Wegzugsteuer im Überblick

Betroffene

Betroffene

Personen mit wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften/ Investmentfonds

Auslöser

Auslöser

Wohnsitzverlagerung ins Ausland/ Schenkung über die Grenze

Besteuerung

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Fiktiver Veräußerungsgewinn wird besteuert, obwohl kein tatsächlicher Verkauf stattfindet

Planung

Planung

Frühzeitige steuerliche Beratung ist essenziell

Was ist die Wegzugsteuer?

Die Wegzugsbesteuerung, häufig auch als Wegzugsteuer bezeichnet, ist ein zentrales Thema im deutschen Steuerrecht und gewinnt zunehmend an Bedeutung im Kontext der internationalen Mobilität.

Sie greift ein, wenn eine steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt und dabei Anteile an Kapitalgesellschaften (mindestens 1 %) hält. Das Ziel der Regelung ist es, die in Deutschland entstandenen, aber noch nicht realisierten Wertsteigerungen dieser Anteile zu besteuern, bevor sie durch den Wegzug aus dem deutschen Steuerzugriff entfallen könnten.

Auslöser

  • Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland z.B. durch Aufgabe eines Wohnsitzes in Deutschland
  • Unentgeltliche Übertragung auf eine nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person 
  • Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands aus dem Gewinn der Veräußerung der Beteiligungen bzw. des Betriebsvermögens

Mit der zunehmenden Globalisierung und dem Wandel von Arbeits- und Lebensmodellen wird die Wegzugsbesteuerung zu einer wichtigen Maßnahme, um das deutsche Steueraufkommen zu sichern. Gleichzeitig wirft die Wegzugsteuer wichtige Fragen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit EU-Recht, ihrer praktischen Handhabung und ihrer finanziellen Auswirkungen auf die betroffenen Steuerpflichtigen auf. Unsere Experten beraten Sie gerne zu diesem wichtigen Thema. 

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Die Wegzugsteuer sichert das deutsche Besteuerungsrecht bei internationalen Wohnsitzverlagerungen, doch sie fordert eine sorgfältige Planung, um finanzielle Belastungen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Alexander Fleischer Partner, Grant Thornton AG

Rechtliche Grundlagen zur Wegzugsteuer/Wegzugsbesteuerung

  • Sachlich: Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen innerhalb der letzten fünf Jahre eine Beteiligung von (un)mittelbar zu mindestens 1% bestand
  • Persönlich: Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland für 7 Jahre, innerhalb der letzten 12 Jahre
  • Beendigung unbeschränkte Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes
  • Unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person
  • Sonstiger Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Veräußerungsgewinnes
  • Es kommt zu einer fingierten Veräußerung der gehaltenen Anteile (Dry Income)
  • Maßgeblich: Wert der Anteile  
  • Steuersatz: ca. 28,5% (ggf. zzgl. Kirchensteuer), persönlicher ESt-Satz, aber Anwendung Teileinkünfteverfahren (60%)
  • Rückkehrabsicht: Stundung möglich 
    • 7 Jahre (+ ggf. 5 Jahre)
    • Verzinsung, bei Nichtrückkehr
  • Sonst: Ratenzahlung möglich
    • 7 Jahresraten
    • Keine Verzinsung
    • Jährliche Mitteilungspflichten
    • Weitere Voraussetzungen u.a. „Veräußerungssperre“  
    • IdR Sicherheitsleistung erforderlich  

Die Stundungsmöglichkeit für Wegzüge in EU-/EWR-Staaten wurde für Wegzüge nach dem 31.12.2021 abgeschafft. EU/EWR- und Drittstaaten werden gleichbehandelt. Die sog. Ewigkeitsstundung wurde ersetzt durch eine ratierliche Zahlungsweise, auf Antrag, verteilt auf 7 Jahren. Die ratierliche Zahlung wird grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung gewährt. 

Fiktiver Veräußerungsgewinn: Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Buchwert der Anteile und deren Verkehrswert zum Zeitpunkt des Wegzugs.

Steuersatz: Der Gewinn wird zum individuellen Einkommensteuersatz besteuert.

Rückkehr innerhalb von 7 Jahren (mit einmaliger Verlängerungsoption um weitere 5 Jahre) kann eine Rückgängigmachung der Steuerpflicht ermöglichen.

