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Kryptowährungen

BMF nimmt zu ertragsteuerlichen Fragen Stellung

Erstmalig hat sich das BMF gemeinsam mit den Ländern zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token im Allgemeinen und virtuellen Währungen geäußert. Mit Veröffentlichung der Entwurfsfassung am 17. Juni 2021 bezieht das BMF Stellung, wie virtuelle Währungen (beispielsweise Bitcoin) steuerlich beurteilt werden. Von Praktikern in Verwaltung und Wirtschaft sowie den Steuerpflichtigen selbst wurde eine konkrete Aussage über die Beurteilung von Token und virtuellen Währungen schon lange erwartet. Eine finale Fassung soll nach Prüfung der Stellungnahmen der Verbände und erneuter Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder amtlich veröffentlich werden. Doch auch der Entwurf bestätigt bereits die bisherige Qualifizierung der einzelnen Handlungen im virtuellen Umfeld und enthält keine größeren Überraschungen.

Neben der nationalen Betrachtung plant auch die EU-Kommission im Rahmen eines Aktionsplans für eine faire und gerechte Besteuerung eine Ausweitung des Automatischen Informationsaustausches auf Krypto-Währungen und das sogenannte E-Geld (DAC8).

Grundsätzlich gelten Erträge aus digitalen Währungen beim Privatanleger als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, die steuerpflichtig werden, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung in Zeitraum von weniger als einem Jahr liegt. Der Entwurf des BMF-Schreibens geht nun allerdings von einem Beurteilungszeitraum von zehn Jahren aus, wenn digitale Einheiten, beispielsweise durch die Nutzung als Einkunftsquelle gegen Entgelt (das sogenannte Lending), zur langfristigen Einkünfteerzielung genutzt werden.

Auch die Abgrenzung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) stellt Anleger oft vor steuerliche Probleme.

Praxishinweis

Wir unterstützen Sie gerne bei Abgrenzungsfragen sowie bei der Ermittlung der Einkünfte. Der Entwurf des BMF-Schreibens liegt jetzt vor. Eine abschließende Entscheidung steht zwar noch aus, allerdings ist die Tendenz der Finanzverwaltung klar abzulesen. Ein elektronischer Datenaustausch ist zeitnah auf europäischer Ebene zu erwarten, mit der Folge einer faktischen De-Anonymisierung der Transaktionen. Deshalb sind Steuerpflichtige nun gefordert, Dokumentationen zu erstellen und aufzubereiten. Es ist sicher, dass digitale Währungen immer mehr in den Fokus der Finanzverwaltung rücken werden.

 

 

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