-
Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
-
Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.

-
Technology Consulting
Erhalten Sie maßgeschneiderte Technologieberatung
-
Operational Excellence und Restrukturierung
Strategien für Erfolg und Stabilität
-
Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
-
Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen

-
Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
-
Vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
-
Finanzprozesse & Reporting
Unternehmensdaten messen und nutzbar machen
-
Immobilienwirtschaft
Beratung immobiliensteuerrechtlicher Spezialfragen
-
Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
-
Tax im öffentlichen Sektor
Beratung und Services für die öffentliche Hand und Non-Profit-Organisationen

-
Arbeitsrecht
Vertretung für Unternehmen.
-
Commercial & Distribution
Einkauf und Vertrieb rechtssicher gestalten.
-
Compliance & Managerhaftung
Haftung für Ihr Unternehmen vermeiden.
-
Erben & Nachfolge
Überlassen Sie die Zukunft nicht dem Zufall.
-
Financial Services | Legal
Your Growth, Our Commitment.
-
Gesellschaftsrecht
Erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit durch optimal gestaltete Gesellschaftsstrukturen.
-
Immobilienrecht
Alles über Immobilienwirtschaft, Hotellerie, Bau- und Architektenrecht, WEG und Mietrecht.
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Litigation | Dispute Resolution
Konflikte lösen.
-
Mergers & Acquisitions (M&A)
Ihr One-Stop-Dienstleister mit Fokus auf M&A-Transaktionen.
-
Restrukturierung & Insolvenz
Zukunft sichern in der Krise.
-
Energie, Telekommunikation und öffentliches Wirtschaftsrecht
Umfassende Beratung im Energierecht, Telekommunikationsrecht, öffentlichen Wirtschaftsrecht & regulierten Märkten.

-
Technology Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
-
Tax Technology
Ihre Steuerabteilung – zukunftsfähig und leistungsstark!
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Öffentlicher Sektor
Digitalisierung, Prozesse & Projekte
-
Cyber Security
Beratung und Services für den Mittelstand in Deutschland
-
Sicherheitsberatung
Auch in stürmischen Zeiten den Kurs behalten
-
SAP Beratung & Projektmanagement
Wir halten Ihnen den Rücken frei – für ein erfolgreiches SAP-Projekt.
-
Data Engineering, Data Analytics und Künstliche Intelligenz
Datenbasierte Entscheidungen treffen und das Potenzial der Daten nutzen!
-
Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
-
Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
-
Sustainability Legal
Rechtliche Anforderungen an die nachhaltige Unternehmensführung
-
Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
-
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
-
Grant Thornton B2B ESG-Studie
Grant Thornton B2B ESG-Studie
-
Expansion ins Ausland
Unsere Länderexpertise
-
Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner

-
GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
-
Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
-
Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
-
Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
-
Sicherheitsberatung
Höchster Anspruch an Ihre Resilienz
-
Beratung für Stadtwerke und Kommunen
Expertise für eine nachhaltige Zukunft
-
Digitalisierung, Prozesse & Projekte
Spezialisiert auf den öffentlichen Sektor

