Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich überraschend deutlich positioniert: In seinen aktuellen Schlussanträgen spricht er sich für die Vereinbarkeit des deutschen Steuerklassenprivilegs mit dem EU-Recht aus. Für Private Clients, die ihr Vermögen grenzüberschreitend in Stiftungen einbringen wollen, könnten sich aus dieser Einschätzung steuerliche Nachteile ergeben. Wir beleuchten die Einzelheiten sowie die möglichen Folgen, wenn der EuGH dem Generalanwalt folgt.
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Das sogenannte deutsche Steuerklassenprivileg bevorzugt inländische Familienstiftungen bei der Übertragung von Vermögen durch die Stifter. Familienstiftungen im EU/EWR-Raum sind von diesem Privileg ausgeschlossen. Eine Stiftung mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein hat hiergegen geklagt. Das Finanzgericht (FG) Köln hat dem EuGH die Frage zu Vorabentscheidung vorgelegt, ob hierdurch die Kapitalverkehrsfreiheit eingeschränkt sein könnte. Nun hat sich der Generalanwalt am EuGH überraschend deutlich positioniert: In seinen aktuellen Schlussanträgen spricht er sich für die Vereinbarkeit des deutschen Steuerklassenprivilegs mit dem EU-Recht aus – ein Dämpfer für vermögende Privatpersonen mit Stiftungsplänen im Ausland.

Was genau steht zur Prüfung? Und welche Folgen hätte es, wenn der EuGH dieser Einschätzung folgt?

Aktueller Kontext: Familienstiftungen

Familienstiftungen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit als Instrument der Nachfolgeplanung. Nicht nur, um Vermögen langfristig vor dem Zugriff Dritter zu sichern (asset protection), sondern auch unter steuerlichen Gesichtspunkten (Steueroptimierung) bietet die Familienstiftung zahlreiche Vorteile, darunter auch die sogenannte Steuerklassenprivilegierung. Jüngst hat der Generalanwalt beim EuGH dazu in einem streitigen Fall vorgetragen – mit einem begrüßenswerten Vorschlag. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die Hintergründe des Verfahrens vor dem EuGH und die sich ergebenden Vorteile und Nachteile für deutsche Familienstiftungen, insbesondere mit Blick auf das Steuerklassenprivileg.

Was ist eine inländische Familienstiftung?

Familienstiftungen werden regelmäßig zur dauerhaften Bindung von Vermögen im Interesse einer Familie oder zum Schutz vor Zersplitterung eines Unternehmens gegründet. In steuerlicher Hinsicht bietet die deutsche Familienstiftung zudem den Vorteil, dass insbesondere betriebliches Vermögen und Immobilien steueroptimiert auf sie übertragen werden können.  

Zu beachten ist, dass sie nur eingeschränkt an veränderte rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen angepasst werden kann. Sie ist kaum flexibel. Denn alleiniger Eigentümer des Stiftungsvermögens ist die Stiftung und der einmal verschriftlichte Stifterwille ist in der Regel das Maß aller Dinge. Nachträgliche Änderungen, die die Organisation oder Widmung der Stiftung betreffen, sind somit nur stark eingeschränkt möglich, selbst wenn der Stifter dies will.

In diesen Punkten unterscheidet sich die deutsche Familienstiftung von der liechtensteinischen Familienstiftung, die deutlich einfacher an die Wünsche des Stifters angepasst werden kann. Jedoch ist Vorsicht geboten, da eine zu flexibel ausgestaltete liechtensteinische Familienstiftung in Deutschland möglicherweise nicht anerkannt wird, was zu steuerlichen Nachteilen führen würde. Sicherzustellen ist jedenfalls, dass Stifter und Begünstigte keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmacht über die Stiftung besitzen. Dies kann durch vorausschauend geplante Governance-Strukturen – beispielsweise durch Besetzung der Stiftungsorgane mit Nicht-Familienmitgliedern – sichergestellt werden.

Was ist das Steuerklassenprivileg?

Das im EuGH-Fall streitgegenständliche sogenannte Steuerklassenprivileg ist wiederum eine deutsche Besonderheit.

Bei der Errichtung und Übertragung von Vermögen auf die Stiftung sind inländische Familienstiftungen (also solche, mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Deutschland) grundsätzlich schenkungsteuer- oder erbschaftsteuerpflichtig. Davon wird bei deutschen Familienstiftungen jedoch eine vorteilhafte Ausnahme gemacht: Die Steuerklasse der Stiftung wird nämlich nach der Nähe der Verwandtschaft bestimmt. Im Ergebnis unterfällt die Stiftung deshalb regelmäßig nur der Steuerklasse I oder II, sodass sie höhere Freibeträge nutzen kann und geringeren Steuersätzen unterliegt.

Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln: Was steht zur Prüfung an?

Das FG Köln hatte dem EuGH mit Beschluss vom 30. November 2023 die Frage vorgelegt, ob das sogenannte Steuerklassenprivileg von inländischen Familienstiftungen mit den Grundfreiheiten des Unionsrechts, namentlich der Kapitalverkehrs- oder Niederlassungsfreiheit, vereinbar ist. Grund dafür war die Klage einer Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein, die mangels Inlandsbezug nicht in den Genuss des Steuerklassenprivilegs kam. Sie sah sich in ihrem Recht verletzt.

Generalanwalt am EuGH: Deutliche Einschätzung zur Vereinbarkeit mit EU-Recht

Der Generalanwalt beim EuGH, dem der EuGH in rund drei Viertel aller Fälle folgt, kommt in seinem Schlussantrag zu einer klaren Einschätzung: Die steuerliche Begünstigung von deutschen Familienstiftungen ist mit dem Unionsrecht vereinbar.

Entscheidend sei, ob die nationale Regelung diskriminierungsfrei ausgestaltet sei und ob eine sachliche Rechtfertigung für mögliche Unterschiede vorliege. Der Generalanwalt betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer verhältnismäßigen und unionsrechtskonformen Auslegung nationaler Steuerregelungen.

Sollte der EuGH der Auffassung des Generalanwalts folgen, würde es bei der Benachteiligung von Auslandsstiftungen bleiben. Vermögenszuflüsse an ausländische Familienstiftungen aus Deutschland werden daher auch zukünftig einer höheren Steuer unterliegen als vergleichbare Inhaltssachverhalte. Insbesondere in Fällen, in denen auch sonst keine Vergünstigungen (zum Beispiel für Betriebsvermögen) greifen, ist eine sorgfältige Planung zur Optimierung der Steuerlast notwendig.

Handlungsempfehlung: Strukturen rechtzeitig überprüfen

Auch wenn die endgültige Entscheidung des EuGH noch aussteht, sollten Private Clients, die erwägen, Vermögen auf ausländische Familienstiftungen zu übertragen, sich darauf einstellen, dass es bei einem geringen Freibetrag (derzeit 20.000 Euro) und hohen Steuersätzen (derzeit 30 % bzw. 50 % ab 6.000.000 Euro) bleibt. Sorgfältige und vorausschauende Planung können hier helfen, den Nachteil durch sukzessive Übertragung zu mindern.

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