Moderne Arbeitgeberleistungen

Steuerlicher Innovationsbooster – Sind E-Fahrzeuge sinnvoll für Ihr Unternehmen?

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Elektro- und Hybridfahrzeuge im steuerlichen Fokus

Mit den jüngsten Gesetzesänderungen und (geplanten) Verwaltungsanweisungen ergeben sich wichtige Neuerungen in der (lohn)steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberleistungen im Hinblick auf die Förderung alternativer Antriebe bei Firmenwagen und der Stromkostenerstattung.

Wir geben Ihnen einen Überblick über die aktuellen (lohn)steuerlichen Regelungen bei der Besteuerung von Firmenwagen und erklären die Unterschiede zwischen pauschalen und nachgewiesenen Auslagenersatzmodellen für das Laden von E-Fahrzeugen. Arbeitgebende erhalten eine praktische Orientierung, um diese Zuwendung steueroptimiert und rechtssicher umzusetzen.

INHALTE

Investitionsbooster E-Fahrzeuge?

Durch das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vom 14. Juli 2025 wurde die Anhebung der Listenpreisgrenze auf EUR 100.000 für E-Fahrzeuge umgesetzt. Für Arbeitgebende ebenfalls besonders spannend: Das Gesetz ermöglicht es, Elektrofahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, im ersten Jahr mit 75 Prozent abzuschreiben. Doch was sollte beachtet werden?

Hybrid- oder Elektrofahrzeuge? 

Für die korrekte steuerliche Behandlung ist es zunächst wichtig, die begünstigten Fahrzeuge zu kennen und zu unterscheiden:

Hybridfahrzeuge (z. B. Plug-in-Hybride) sind Autos, die sowohl einen Elektromotor als auch einen Verbrennungsmotor (Benzin/Diesel) nutzen, um sparsamer und umweltfreundlicher zu fahren.

Elektrofahrzeuge sind hingegen reine Batterieelektrofahrzeuge, die ausschließlich von einem Elektromotor angetrieben werden und deren Batterie extern aufgeladen werden kann. Dazu zählen auch Brennstoffzellenfahrzeuge.

Reduzierte Bemessungsgrundlage für die Versteuerung

Die (lohn)steuerliche Förderung alternativer Antriebe orientiert sich grundsätzlich am Listenpreis. Entscheidend ist der im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs maßgebliche inländische Bruttolistenpreis inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer sowie Kosten für das Batteriesystem. Dieser Preis wird auf volle EUR 100 abgerundet. Generell ist die Privatnutzung des Firmenwagens dann mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern.

Bei Hybridfahrzeugen halbiert (0,5 Prozent) sich die Bemessungsgrundlage, bei reinen Elektrofahrzeugen wird diese sogar auf ein Viertel (0,25 Prozent) reduziert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Dies senkt den zu versteuernden geldwerten Vorteil entsprechend. Die Begünstigung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

Achtung: Die Bewertungsregelung gilt nicht für die Umsatzsteuer.

Besonderheiten Elektrofahrzeuge

Die 0,25-Prozent-Methode kommt nur zur Anwendung, wenn das Fahrzeug keine CO₂-Emissionen pro Kilometer aufweist und der inländische Bruttolistenpreis die festgelegte Höchstgrenze nicht überschreitet. Diese Höchstgrenze liegt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. Abs. 12 EStG bei:

  • EUR 100.000 bei Anschaffung ab dem 1. Juli 2025
  • EUR 70.000 bei Anschaffung zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2025
  • EUR 60.000 bei Anschaffung bis Ende 2023

Besonderheiten Hybridfahrzeuge 

Wenn ein Elektrofahrzeug die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder es sich um ein Hybridfahrzeug handelt, kann unter bestimmten Bedingungen eine Halbierung der Bemessungsgrundlage erfolgen (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und 5 und S. 3 Nr. 4 und 5 EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Fahrzeuge folgende Kriterien erfüllen:

  • die CO₂-Emission des Fahrzeugs darf höchstens 50 Gramm pro Kilometer betragen 

oder

  • die rein elektrische Reichweite muss sich auf
    • mindestens 60 Kilometer bei Anschaffung bis zum 31. Dezember 2024 (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 lit. b) und S. 3 Nr. 4 lit. b) EStG),
    • mindestens 80 Kilometer bei Anschaffung ab 1. Januar 2025 (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 lit. b) und S. 3 Nr. 5 lit.b) EStG).

belaufen.

Die Voraussetzungen sind gentrennt voneinander zu sehen. Wird die Emissionsgrenze von 50 Gramm pro Kilometer bereits eingehalten, ist das Fahrzeug förderfähig. Die CO₂-Emission des Fahrzeugs sind höher als 50 Gramm pro Kilometer? Kein Problem, solange die Reichweitenanforderungen erfüllt sind.

Achtung: Damit die Begünstigung für Elektrofahrzeug oder Hybridfahrzeug angewandt werden kann, ist der Zeitpunkt der Auslieferung entscheidend, nicht der Bestellzeitpunkt. Das bedeutet, dass die strengeren Vorgaben auch für Fahrzeuge gelten, die bereits im Jahr 2024 bestellt wurden, aber die Auslieferung erst im Jahr 2025 stattfindet bzw. stattgefunden hat.

