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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Der Beitrag wurde verfasst von Dr. Bettina Tugendreich, Partnerin, Rechtsanwältin der Raue Partnerschaft von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen mbB
Mit der Gesetzesnovelle des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) vom 22. April 2020 wird neben weiteren Änderungen ein vergabespezifischer Mindestlohn in Höhe von 12,50 Euro eingeführt. Das novellierte BerlAVG gilt seit dem 1. Mai 2020.
Das BerlAVG regelt ausschreibungs- und vergaberechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Beschaffung von Dienstleistungen, Bauleistungen oder Lieferungen durch das Land Berlin als öffentlicher Auftraggeber. Das Beschaffungsvolumen des Landes Berlin wird dabei auf rund 5 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt.
Hauptaugenmerk der Neuregelung liegt ausweislich der Gesetzesbegründung auf der strukturellen, wie normativen Vereinfachung des Vergabeprozesses, der „im Kontext einer generellen Professionalisierung“ der Vergabe im Land Berlin steht. Darüber hinaus dient die Novelle dazu, zwingend zu berücksichtigende soziale und ökologische Aspekte einzuführen, Kontrollmechanismen zu schärfen und den Anforderungen an den Umgang mit personenbezogenen Daten (DSGVO) Rechnung zu tragen. Die Gründe der Reform liegen einerseits in den veränderten Rahmenbedingungen auf europäischer und nationaler Ebene seit Anfang der Legislaturperiode im Jahr 2016, andererseits in den politischen Zielsetzungen des Berliner Senats (R2G).
Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:
- Das BerlAVG erhält eine neue Struktur. Hierbei werden im Unterschied zur alten Fassung Vorschriften entzerrt und systematisch verschiedenen Abschnitten zugeordnet. Insgesamt orientieren sich die Gesetzesbestimmungen, insbesondere terminologisch, an den Vorgaben der europäischen Vergaberichtlinien und am Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
- Der persönliche Anwendungsbereich des BerlAVG (bisher nur „Berliner Vergabestellen“) wird definiert und orientiert sich an den Regelungen des GWB. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht den Bestimmungen des § 55 der Landeshaushaltsordnung Berlin unterliegen (zum Beispiel Berliner Verkehrsbetriebe, Berliner Wasserbetriebe und die Berliner Stadtreinigungsbetriebe), sind im Unterschwellenbereich ausdrücklich nicht an die Vorgaben des BerlAVG gebunden. Ebenso unterliegen juristische Personen des Privatrechts, an denen das Land Berlin Beteiligungen hält, im Unterschwellenbereich nicht den Vorgaben des BerlAVG.
- Das vergabespezifische Mindestentgelt wird auf 12,50 Euro festgelegt und eine landesspezifische Tariftreue-Regelung gesetzlich normiert.
- Die Auftragswertgrenze für die Pflicht zur Anwendung des Gesetzes bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen wird auf 10.000 Euro netto und bei der Vergabe von Bauleistungen auf 50.000 Euro netto festgesetzt. Bisher galt eine einheitliche Auftragswertgrenze in Höhe von 10.000 Euro netto, die Vorgaben zum Mindestlohn galten ab einem geschätzten Auftragswert von 500 Euro netto.
- Neu sind die in § 3 Absatz 1 BerlAVG geregelten Ausnahmetatbestände. Danach kann unter anderem auf die Anwendung der BerlAVG verzichtet werden, wenn zur Bedarfsdeckung die Vertragsbedingungen des Auftragnehmers anerkannt werden müssen (sogenannte Härtefallregelung). Weiterhin wird auf vergaberechtliche Ausnahmetatbestände des GWB verwiesen.
- Auch dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht zur sparsamen Haushaltsführung bei gleichzeitigen Nachhaltigkeitsbestrebungen wird Rechnung getragen. Soweit möglich, sind bei der Wertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote die vollständigen Lebenszykluskosten zu berücksichtigen. Negative Umweltauswirkungen gilt es bestmöglich zu vermeiden. Ferner sollen öffentliche Auftraggeber künftig bei der Festlegung der Leistungsanforderungen umweltfreundliche und energieeffiziente Produkte, Materialien und Verfahren bevorzugen.
- Zudem sind die Kontrollmechanismen in praktischer und rechtlicher Hinsicht erweitert worden. So erhält die zentrale Kontrollgruppe ein Informations- und Anforderungsrecht gegenüber den Vergabestellen, um eine eigenständige Auswahl der zu überprüfenden Vergabevorgänge zu treffen. Sie wird überdies bei hinreichenden Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen vertraglich eingegangene Verpflichtungen, insbesondere aufgrund von Hinweisen Dritter, eigenständig tätig.
- Erstmals werden auch die Belange von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gesetzlich normiert. Mittelständische Interessen sind nach neuer Fassung vornehmlich zu berücksichtigen. Diese Wertung spiegelt sich auch in der normierten Aufteilung von Aufträgen in Teil- und Fachlose als ausdrücklichen Regelfall wider.
- Die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen wird nunmehr als eine Vergabebestimmung eingeordnet; bisher war sie als Ausführungsbedingung gefordert.
Insgesamt erweist sich die Gesetzesnovelle als umfangreiche Neuregelung, die getreu der politischen Vorgabe „öffentliches Geld nur für gute Arbeit“ soziale Aspekte in den Fokus rückt sowie umfangreichere Kontrollmechanismen einführt. Der neue vergaberechtliche Mindestlohn hat bereits im Vorfeld seiner Einführung für viel Diskussion und auch Kritik gesorgt.
Inwieweit über den verfolgten Ansatz, durch allgemeine Mindeststandards einen fairen Wettbewerb und mehr Transparenz zu etablieren, ein aus anderen politischen Lagern beklagter Investitionsstau in Berlin abgebaut werden kann, bleibt abzuwarten.
Rufe danach, das BerlAVG grundsätzlich abzuschaffen, zumindest aber die Neuregelung nicht in der jetzigen Wirtschaftslage umzusetzen, blieben unerhört.

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