Am 18. März 2025 hat die Bundesregierung ein Sondervermögen in Höhe von bis zu 500 Milliarden Euro beschlossen, um Verteidigung, Infrastruktur und Klimaschutz zu finanzieren. In Artikel 143h des Grundgesetzes wurde dabei die Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 erstmals als ausdrückliches Verfassungsziel festgeschrieben. Für Unternehmen bedeutet das: Investitionen in energetische Gebäudesanierung werden nicht nur zur gesetzlichen Pflicht, sondern durch den neuen Rechnungslegungsstandard IDW RS IFA 1 n.F. nun auch bilanziell neu bewertet. Der folgende Beitrag zeigt, was sich ändert – und warum das für die strategische Finanzplanung relevant ist.
INHALTE

Bilanzierung energetischer Sanierungsmaßnahmen in der Handelsbilanz

Mit dem IDW RS IFA 1 n.F. reagiert das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) auf die Notwendigkeit zur energetischen Sanierung des Gebäudebestands in Deutschland. Der bisher restriktiv ausgelegte Begriff der „wesentlichen Verbesserung“ wird neu definiert.

Erstmals können Sanierungsmaßnahmen auch dann aktiviert werden, wenn

  • der Endenergieverbrauch bzw. -bedarf eines Gebäudes um mindestens 30 % reduziert wird oder
  • die Energieeffizienzklasse um mindestens zwei Stufen verbessert wird,
    jeweils gemessen am Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs.

Zudem wurde die Liste der als zentral geltenden Ausstattungsbereiche erweitert (u. a. Wärme- und Energieversorgung, Gebäudeautomation). Die neue Regelung schafft ein Privileg bei der Herstellungskostenfrage und erhöht die Transparenz bei der Aktivierung energetischer Maßnahmen – unabhängig davon, ob mehrere oder nur einzelne Gebäudekomponenten betroffen sind.

Steuerliche Auswirkungen und Anwendung des IDW RS IFA 1 n.F.

Obwohl es sich beim IDW RS IFA 1 n.F. um einen handelsrechtlichen Standard handelt, ist die steuerliche Auswirkung nicht zu unterschätzen: Der Bundesfinanzhof hält bislang an seiner engen Auslegung des § 255 des Handelsgesetzbuchs fest und erkennt energetische Maßnahmen nur bei Sanierungen in mindestens drei Gebäudebereichen als aktivierungsfähig an.

Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzrechtsprechung künftig der handelsrechtlichen Neuregelung folgt. Bis dahin müssen Unternehmen mit einer Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz rechnen – und entsprechende latente Steuern berücksichtigen.

Der IDW RS IFA 1 n.F. ist verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen (bei kalendergleichem Geschäftsjahr: erstmals zum 31. Dezember 2026). Eine frühzeitige Anwendung ist zulässig, wenn die Regelungen des Standards vollständig beachtet werden.

Fazit

Insbesondere stationäre Einrichtungen in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft stehen angesichts der gesetzlich verankerten Klimaziele unter erheblichem Investitionsdruck. Mit dem IDW RS IFA 1 n.F. wird ein neuer bilanzieller Rahmen geschaffen, der eine gezieltere Aktivierung energetischer Maßnahmen ermöglicht.

Diese Aktivierung kann sich etwa auf Fördervoraussetzungen oder Entgeltverhandlungen mit Kostenträgern auswirken und neue Argumentationsspielräume eröffnen. Unternehmen sollten den neuen Standard frühzeitig in ihre strategische Finanzplanung einbeziehen – und eine freiwillige vorzeitige Anwendung prüfen, um Vorteile in Refinanzierungsfragen oder Investitionsgesprächen nutzen zu können.