Sofern Zahlungen für Forschung und für Innovationstätigkeiten innerhalb der EU-Rahmenprogramme bereitgestellt werden, können diese unter bestimmten Voraussetzungen als echter nicht steuerbarer Zuschuss anzusehen sein.
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Der Umsatzsteuer unterliegen regelmäßig Entgelte, die für eine Leistung eines Unternehmers erbracht werden. Unter bestimmten Umständen werden an den Leistenden Entgelte gezahlt, die nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgen. Hierbei handelt es sich um sogenannte Zuwendungen, die regelmäßig nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt insbesondere auch für Zuwendungen zur Projektförderung, die als nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu werten sind.

Im Juni 2022 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Förderprogrammen (beispielsweise „Horizon 2020“ und ähnliche) geäußert.

Demnach sind Zahlungen innerhalb von EU-Rahmenprogrammen für Forschung und Innovationstätigkeiten an Teilnehmende als echter nicht steuerbarer Zuschuss zu werten. Dies setzt allerdings voraus, dass die erhaltene finanzielle Hilfe nicht mit dem Preis einer Lieferung von Gegenständen beziehungsweise der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang steht und außerdem keine Übertragung von Eigentumsrechten an die Europäische Kommission vorgesehen ist.

In Fällen, in denen die Europäische Kommission beispielsweise die Eigentumsrechte an Ergebnissen von aus den Rahmenprogrammen finanzierten Tätigkeiten erwirbt, ist nach Ansicht des BMF in der Zahlung der Förderung ein Entgelt für die entsprechende Eigentumsübertragung zu sehen. Der Rechtsgedanke des Zuschusses, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt, ist hier nicht einschlägig.

In den Fällen, in denen die Europäische Kommission entweder in eigenem Namen oder gemeinsam mit Mitgliedstaaten Aufträge für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen vergibt und im Anschluss daran selbst die jeweiligen Leistungen (Gegenstände beziehungsweise Dienstleistungen) erwirbt, liegt ein Leistungsaustausch im Sinne der Umsatzsteuer vor. Der Europäischen Kommission wird hier durch Zahlung ein verbrauchsfähiger Vorteil zugewendet, es liegt nicht eine bloße Förderung im Sinne eines nicht umsatzsteuerbaren Zuschusses vor.

Die entsprechenden Änderungen des Umsatzsteueranwendungserlasses wurden mit Datum vom 24. Juni 2022 vorgenommen. Die neuen Regelungen sind ausweislich der Auskünfte des BMF vom 16. Juni 2022 in allen offenen Fällen anzuwenden.