Auch im Bereich der Sozialversicherung gibt es zum Jahresende traditionell zahlreiche Änderungen. Ob Telearbeit, Pflegeversicherung, SV-Meldeportal - wir stellen praxisrelevante Themen vor, die Sie im Hinblick auf den anstehenden Jahreswechsel unbedingt beachten sollten.

Telearbeit: Neues Rahmenabkommen zwischen EU/EWR und der Schweiz

Zur Vermeidung eines Wechsels des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts bei vermehrter Homeoffice-Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsland wurde mit Wirkung vom1. Juli 2023 ein Rahmenabkommen zwischen den EU/EWR Ländern und der Schweiz vereinbart. Nähere Informationen zu dem Rahmenabkommen finden Sie hier.

Neues SV-Meldeportal

Seit dem 4. Oktober 2023 steht das neue SV-Meldeportal für Sozialversicherungsträger zum elektronischen Datenaustausch für Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge den Arbeitgebern und Selbständigen das allgemein zugängliche SV-Meldeportal zur Verfügung. Es umfasst ein Internet-Portal mit umfangreichen Informationen und die neue Ausfüllhilfe zum Austausch von elektronischen Meldungen mit den Sozialversicherungsträgern.

Nach einer Übergangsphase wird das bisherige sv.net am 29. Februar 2024 abgeschaltet. Bis zu diesem Termin müssen alle aktiven Nutzer die Anwendung gewechselt haben.

Nähere Informationen zum neuen SV-Meldeportal finden Sie hier.

Änderung des Pflegeversicherungsbeitrags

Seit dem 1. Juni 2023 wird der Arbeitnehmeranteil des Pflegeversicherungsbeitrages anhand der Kinder unter 25 Jahren berechnet. Der allgemeine Beitragssatz beträgt weiterhin 3,4 Prozent. Kinderlose Arbeitnehmer zahlen neuerdings 0,6 Prozentpunkte (zuvor 0,25). Ab dem 2. Kind reduziert sich der Arbeitnehmeranteil des Beitragssatzes (1,7 Prozent) um 0,25 Prozentpunkte.