Die Regelungen der Wegzugsbesteuerung stehen immer wieder im Fokus der Prüfung auf EU-Rechtskonformität: u.a. das Thema Freizügigkeit: Die EU schützt die Freizügigkeit ihrer Bürger. Die Regelungen der Wegzugsbesteuerung müssen verhältnismäßig sein. Regelmäßig stehen die Regelungen zur deutschen Wegzugsteuer auf dem Prüfstand, sodass die Anwendung weiterhin viele strittige Fragestellungen enthält.

Die Wegzugsbesteuerung wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2022 grundlegend reformiert: ATAD-Umsetzungsgesetz

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Die Wegzugsbesteuerung erfordert eine sorgfältige Planung, um finanzielle Belastungen zu minimieren und rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Mit der richtigen Strategie können Sie steuerliche Vorteile nutzen und Risiken effektiv steuern. Unsere Experten unterstützen Sie dabei, alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen und eine individuell angepasste Lösung zu entwickeln. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unser Know-how – gemeinsam finden wir die optimale Vorgehensweise für Ihren Wegzug.

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Häufig gestellte Fragen zur Wegzugsteuer

Die Wegzugsteuer, auch Wegzugsbesteuerung genannt, ist eine Regelung des deutschen Steuerrechts. Sie greift, wenn eine steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt und dabei Anteile an Kapitalgesellschaften hält. Es wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn berechnet, der der deutschen Einkommensteuer unterliegt.

Die Wegzugsbesteuerung betrifft Privatpersonen, die mindestens 1 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen halten, und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen. Unternehmen sind durch vergleichbare Regelungen wie die Entstrickungsbesteuerung betroffen, wenn Vermögenswerte oder Funktionen ins Ausland verlagert werden. Ab dem 01.01.2025 unterliegen auch Anteile an Investmentvermögen der Wegzugsteuer.  
Neben der Wohnsitzverlagerung lösen auch die folgenden Tatbestände die Wegzugsteuer aus: 

  • Unentgeltliche Übertragung auf eine nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person 
  • Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands aus dem Gewinn der Veräußerung der Beteiligungen bzw. des Betriebsvermögens  

Die Steuerlast hängt vom persönlichen Einkommensteuersatz ab, der bis zu 45 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) betragen kann. Bemessungsgrundlage ist der fiktive Veräußerungsgewinn, also die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs und den Anschaffungskosten. Das Teileinkünfteverfahren findet Anwendung.

Ein fiktiver Veräußerungsgewinn entsteht, da die Wegzugsbesteuerung unterstellt, dass die Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs verkauft wurden. Dieser Gewinn wird berechnet als Differenz zwischen dem Verkehrswert der Anteile (Marktwert) und den ursprünglichen Anschaffungskosten. D.h. es wird eine Steuer fällig, obwohl kein tatsächlicher Gewinn realisiert wird. 

Unternehmen unterliegen nicht der Wegzugsteuer, sondern der Entstrickungsbesteuerung. Dabei werden stille Reserven aufgedeckt, wenn Vermögenswerte ins Ausland verlagert werden. Diese Differenz unterliegt der Körperschaftsteuer (15 %) sowie dem Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Körperschaftsteuer), sowie Gewerbesteuer.

Die Wegzugsbesteuerung wird in der juristischen Sekunde ausgelöst, in der eine steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt und mindestens 1 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält.

Betroffen sind Anteile an Kapitalgesellschaften (inländisch und ausländisch), bei denen der Steuerpflichtige mindestens 1 % der Anteile direkt oder indirekt hält, sowie Anteile an Investmentfonds (ab dem 01.01.2025). 

Die Wegzugsbesteuerung ist in § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelt. Hier sind die Voraussetzungen, Berechnungsgrundlagen und Ausnahmen detailliert beschrieben.

Wenn Sie innerhalb von 7 Jahren (mit einmaliger Verlängerungsoption um weitere 5 Jahre) nach Deutschland zurückkehren und die Anteile weiterhin halten, kann die Wegzugssteuer unter bestimmten Bedingungen aufgehoben werden.  

Nein, die Wegzugsteuer entsteht in der letzten juristischen Sekunde vor dem Grenzüberschritt. Somit findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Eine genaue Prüfung des DBA mit dem Zielstaat ist jedoch immer erforderlich, um vorab zu ermitteln, wie der neue Wohnsitzstaat mit den Anteilen verfährt. 
Hierzu beraten wir Sie sehr gerne! 

Wir sind ausgezeichnet.

Und darauf sind wir stolz. Und klar – es freut uns genauso, dass unsere Mandantinnen und Mandanten uns bestens bewerten. Wir arbeiten hart dafür, dass das auch so bleibt. Versprochen!

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