Zwischen 2014 und 2016 wurden in Deutschland mit rund 1.800 bzw. 1.400 neuen Windenergieanlagen pro Jahr außergewöhnlich hohe Zubauraten erreicht. Diese Zeitspanne zählt damit zu den wichtigsten Ausbauphasen der Windenergie seit Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Da für diese Anlagen fünf bzw. zehn Jahre nach Inbetriebnahme, die sogenannte Standortgüte bestimmt werden muss, ist die Erstellung eines ZZA-Nachweises (Nachweis über den zusätzlichen Zeitraum der erhöhten Anfangsvergütung) durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich, um den zusätzlichen Zeitraum festzulegen.
INHALTE

Worum handelt es sich bei ZZA-Nachweisen?

Seit der Einführung des EEG im Jahr 2000 bildet das zweistufige Referenzertragsverfahren (REV) die Grundlage für die Vergütung von Windenergieanlagen an Land. Dieses Verfahren gewährleistet eine faire und standortgerechte Vergütung durch die Kombination aus einer anfänglichen Einspeisevergütung und einer nachfolgenden Grundvergütung.

Ein zentraler Bestandteil dieses Modells ist die Bestimmung der Standortgüte. Sie erfolgt erstmals nach fünf Jahren Betriebszeit. Um eine faire und standortangepasste Vergütung sicherzustellen, ist eine weitere Überprüfung nach zehn Jahren – oder spätestens ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums der erhöhten Anfangsvergütung (ZZA) – vorgeschrieben.

Ergibt sich bei dieser Überprüfung eine Abweichung von mehr als 2 % gegenüber den ursprünglichen Annahmen (positiv oder negativ), müssen entsprechende Ausgleichszahlungen geleistet werden. Diese Bewertung darf ausschließlich durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer erfolgen.                 

Abb. 1: Ablauf der Standortgüte-Bestimmung und Nachweisführung gemäß ZZA. Quelle: Eigene Darstellung, Grant Thornton

Die Novellierung vereinfacht das Modell

Mit der Novellierung des EEG im Jahr 2017 wurde das zweistufige Referenzertragsverfahren für neu errichtete Windenergieanlagen weitgehend abgeschafft. Stattdessen kommt seit dem 1. Januar 2017 ein einstufiges Modell zur Anwendung.

In diesem Verfahren wird die Standortgüte bereits vor Inbetriebnahme durch ein umfassendes Gutachten eines akkreditierten Sachverständigen ermittelt. Auf Basis dieser Bewertung erfolgt die Festlegung des Vergütungssatzes für die gesamte Laufzeit – unter Anwendung standardisierter Korrekturfaktoren.

Trotz der veränderten Methodik bleibt eine regelmäßige Überprüfung der Standortgüte gesetzlich vorgeschrieben: Das EEG 2017 sieht verpflichtende Prüfungen im fünften, zehnten und fünfzehnten Betriebsjahr vor. Ziel ist eine dauerhaft transparente und verlässliche Vergütung.

Fazit: Rund 3.000 Windenergieanlagen können ihre erhöhte Anfangsvergütung in den kommenden Jahren verlängern

In den kommenden Jahren stehen viele Windparkbetreiber vor einer wichtigen Weichenstellung: Allein im Jahr 2025 müssen für rund 1.400 Windenergieanlagen die zweiten Standortgüteprüfungen erfolgen. Im Jahr 2026 betrifft dies sogar etwa 1.600 Anlagen.

In vielen Fällen ist zusätzlich ein ZZA-Nachweis erforderlich, der Grundlage für eine verlängerte erhöhte Anfangsvergütung ist. Bei Abweichungen der Standortgüte drohen Ausgleichszahlungen.

Die korrekte, fristgerechte und wirtschaftlich optimale Durchführung dieser Prüfungen erfordert fundiertes Know-how und präzise Prozesse. Wir unterstützen Sie mit unserer Fachkompetenz bei der Standortgüteermittlung, erstellen rechtskonforme ZZA-Nachweise und koordinieren die Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern.

Sie benötigen einen ZZA-Nachweis oder eine Standortgüteprüfung nach EEG?
Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess – von der Datenanalyse bis zur Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer. Jetzt unverbindlich beraten lassen!