Abschreibung für Elektrofahrzeuge

Ein weiteres Kernelement der Gesetzesänderungen ist die degressive Abschreibung für rein elektrische Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 1. Januar 2028 angeschafft werden (§ 7 Abs. 2a EStG). Die Regelungen zur Abschreibung für rein elektrische Fahrzeuge sehen eine Verteilung der Abschreibung über sechs Jahre vor, basierend auf den nachfolgenden Prozentsätzen:

  • 75 Prozent im Anschaffungsjahr (unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung im Jahr)
  • 10 Prozent im 1. Folgejahr
  • 5 Prozent im 2. Folgejahr
  • 5 Prozent im 3. Folgejahr
  • 3 Prozent im 4. Folgejahr
  • 2 Prozent im 5. Folgejahr

Geplante Erleichterungen beim Auslagenersatz für das Laden von E-Fahrzeugen

Nutzen Sie bereits die Möglichkeit, Beschäftigten selbst getragene Stromkosten für ein überlassenes Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug steuer- und sozialversicherungsfrei zu erstatten? Die Finanzverwaltung hat angekündigt, wesentliche Erleichterungen beim Auslagenersatz einzuführen. Nähere Informationen werden im Herbst 2025 erwartet.

Pauschaler Auslagenersatz (bisherige Regelung)

Zur Vereinfachung des Verfahrens hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits mit BMF-Schreiben vom 29. September 2020 (BStBl. I, S. 972) pauschale monatliche Erstattungsbeträge festgelegt, die steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden können. Diese hängen davon ab, ob der Arbeitnehmende das Fahrzeug auch beim Arbeitgebenden laden kann.

Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgebenden:

  1. Elektrofahrzeuge: EUR 30 monatlich
  2. Hybridelektrofahrzeuge: EUR 15 monatlich

Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgebenden:

  1. Elektrofahrzeuge: EUR 70 monatlich
  2. Hybridelektrofahrzeuge: EUR 35 monatlich

Eine „zusätzliche Lademöglichkeit“ liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmende berechtigt ist, die Ladeinfrastruktur des Arbeitgebenden zu nutzen.

Geplante Klarstellung durch das BMF: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG (elektrisches Laden) soll zukünftig auch gelten, wenn nicht der Arbeitgebende selbst, sondern ein Dienstleister die Ladevorrichtung betreibt, zum Beispiel auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebenden. Es wird erwartet, dass das BMF sich hierzu im Herbst 2025 klarstellend positiv äußert.

Weitere geplante Erleichterungen durch das BMF beim nachgewiesenen Auslagenersatz

Zudem wird erwartet, dass sich die Finanzverwaltung im Herbst 2025 zum Thema Einzelnachweis äußern wird.

Arbeitnehmende sollen für das Laden eines Elektro-Firmenwagens die verbrauchte Strommenge mittels eines separaten Stromzählers (stationär oder mobil, auch nicht eichrechtskonform, z. B. Wallbox- oder fahrzeuginterner Zähler) nachweisen können. Für die Ermittlung der monatlichen Stromkosten soll der Stromtarif des privaten Haushalts des Arbeitnehmenden zugrunde gelegt und ggf. ein etwaiger Grundpreis anteilig berücksichtigt werden. Dies soll auch gelten, wenn das Laden mit Strom erfolgt, der durch die private Photovoltaikanlage selbst produziert wurde. Bei dynamischen Stromtarifen soll der durchschnittliche monatliche kWh-Preis herangezogen werden.

Zur weiteren Vereinfachung soll der Arbeitgebende zukünftig bei der Bewertung der zu erstattenden Stromkosten auf den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte durchschnittliche Strompreis für private Haushalte zurückgreifen können. Maßgeblich soll hier der Gesamtdurchschnittsstrompreis (einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für das gesamte Jahr bei einem Gesamtverbrauch von 5.000 bis 15.000 kWh) für das 1. Halbjahr des Vorjahres sein, abgerundet auf volle Cent.

Geplante Anhebung der Entfernungspauschalen (§ 9 Abs. 1 S. 3 EStG) durch das Steueränderungsgesetz 2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. September 2025 mit dem Referentenentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 neue steuerliche Entlastungen für Berufspendler angekündigt. In der Folge hat das Bundeskabinett am 10. September 2025 den Regierungsentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. 

Mit dem Gesetzesentwurf verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die steuerliche Entlastung für Fernpendler dauerhaft zu sichern, indem die Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Kilometer angehoben wird. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung soll dieser erhöhte Satz künftig für alle Steuerpflichtigen bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gelten. Die Neuregelung soll zudem auch für Steuerpflichtige mit beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung Anwendung finden. Die Änderungen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2026 in Kraft treten. Über das weitere Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie auf dem Laufenden.

Fazit

Die neuen (lohn)steuerlichen Regelungen für die Nutzung von Elektrofahrzeugen machen die Anschaffung bzw. Nutzung von Elektrofahrzeugen attraktiv.

Es bleibt abzuwarten, ob und wann die anvisierten Erleichterungen im Bereich des pauschalen Auslagenersatzes vom BMF verkündet werden. Anzunehmen ist, dass der pauschale Auslagenersatz im Bereich der Stromkostenerstattung weiterhin die einfachere und unbürokratischere Lösung bleibt, besonders bei moderaten Stromkosten. Der nachgewiesene Auslagenersatz bietet hingegen mehr Genauigkeit und lohnt sich, wenn der tatsächliche Stromverbrauch oder Preis die Pauschalen deutlich übersteigt.

Bei Rückfragen oder Beratungsbedarf stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.