-
Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance kannst Du bei uns sehr gut kombinieren.
-
Entwicklung
Wir bieten Dir ein vielfältiges Portfolio und lebendiges Wachstum in einem starken Team. Deine Entwicklung ist unser Antrieb.
-
International Arbeiten
Unser internationales Netzwerk eröffnet Dir die Chance international zu arbeiten und interkulturelle Erfahrungen zu sammeln.
-
Diversity
Vielfalt ist Teil unserer DNA. Wir vereinen unterschiedlichste Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Der Beitrag wurde verfasst von Maxim Horvath, Partner, Rechtsanwalt der Raue Partnerschaft von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen mbB
Vertragsverlängerung von laufenden Dienstleistungsverträgen: Wesentliche Auftragsänderung oder nicht?
Vor dem Hintergrund komplexer Vergabeverfahren und dem Wunsch nach Planungssicherheit kommt dem Instrument der Vertragsverlängerung in der vergaberechtlichen Praxis eine hohe Bedeutung zu. Doch birgt dieses Instrument für Auftraggeber zum Teil ungeahnte Fallstricke…
Gegenstand von Nachprüfungsverfahren ist regelmäßig die Frage, ob anstelle einer ausgeübten Vertragsverlängerung der Auftrag nicht (zwingend) vom Auftraggeber neu auszuschreiben ist. Diese Entscheidung ist stets im Einzelfall zu prüfen und hängt maßgeblich von der Art der vertraglich vereinbarten Verlängerungsoption ab; aber auch von der jeweiligen Vertragsart selbst.
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hatte in einer jüngeren Entscheidung (Beschluss vom 9. Dezember 2021 – Aktenzeichen 54 Verg 8/21) über eine (bereits einmal ausgeübte) Verlängerungsoption in einem Dienstleistungsvertrag zu entscheiden. Die Parteien hatten folgende Verlängerungsoption vereinbart:
„Der Vertrag verlängert sich automatisch um 2 Jahre, wenn er nicht 12 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird.“
Nach ständiger Rechtsprechung kann die bloße Verlängerung eines bestehenden, befristeten Vertrags grundsätzlich einen öffentlichen Auftrag darstellen, weil sie in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen einem Neuabschluss gleichsteht. Das gilt indes nicht, wenn die Verlängerung bereits – etwa in Form einer Verlängerungsklausel – im Ursprungsvertrag angelegt war und ausgeübt werden kann.
Streitgegenständlich war somit die Frage, ob es sich um eine einmalige Verlängerungsoption oder um eine mehrmalige („Revolvierende“) Verlängerungsoption handelt. Da die Auftraggeberin die Verlängerungsoption bereits einmal ausgeübt hat, hätte sie den Auftrag gegebenenfalls neu ausschreiben müssen.
Das OLG Schleswig ist nach Auslegung der Verlängerungsoption und unter Berücksichtigung der übrigen Vergabeunterlagen von einer einmaligen Verlängerbarkeit des Vertrags um zwei Jahre ausgegangen und hat in der Folge eine Auftragsänderung und damit die Neuausschreibungspflicht bejaht. Ergänzend hat das OLG Schleswig festgestellt, dass es für die Annahme einer Auftragsänderung keiner ausdrücklichen Vereinbarung bedürfe, wenn sich die Absicht zur Entgegennahme weiterer Dienstleistungen über das Laufzeitende hinaus nach außen manifestiere (zum Beispiel durch eine Absichtserklärung). Ein Vergleich mit der Entscheidung des OLG Rostock (Beschluss vom 17. Februar 2016, Aktenzeichen 17 Verg 4/15) lässt vermuten, dass nur die Ergänzung um das Wort „jeweils“ eine andere Bewertung nach sich gezogen hätte. Das zeigt, welche Bedeutung der konkreten Formulierung im Einzelfall zukommt.
Praxishinweise
Öffentliche Auftraggeber sind gehalten, bei der Erstellung der Vergabe- und Vertragsunterlagen von Dienstleistungsaufträgen sorgfältig die verschiedenen Optionen einer Vertragsverlängerung (einmal/mehrmalig) abzuwägen und – je nach Entscheidung – klar und eindeutig zu formulieren. So werden Rechtssicherheit und Transparenz geschaffen.
Auch wenn die Entscheidung des OLG Schleswig sich nicht zur allgemeinen Zulässigkeit wiederkehrender Verlängerungsoptionen verhält, wird auf folgende – für Dienstleistungsverträge geltende – Grundsätze hingewiesen:
- Das europäische Vergaberecht steht der Vergabe von unbefristeten Dienstleistungsaufträgen nicht entgegen, auch wenn eine Vergabe auf unbestimmte Dauer grundsätzlich der Systematik und den Zielen des europäischen Vergaberechts zuwiderläuft.
- Die laufende Weiterführung von unbefristeten Dienstleistungsverträgen trotz einer vertraglichen Kündigungsmöglichkeit ist grundsätzlich zulässig, wenn eine automatische Verlängerungsoption im Ursprungsvertrag angelegt ist.
- Im (bloßen) Unterlassen einer Kündigung liegt keine Neuvergabe eines Auftrags; dadurch wird keine wesentliche Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit begründet.
Damit stellt sich – einmal weitergedacht – die Frage, ob und falls ja, inwieweit diese Grundsätze auch bei anderen Vertragsarten Anwendung finden, insbesondere Vertragsarten, für die gesetzliche Höchstfristen (etwa Rahmenverträge) gelten. Ausführungen hierzu würden den Rahmen dieses Beitrags sprengen; daher – in der gebotenen Kürze – nur so viel:
Das OLG Rostock (Beschluss vom 17. Februar 2016, Aktenzeichen 17 Verg 4/15) hat angedeutet, dass unter dem (allgemeinen) Gesichtspunkt einer unzulässig langen Gesamtlaufzeit des Vertrags, also bei Überschreiten der gesetzlich festgelegten Höchstdauer von Verträgen durch automatische Vertragsverlängerung, eine Unwirksamkeit der Vertragsverlängerung beziehungsweise ein Anspruch auf Kündigung in Betracht kommt.