Mit dem im März 2024 verabschiedeten Wachstumschancengesetz wurde die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) durch die Forschungszulage gezielt erweitert. Forschende Unternehmen können seitdem unter anderem auch Wirtschaftsgüter fördern lassen, die im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben angeschafft werden. Nun hat das Bundesministerium für Finanzen sowie die Bewilligungsstelle Forschungszuglage die Voraussetzungen für die Antragstellung der erweiterten Fördermöglichkeiten geschaffen. Schließlich hat die neue Bundesregierung im Rahmen des Koalitionsvertrags eine weitere Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung angekündigt. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die neuen Regelungen und deren praktische Umsetzung.
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So nutzen Unternehmen die erweiterten Fördermittel

Mit dem im März 2024 verabschiedeten Wachstumschancengesetz wurde die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) durch die Forschungszulage gezielt erweitert. Forschende Unternehmen können seitdem unter anderem auch Wirtschaftsgüter fördern lassen, die im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben angeschafft werden. Nun hat das Bundesministerium für Finanzen sowie die Bewilligungsstelle Forschungszulage die Voraussetzungen für die Antragstellung der erweiterten Fördermöglichkeiten geschaffen. Schließlich hat die neue Bundesregierung im Rahmen des Koalitionsvertrags eine weitere Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung angekündigt. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die neuen Regelungen und deren praktische Umsetzung.

Forschungsförderung in Deutschland

In Deutschland besteht eine vielfältige Landschaft an Förderinstrumenten, von denen viele an umfangreiche und komplexe Antragsvoraussetzungen geknüpft sind. Die im Jahr 2020 eingeführte Forschungszulage hingegen stellt ein steuerliches Förderinstrument dar, das grundsätzlich zahlreichen Unternehmen offensteht. Gefördert werden sowohl eigenbetriebliche als auch auftragsbasierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (FuE).

Bislang lag der Fokus der Forschungszulage auf den Personalaufwendungen in FuE-Projekten. Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024  wurde der Anwendungsbereich diesbezüglich deutlich erweitert: Erstmals können auch bestimmte Investitionen in abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – etwa Maschinen oder Betriebsvorrichtungen – berücksichtigt werden. Die darauf entfallenden Abschreibungsbeträge auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten können anteilig in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einfließen.

Damit ein Unternehmen von der Förderung für Investitionen profitieren kann, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Das Wirtschaftsgut muss nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt worden sein.
  • Es muss ausschließlich und unmittelbar für das jeweilige FuE-Vorhaben eigenbetrieblich genutzt werden und für dessen Durchführung erforderlich sein (Zweckbindung).

Darüber hinaus legt die Finanzverwaltung fest, dass das gesamte FuE-Vorhaben erst nach dem 27. März 2024 begonnen haben darf. Diese Vorgabe ist jedoch nicht gesetzlich verankert und wurde auch im Gesetzgebungsverfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Es bleibt daher abzuwarten, ob diese Verwaltungsauslegung einer rechtlichen Überprüfung standhält.

Im Zuge der Gesetzesänderung wurde zudem der förderfähige Anteil für Auftragsforschung von 15  auf 17,5 % erhöht – als Ausgleich für mögliche Investitionsanteile beim Auftragnehmer. Auch hier knüpft die Finanzverwaltung die Förderung an die Bedingung, dass das gesamte FuE-Vorhaben erst nach dem 27. März 2024 beginnen darf – obwohl diese Voraussetzung im Gesetzestext ebenfalls keine Grundlage findet. Auch insoweit ist eine rechtliche Klärung abzuwarten.

Neuerungen in der Beantragung und weitere Änderungen

Das Antragsverfahren zur Forschungszulage ist zweistufig aufgebaut. Im ersten Schritt prüft die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), ob das Vorhaben dem Grunde nach förderfähig ist. Dieser Antrag kann grundsätzlich vor Beginn, während der Durchführung oder nach Abschluss des FuE-Vorhabens gestellt werden. Aufbauend auf der positiven Bescheinigung entscheidet das zuständige Finanzamt in einem zweiten Schritt über die Höhe der Forschungszulage.

Auch die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen zur Förderfähigkeit von Abschreibungsbeträgen werden im Rahmen der Prüfung durch die BSFZ berücksichtigt. Hierfür wurde nun das Antragsformular um einen eigenen Bereich zu den eingesetzten Wirtschaftsgütern erweitert. Anzugeben sind unter anderem: Modell, Menge und Hersteller des Wirtschaftsguts, Anschaffungszeitpunkt und -kosten, Beschreibung sowie eine nachvollziehbare Begründung für dessen Erforderlichkeit im Kontext des jeweiligen FuE-Vorhabens.

Auch bereits eingereichte FuE-Anträge können durch einen Ergänzungsantrag nachträglich um Angaben zu Wirtschaftsgütern erweitert werden. Liegt zu einem ursprünglichen Antrag bereits ein Bescheid vor, kann ein Ergänzungsantrag mit ausschließlichem Bezug auf die förderfähigen Wirtschaftsgüter gestellt werden.

Zudem ist im Rahmen des Antrags ein strukturierter Arbeitsplan verpflichtend auszufüllen. Ein freier Upload, zum Beispiel in Form eines PDF-Dokuments, ist nicht mehr möglich. Innerhalb des Arbeitsplans muss konkret dargestellt werden, in welchen Phasen des Projekts die betreffenden Wirtschaftsgüter zum Einsatz kommen.

Ergänzend hat das Bundesministerium der Finanzen neue Formulare für die Beantragung der Auszahlung der Forschungszulage veröffentlicht. Darin können die förderfähigen Abschreibungsbeträge bereits bei der Ermittlung des auszuzahlenden Gesamtbetrags berücksichtigt werden.

Fazit: Forschende Unternehmen können größere Spielräume nutzen

Die Erweiterung der Forschungszulage durch das Wachstumschancengesetz ist ein wichtiger Schritt hin zu einer breiteren und praxisnäheren Forschungsförderung in Deutschland. Insbesondere die Einbeziehung förderfähiger Abschreibungsbeträge auf Wirtschaftsgüter eröffnet Unternehmen neue Anreize, in ihre Forschungsinfrastruktur zu investieren. Trotz einiger offener Auslegungsfragen auf Verwaltungsebene bietet die neue Regelung einen erweiterten finanziellen Spielraum – vorausgesetzt, die formalen Anforderungen werden sorgfältig erfüllt.

Für forschende Unternehmen lohnt es sich daher, bestehende und geplante FuE-Vorhaben frühzeitig auf ihre Förderfähigkeit hin zu prüfen. Auch aus dem Koalitionsvertrag lässt sich die Richtung klar erkennen: Die steuerliche Forschungsförderung soll gezielt gestärkt, der Fördersatz erhöht, die Bemessungsgrundlage erweitert und das Verfahren für Unternehmen spürbar vereinfacht werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Fragestellungen rund um die erweiterten Fördermittel  – von der Analyse der Fördervoraussetzungen bis zur erfolgreichen Antragstellung.