Der BFH hat jetzt festgestellt, dass eine Kinderbetreuungseinrichtung nicht gemeinnützig sein kann, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. Was das für die Praxis bedeutet.

Mit einem jüngst veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass eine Kinderbetreuungseinrichtung nicht gemeinnützig sein kann, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert.

Zur Erlangung der Steuerbegünstigung als gemeinnützige Einrichtung muss die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Dies erfordert unter anderem, dass die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn es einen festen Personenkreis gibt, dem die Förderung zugutekommt – zum Beispiel aufgrund der Zugehörigkeit zur Belegschaft eines Unternehmens.

Von einer Förderung der Allgemeinheit kann daher nach der Rechtsprechung des BFH nur ausgegangen werden, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und diese repräsentiert. In dem nunmehr entschiedenen Fall fehlte es nach den Feststellungen des BFH an einer Förderung der Allgemeinheit, weil die streitgegenständlichen Betreuungseinrichtungen der Klägerin den weit überwiegenden Teil ihrer Plätze mit Kindern von Mitarbeitenden bestimmter vertraglich verbundener Unternehmen besetzte.

Auch eine Steuerbegünstigung aufgrund der Förderung mildtätiger Zwecke lehnte der BFH ab. Denn die Satzung der Klägerin regelte in den Streitjahren keine mildtätigen Zwecke und diese konnten nach Ansicht des BFH auch nicht im Wege der Auslegung gefolgert werden.

Da der BFH eine Mildtätigkeit aber nicht generell ausgeschlossen hat, ist eine solche unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen auch bei Betriebskindergärten denkbar, die einem beschränkten Benutzerkreis zugänglich sind. Denn anders als bei der Gemeinnützigkeit erfordert die Mildtätigkeit keine Förderung der Allgemeinheit, sondern nur die Förderung der in § 53 der Abgabenordnung (AO) genannten hilfsbedürftigen Personen. Eine Steuerbegünstigung wegen Mildtätigkeit setzt aber bei einer entgeltlichen wirtschaftlichen Tätigkeit – wie bei Kindergärten – das Vorliegen einer Wohlfahrtspflegeeinrichtung nach § 66 AO voraus.

Dazu müssen die Tätigkeiten „zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen“ ausgeübt werden. Dies setzt nach unserem Verständnis keine „Förderung der Allgemeinheit“ im Sinne des § 52 Absatz 2 AO voraus. Nach der Rechtsprechung des BFH bedeutet das Merkmal „zum Wohl der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen“, dass die Gewinne der Einrichtungen „den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs“ nicht übersteigen dürfen.

Praxishinweis

Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass die Entscheidung des BFH zwar eine Gemeinnützigkeit von Betriebskindergärten in vielen Fällen ausschließt, eine Mildtätigkeit mit entsprechender Steuerbegünstigung aber nach unserem Verständnis weiter in Betracht kommen kann. Insoweit bedarf es jeweils einer Prüfung im Einzelfall.