Der Rat der EU hat am 14. April 2025 grünes Licht für die zeitliche Verschiebung der verpflichtenden Erstanwendung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD und zur CSDDD gegeben. Betroffene Unternehmen und Konzerne haben damit mehr Zeit für die Vorbereitung auf die ESG-Berichterstattung.
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Offizielle Zustimmung für „Stop-the-Clock“-Initiative

Am 14. April 2025 hat der Rat der Europäischen Union dem sogenannten „Stop-the-Clock“-Vorschlag offiziell zugestimmt. Bereits am 3. April 2025 hatte das Europäische Parlament dem Vorschlag der Europäischen Kommission zugestimmt – auf Grundlage eines zuvor am 1. April beschlossenen beschleunigten Gesetzgebungsverfahrens.

Der entsprechende Rechtsakt wurde am 16. April 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Änderungen bis spätestens zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen.

CSRD-Verschiebung für „Second“ und „Third Wave“: Das steckt hinter dem EU-Beschluss

Der „Stop-the-Clock“-Vorschlag ist Bestandteil des ersten Omnibus-Pakets der EU-Kommission zur Nachhaltigkeit und sieht vor, die Umsetzung der neuen Berichtspflichten nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zeitlich anzupassen.

Konkret sieht die Regelung folgende Änderungen vor:

  • CSRD-Erstanwendung für die „Second Wave“ (große, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen): Verschiebung auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 (ursprünglich 2025).
  • CSRD-Erstanwendung für die „Third Wave“ (kapitalmarktorientierte KMU): Verschiebung auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2028 (ursprünglich 2026).
  • CSDDD-Erstanwendung und Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten: jeweils um ein Jahr verschoben.

Durch diese Maßnahme soll verhindert werden, dass Unternehmen nur kurzfristig berichtspflichtig werden, bevor die neuen regulatorischen Änderungen greifen.

Fazit: Jetzt Zeit für strategische CSRD-Vorbereitung nutzen

Die zeitliche Entlastung durch „Stop-the-Clock“ schafft Raum für strategische Vorbereitung: Betroffene Unternehmen können jetzt die nötigen Strukturen und Prozesse für eine effiziente und gesetzeskonforme Nachhaltigkeitsberichterstattung aufbauen.

Wir empfehlen insbesondere:

  • Aufbau oder Optimierung interner Kontrollsysteme
  • Durchführung fundierter Wesentlichkeitsanalysen
  • Erfassung relevanter ESG-Datenpunkte
  • Schulung relevanter Abteilungen im Umgang mit den neuen Reporting-Standards

Auch wenn Sie vorerst nicht mehr unter die CSRD-Berichtspflicht fallen, kann ein freiwilliger Bericht nach EFRAG-Standards erhebliche Vorteile bringen – etwa in der Kommunikation mit Investoren, Kunden oder Banken. So sichern Sie sich frühzeitig Wettbewerbsvorteile und positionieren Ihr Unternehmen als ESG-Vorreiter.

Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie gerne bei der Entwicklung einer individuellen Nachhaltigkeitsstrategie und der praktischen Umsetzung Ihrer CSRD-Berichtspflichten.