gestaltet werden. Die Wahl des Übertragungszeitpunkts durch den Steuerpflichtigen auf einen Zeitpunkt während der Bebauung stellt nach Auffassung des FG Münster auch keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO dar. 

Fazit

Das FG-Münster-Urteil vom 14.11.2024 bringt für Unternehmen bedeutende Erleichterungen und mehr Gestaltungsspielraum bei der Übertragung von Betriebsimmobilien. Durch die Klarstellung, dass sich Immobilien im Zustand der Bebauung nicht als Verwaltungsvermögen qualifizieren, eröffnen sich neue Möglichkeiten zur Optimierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Besonders für die Unternehmensnachfolge bietet dies erhebliche Vorteile, da Übertragungen steuerlich begünstigt gestaltet werden können.

Allerdings bleibt bei bestimmten Einzelfällen, wie der frühzeitigen Unterzeichnung von Mietverträgen oder einer gezielten Entmietung, eine gewisse Unsicherheit bestehen. Unternehmen sollten deshalb vorsichtig agieren und sich rechtzeitig steuerlich beraten lassen. Die anstehende Revision beim BFH könnte weitere Klärung bringen, weshalb die Entwicklungen genau beobachtet werden sollten.

Das Urteil unterstreicht, wie wichtig die frühzeitige und strategische Planung bei der Unternehmensnachfolge ist, insbesondere im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Immobilien.

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Dieser Beitrag wurde von unseren Expertinnen Franziska Maiwald und Marie Christine Waldens verfasst.