Energieintensive Industrieunternehmen in Deutschland leiden unter den extrem hohen Preisen für Gas und Strom. Neben den durch den internationalen (EU-ETS, seit 2005) sowie den nationalen (nEHS, seit 2021) Emissionshandel getriebenen Preiserhöhungen sorgt seit Februar 2022 zusätzlich der Ukrainekrieg für enorme wirtschaftliche Belastungen.
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Antragsfrist Energiekostendämpfungsprogramm verlängert

Um die durch den Ukrainekrieg hervorgerufenen Belastungen zumindest teilweise abzudämpfen und damit einen Beitrag zur Stabilisierung des Industriestandorts Deutschland zu leisten, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Sommer 2022 das sogenannte Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) aufgelegt. Die beihilferechtliche Grundlage für die Richtlinie ist der „Befristete Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (EU-Krisenrahmen vom 24. März 2022). Berechtigten Unternehmen wird ein zeitlich befristeter und eng umgrenzten Kostenzuschuss gewährt, der zielgerichtet helfen soll. Nach vorsichtiger erster Schätzung aus dem Finanzministerium ist mit Haushaltskosten von bis zu rund 5 bis 6 Milliarden Euro für den gesamten Förderzeitraum zu rechnen.

Praxishinweis

Die ursprünglich auf den 31. August 2022 festgesetzte, materielle Antragsfrist der ersten Phase wurde mit der am 26. August 2022 im Bundesanzeiger veröffentlichten Änderung an der Förderrichtlinie zum EKDP bis zum 30. September 2022 verlängert. Parallel hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als zuständige Genehmigungsbehörde ihr Merkblatt aktualisiert und notwendige Klarstellungen aufgenommen.

Bitte beachten Sie: Für den weiteren Verlauf des Antragsverfahren schreibt der Mechanismus des EKDP unverändert die prüferische Begleitung durch einen Wirtschaftsprüfer vor.

Europäische Kommission genehmigt SPK-Förderrichtlinie

Als ein weiterer Entlastungsmechanismus soll die Strompreiskompensation (SPK) dazu dienen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Unternehmen gegenüber Wettbewerbern zu erhalten, die keine derartigen Kosten tragen müssen. Die Europäische Kommission hat in der Folge Leitlinien erlassen, in deren Rahmen die Mitgliedsstaaten nationale Regelungen zur Kompensation der indirekten CO2-Kosten erlassen können. Die Bundesregierung hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit der nationalen Förderrichtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten vom 24. August 2022 in Deutschland für Unternehmen die Möglichkeit geschaffen, einen Antrag auf Beihilfe für indirekte CO2-Kosten zu stellen. Mit einem geschätzten Gesamtvolumen von 27,5 Milliarden Euro soll ein Teil der höheren Strompreise abgedeckt werden, die sich aus den Auswirkungen der CO2-Preise auf die Stromerzeugungskosten (sogenannte „indirekte Emissionskosten“) im Zeitraum 2021 bis 2030 ergeben.

Praxishinweis

Die neue nationale SPK-Förderrichtlinie wurde am 19. August 2022 durch die Europäische Kommission genehmigt. Die Förderrichtlinie ist am 2. September 2022, am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger, in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt sind die Regelungen der Förderrichtlinie rechtsverbindlich. Da die Deutsche Emmissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Genehmigungsbehörde jetzt auch als Ende der Antragsfrist den 30. September 2022 bekannt gegeben hat, können Anträge auf SPK nun rechtswirksam eingereicht werden. 

Bitte beachten Sie: Für den weiteren Verlauf des Antragsverfahren schreibt der Mechanismus der SPK unverändert die prüferische Begleitung durch einen Wirtschaftsprüfer vor.

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